RS Vfgh 2017/11/24 E1741/2016

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §9
VwGVG §11
ABGB §21, §268 ff
Tir MindestsicherungsG §20

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Prüfung der behaupteten Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Rückforderung der Mindestsicherung infolge grober Verkennung der Rechtslage unter Verletzung des Prozessunfähigenschutzes

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht verkennt die Grundsätze des Prozessunfähigenschutzes (§9 AVG iVm §11 VwGVG und §§21, 268 ff ABGB). Es kommt nämlich nicht darauf an, was der Behörde bei Erlassung ihres Bescheides bekannt war, sondern darauf, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie sie behauptet - geschäfts- bzw prozessfähig gewesen ist. Wenn sich das Verwaltungsgericht an Stelle der Prüfung der behaupteten Geschäftsunfähigkeit auf die Unkenntnis bzw das Nicht-Erkennen-Können dieses Umstandes zurückzieht, dann ist dies eine grobe Verkennung der Rechtslage unter Verletzung des Prozessunfähigenschutzes. Die Frage der Prozessfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl zB VfGH 20.02.2014, U1990/2013, mwH; VwGH 13.05.2011, 2009/10/0108, mwH). Das Verwaltungsgericht hat bei der Erlassung seiner Entscheidung die Grundsätze dieser Judikatur in besonderem Maße verkannt und damit Willkür geübt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mindestsicherung, Zustellung, Rechts- und Handlungsfähigkeit, Sachwalterbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1741.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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