Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I403 1405604-1/60E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, Reichsratstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, Zl. 09 00.010-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, Reichsratstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, Zl. 09 00.010-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein senegalesischer Staatsbürger, stellte am 01.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung gab er an, als Stoffhändler zwischen Senegal und Gambia hin und her gereist zu sein. Auf einer dieser Reisen war er beraubt und in weiterer Folge von den Personen, denen das Geld gehört habe, bedroht worden. Er fürchte um sein Leben.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein senegalesischer Staatsbürger, stellte am 01.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung gab er an, als Stoffhändler zwischen Senegal und Gambia hin und her gereist zu sein. Auf einer dieser Reisen war er beraubt und in weiterer Folge von den Personen, denen das Geld gehört habe, bedroht worden. Er fürchte um sein Leben.
Am 12.03.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab ergänzend an, dass er eine im Jahr 2006 geborene Tochter habe, die bei seinen Brüdern leben würde. Von der Mutter seiner Tochter lebe er getrennt. Im Zuge des Überfalls am 03.11.2006 sei ihm auch eine Zehe abgetrennt worden. Er habe auch Anzeige bei der Polizei erstattet. In weiterer Folge sei er aber von den aufgebrachten Händlern, denen das Geld gehört habe, das geraubt worden sei, bedroht worden. Er sei dann nach Gambia geflüchtet und habe sich dort rund zwei Jahre aufgehalten. Danach sei er nach Italien und weiter nach Österreich geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, ZL. 09 00.010-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, ZL. 09 00.010-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Gegen den am 19.03.2009 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 02.04.2009 Beschwerde erhoben. Es wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und erklärt, dass dieses – im Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid – glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer werde von Privatpersonen verfolgt, jedoch sei der Staat nicht in der Lage ihn davor zu schützen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof vorgelegt. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.04.2010 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof vorgelegt. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.04.2010 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
Am 16.08.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und wurde in weiterer Folge über ihn Schubhaft verhängt. Entsprechend wurde das Verfahren durch den Asylgerichtshof am 19.08.2010 fortgesetzt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer allerdings stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen und wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010 wurde das Verfahren neuerlich wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt. Am 01.06.2011 wurde der Beschwerdeführer wiederum im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und wurde über ihn Schubhaft verhängt. Am 08.06.2011 wurde das Verfahren durch den Asylgerichtshof fortgesetzt. Bereits am 21.06.2011 musste das Verfahren allerdings wieder eingestellt werden, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war, nachdem er am 10.06.2011 aus der Schubhaft entlassen worden war. Am 18.07.2012 wurde neuerlich Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Das Verfahren wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 für fortgesetzt erklärt. Am 24.07.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Neuerlich meldete sich der Beschwerdeführer nicht, sodass das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012 eingestellt wurde. Am 21.05.2013 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und das Verfahren vom Asylgerichtshof am 23.05.2013 für fortgesetzt erklärt. Am 27.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen der Fortsetzung des Asylverfahrens aus der Schubhaft entlassen. Das Asylverfahren wurde am 09.07.2014 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2015 wurde das Verfahren für fortgesetzt erklärt, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 16.07.2015 in Strafhaft befindlich war. Das Verfahren musste allerdings mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2016, Zl. W103 140564-1/46E eingestellt werden, da der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft neuerlich unbekannten Aufenthaltes war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelte am 21.06.2017 ein Schreiben der Caritas im Auftrag des Beschwerdeführers, datiert mit 07.06.2017, wonach eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde. Das Verfahren wurde am 27.06.2017 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt und in weiterer Folge der erstinstanzliche Akt angefordert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 vorgelegt.
Am 11.10.2017 fand eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes statt und wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Am 23.10.2017 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch RA Dr. Andreas WALDHOF vorgelegt und die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG beantragt.Am 23.10.2017 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch RA Dr. Andreas WALDHOF vorgelegt und die Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger des Senegal und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 01.01.2009 in Österreich auf.
Die Tochter des Beschwerdeführers lebt im Senegal. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer arbeitete im Senegal als Händler und Kaufmann. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Senegal hat er eine Chance auch hinkünftig im senegalesischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zwei Mal strafrechtlich verurteilt:
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Händlern, deren Geld er bekommen habe, um Textilien zu kaufen und welches ihm dann bei einem Überfall geraubt worden sei, verfolgt werde. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung). Bei einer hypothetischen Wahrunterstellung des Vorbringens würde dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, könnte er sich doch außerhalb seines früheren Wohnortes XXXX niederlassen. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Händlern, deren Geld er bekommen habe, um Textilien zu kaufen und welches ihm dann bei einem Überfall geraubt worden sei, verfolgt werde. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung). Bei einer hypothetischen Wahrunterstellung des Vorbringens würde dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, könnte er sich doch außerhalb seines früheren Wohnortes römisch 40 niederlassen. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation im Senegal:
Die wesentlichen Feststellungen mit Relevanz für den gegenständlichen Fall sind:
1. Parlamentswahlen am 31.7.2017
Bei der Parlamentswahl am 31.7.2017 im Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten (DS 5.8.2017; vgl. JA 5.8.2017). Die Wahlergebnisse wurden unter Ablehnung einer Petition der Oppositionsparteien am 14.8.2017 durch das senegalesische Verfassungsgericht bestätigt (TP 16.8.2017).Bei der Parlamentswahl am 31.7.2017 im Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten (DS 5.8.2017; vergleiche JA 5.8.2017). Die Wahlergebnisse wurden unter Ablehnung einer Petition der Oppositionsparteien am 14.8.2017 durch das senegalesische Verfassungsgericht bestätigt (TP 16.8.2017).
Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und des wegen Veruntreuung von Geldern inhaftierten Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, hatte die Polizei in den vergangenen Tagen dutzende Menschen festgenommen und Tränengas eingesetzt (DS 5.8.2017; vgl. NZZ 2.8.2017). Wades Anhänger waren offenbar an der Zerstörung von 145 Wahllokalen beteiligt, unter den Dutzenden von Verhafteten am Wahltag waren auch mindestens drei seiner Anhänger (NZZ 2.8.2017).Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und des wegen Veruntreuung von Geldern inhaftierten Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, hatte die Polizei in den vergangenen Tagen dutzende Menschen festgenommen und Tränengas eingesetzt (DS 5.8.2017; vergleiche NZZ 2.8.2017). Wades Anhänger waren offenbar an der Zerstörung von 145 Wahllokalen beteiligt, unter den Dutzenden von Verhafteten am Wahltag waren auch mindestens drei seiner Anhänger (NZZ 2.8.2017).
Quellen:
2. Politische Lage
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vergleiche AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).
Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10.2015a).
Quellen:
3. Sicherheitslage
Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vergleiche AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).
Quellen:
3.1. Konflikt in der Casamance
Eine Herausforderung für die Regierung bleibt der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Seit dem Machtwechsel 2012 herrscht ein weitgehend eingehaltener de facto-Waffenstillstand. Die Regierung hat einer Vermittlung durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt (AA 10.2015a). Präsident Sall hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC haben seit 2012 deutlich nachgelassen (AA 21.11.2015).
Quellen:
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz natürlich unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 6.2015a). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regeln und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 21.11.2015).
Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 6.2015a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 21.11.2015).
Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen (AA 21.11.2016).
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch das Mandat wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 21.11.2016).
Quellen:
5. Sicherheitsbehörden
Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 21.11.2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 21.11.2015). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption (USDOS 25.6.2015). Bei Demonstrationen ist es zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet (AA 21.11.2015).
Quellen:
7. Korruption
Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 6.2015a). Im Kampf gegen Korruption und Amtsmissbrauch reaktivierte die neue Regierung das bereits bestehende Sondergericht gegen illegale Bereicherung ("Cour de répression contre l’enrichissement illicite" – CREI. Laufende Ermittlungen wurden in Einzelfällen in die Öffentlichkeit getragen, auch von Regierungsmitgliedern (AA 21.11.2015, vgl. GIZ 6.2015a).Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 6.2015a). Im Kampf gegen Korruption und Amtsmissbrauch reaktivierte die neue Regierung das bereits bestehende Sondergericht gegen illegale Bereicherung ("Cour de répression contre l’enrichissement illicite" – CREI. Laufende Ermittlungen wurden in Einzelfällen in die Öffentlichkeit getragen, auch von Regierungsmitgliedern (AA 21.11.2015, vergleiche GIZ 6.2015a).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 6.2015a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 21.11.2015). Die NGOs sind im nationalen Dachverband CONGAD vereint (GIZ 6.2015a). Vertreter von Menschenrechtsgruppen können sich kritisch in der Öffentlichkeit äußern. Von Drangsalierungen, wie sie teilweise vor dem Machtwechsel 2012 vorkamen, ist nichts bekannt (AA 21.11.2015). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l’Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l’Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 6.2015a).Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 6.2015a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 25.6.2015, vergleiche AA 21.11.2015). Die NGOs sind im nationalen Dachverband CONGAD vereint (GIZ 6.2015a). Vertreter von Menschenrechtsgruppen können sich kritisch in der Öffentlichkeit äußern. Von Drangsalierungen, wie sie teilweise vor dem Machtwechsel 2012 vorkamen, ist nichts bekannt (AA 21.11.2015). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l’Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l’Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 6.2015a).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 6.2015a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausd