RS Vfgh 2017/11/24 E1741/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2017
beobachten
merken

Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §9
VwGVG §11
ABGB §21, §268 ff
Tir MindestsicherungsG §20
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Prüfung der behaupteten Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Rückforderung der Mindestsicherung infolge grober Verkennung der Rechtslage unter Verletzung des Prozessunfähigenschutzes

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht verkennt die Grundsätze des Prozessunfähigenschutzes (§9 AVG iVm §11 VwGVG und §§21, 268 ff ABGB). Es kommt nämlich nicht darauf an, was der Behörde bei Erlassung ihres Bescheides bekannt war, sondern darauf, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie sie behauptet - geschäfts- bzw prozessfähig gewesen ist. Wenn sich das Verwaltungsgericht an Stelle der Prüfung der behaupteten Geschäftsunfähigkeit auf die Unkenntnis bzw das Nicht-Erkennen-Können dieses Umstandes zurückzieht, dann ist dies eine grobe Verkennung der Rechtslage unter Verletzung des Prozessunfähigenschutzes. Die Frage der Prozessfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl zB VfGH 20.02.2014, U1990/2013, mwH; VwGH 13.05.2011, 2009/10/0108, mwH). Das Verwaltungsgericht hat bei der Erlassung seiner Entscheidung die Grundsätze dieser Judikatur in besonderem Maße verkannt und damit Willkür geübt.Das Verwaltungsgericht verkennt die Grundsätze des Prozessunfähigenschutzes (§9 AVG in Verbindung mit §11 VwGVG und §§21, 268 ff ABGB). Es kommt nämlich nicht darauf an, was der Behörde bei Erlassung ihres Bescheides bekannt war, sondern darauf, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie sie behauptet - geschäfts- bzw prozessfähig gewesen ist. Wenn sich das Verwaltungsgericht an Stelle der Prüfung der behaupteten Geschäftsunfähigkeit auf die Unkenntnis bzw das Nicht-Erkennen-Können dieses Umstandes zurückzieht, dann ist dies eine grobe Verkennung der Rechtslage unter Verletzung des Prozessunfähigenschutzes. Die Frage der Prozessfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche zB VfGH 20.02.2014, U1990/2013, mwH; VwGH 13.05.2011, 2009/10/0108, mwH). Das Verwaltungsgericht hat bei der Erlassung seiner Entscheidung die Grundsätze dieser Judikatur in besonderem Maße verkannt und damit Willkür geübt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mindestsicherung, Zustellung, Rechts- und Handlungsfähigkeit, Sachwalterbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1741.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten