TE Vwgh Erkenntnis 2017/10/25 Ro 2014/12/0028

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1 idF 2013/I/115;
B-VG Art151 Abs51 Z8 idF 2013/I/164;
RStDG §72;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. HG in Z, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31. Dezember 2013, BMJ-V30801/0002-III 5/2013, betreffend Urlaubsanspruch nach § 72 RStDG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Richter des Bezirksgerichtes D. Er stellte am 10. Juni 2013 den Antrag, dass sein Urlaubsanspruch um 13 Stunden erhöht werde; in eventu dass für jenen Urlaubsanspruch aus der Halbauslastung (13 Stunden) pro Urlaubstag nur 4 Stunden berechnet würden.

2 Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. Juni 2013 wurde der Antrag des Revisionswerbers abgewiesen.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Berufung.

4 Mit dem angefochtenen, mit 31. Dezember 2013 datierten Bescheid der Bundesministerin für Justiz wurde der Berufung des Revisionswerbers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der unter anderem behauptet wird, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei nicht spätestens am 31. Dezember 2013 veranlasst worden. Damit sei gemäß Art. 130 B-VG allgemein die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben und auch nach der speziellen Übergangsregelung des § 2 VwGbk-ÜG sei die Zuständigkeit der belangten Behörde weggefallen gewesen, sodass sie die Bescheiderlassung nicht mehr habe vornehmen dürfen. Es werde daher Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde geltend gemacht.

6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

..."

9 Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung

BGBl. I Nr. 164/2013 lautet:

"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."

10 § 2 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:

"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt."

11 In den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein Original des angefochtenen Bescheides nicht enthalten. Aus einem Vermerk im Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

"Der dem Revisionsverfahren zugrundeliegende Bescheid mit dem der Berufung keine Folge gebenden Spruch wurde am 31. Dezember 2013 um 16.19 Uhr von dem für Personalangelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zuständigen Leiter der Abteilung III/5 Mag. N.

genehmigt.

     Zu diesem Zeitpunkt war die Kanzlei (Teamassistenz V) nicht

mehr besetzt.

     Die Abfertigung durch die Kanzlei (Team V) erfolgte am ersten

folgenden Arbeitstag, das war der 2. Jänner 2014 um 11.28 Uhr im Postweg (im Dienstweg, also im Wege des Oberlandesgerichtes Innsbruck).

Zwischenzeitig befand sich der Akt ‚vor Abfertigung (vA)' nochmals beim Genehmiger und bei dem für Dienstrecht und Personalcontrolling zuständigen Leiter der Abt. Pr 6 Dr. P."

12 Von einer Veranlassung der Zustellung am 31. Dezember 2013 ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen. Durch die Anordnung, den Akt zwei weiteren Personen zu übermitteln, kann von einer Veranlassung der Zustellung an diesem Tag nicht gesprochen werden. Die vorgenommene Einsichtsvorschreibungen bedeuten jedenfalls, dass am 31. Dezember 2013 noch keine nur mehr vom Geschäftsapparat auszufertigende Erledigung, hinsichtlich derer die interne Willensbildung abgeschlossen war, vorlag.

13 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 letzter Satz B-VG ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in eine Beschwerde umgedeutete Berufung des Revisionswerbers daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

14 Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz hätte nämlich gemäß dem bereits wiedergegebenen § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG vorausgesetzt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst wurde.

15 Die Bundesministerin für Justiz war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) zuständig, sodass mit dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG vorzugehen war.

16 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Oktober 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014120028.J00

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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