TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/11 2000/16/0288

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2000
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §85 Abs2;
BAO §96;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0480 B 17. Februar 2000 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des K in Z, vertreten durch die Rössler Rechtsanwalts KEG in Wien I, Schwedenplatz 3-4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 1997, Zl. Gem-521156/2-1997-SI, betreffend Getränkesteuer für die Zeit von 1. Jänner 1993 bis 31. August 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Tiefgraben), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Getränkesteuerprüfung schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 19. November 1996 dem Beschwerdeführer für den Streitzeitraum Getränkesteuer in Höhe von S 383.949,31 (zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlag) vor, ohne dass dabei zwischen alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken bzw. hinsichtlich einzelner Jahre differenziert wurde.

Dagegen berief der Beschwerdeführer einerseits mit dem Argument, es fehle für die Erhebung der Getränkesteuer an den erforderlichen Rechtsgrundlagen und andererseits mit der Behauptung, die Getränkesteuer widerspreche dem Gemeinschaftsrecht.

Gegen die abweisliche Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, die diese als unbegründet abwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass ihm keine Getränkesteuer vorgeschrieben wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt. ...

Der angefochtene Bescheid trägt an seinem Ende die Klausel "Im Auftrag: Dr. Simader" sowie den Zusatz "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" und eine unleserliche Unterschrift.

Zur Behauptung der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid mangle es in Bezug auf die erfolgte Beglaubigung an einer lesbaren Unterschrift, ist der Beschwerdeführer auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach nicht zu verlangen ist, dass eine Unterschrift lesbar sein muss; es genügt vielmehr ein die Identität des Unterzeichnenden kennzeichnender, individueller Schriftzug (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch5 unter E 20 zu § 18 AVG referierte hg. Judikatur). Ein solcher Schriftzug scheint im vorliegenden Fall auch in dem in Rede stehenden Beglaubigungsvermerk auf und haftet aus diesem Grund dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.

Soweit in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet wird, für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung fehlten Rechtsgrundlagen und der angefochtene Bescheid stütze sich auf rechts- bzw. verfassungswidrige Bestimmungen, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1999, B 1620/97, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Vorschreibung einer Getränkesteuer für die Jahre 1991 bis 1995 abgewiesen und dabei die gleichen wie im Beschwerdefall vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuervorschreibung verworfen.

Aus diesen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht. Die Vorschreibung der Getränkesteuer verstößt jedoch gegen Gemeinschaftsrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen auf Grund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom 30. März 2000, Zl. 2000/16/0117 (vormals: Zl. 97/16/0221), und Zl. 2000/16/0116 (vormals: Zl. 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet habe. Dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, und zwar mangels Trennbarkeit der Zeiträume zur Gänze.

Im Hinblick auf die Frage, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus Punkt 3. des EuGH-Urteils ergebende Rückzahlungspflicht davon abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass es für den anzuwendenden Prüfungsmaßstab unbeachtlich ist, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rückwirkend ändert.

In Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.

Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Juli 2000

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160288.X00

Im RIS seit

23.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten