TE Lvwg Beschluss 2017/11/17 VGW-122/008/14626/2017, VGW-122/V/008/14627/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §80 Abs1
GewO 1994 §360 Abs4
AVG §57 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der B. GmbH in Liquidation und des Herrn N. W. vom 19.10.2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.10.2017, Zl. 819072-2017, betreffend Verfügung gemäß § 80 Abs. 1 iVm § 360 Abs. 4 GewO iVm § 57 Abs. 1 AVG, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Das vorliegende ausdrücklich als Bescheidbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel, in welchem die beschwerdeführenden Parteien unter anderem eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien beantragen, richtet sich gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 4.10.2017 zur Zl. 819072-2017.

Mit dem zitierten Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß
§ 80 Abs. 1 iVm § 360 Abs. 4 GewO 1994 iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, die schwimmende Anlage „C.“ binnen 3 Wochen nach Zustellung des Bescheides von ihrem derzeitigen Liegeplatz zu entfernen und an einem strömungsfreien, überwachten und hochwassersicheren Liegeplatz zu verheften. Der gegenständliche Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 57 Abs. 2 AVG und haben die Beschwerdeführer parallel und gleichzeitig zur vorliegenden Bescheidbeschwerde auch tatsächlich Vorstellung erhoben.

Diese Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Aus dem als „Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das VwG direkt angesprochen wird, eine mündliche Verhandlung vor diesem beantragt und die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt (zumal eine solche parallel zur Bescheidbeschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht worden ist). Soweit die beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes Wien verlangen, liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerdeeinbringung gegen einen Mandatsbescheid ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Schwimmende Anlage; Entfernung; Rechtsmittel; Mandatsbescheid; Vorstellung; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.122.008.14626.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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