RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2016/12/0100

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13a;
DPL NÖ 1972 §71;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Zweifeln daran, ob der Antrag des Beamten in dem bereits von der Dienstbehörde gedeuteten Sinn zu verstehen ist, hat das VwG vor einer zurückweisenden Entscheidung den Beamten jedenfalls zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160). Das (bloße) Begehren nach Setzung eines tatsächlichen Vorgangs allein begründet keine Verpflichtung zu einer Sachentscheidung (vgl. VwGH 4.9.2012, 2012/12/0100).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120100.L02

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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