TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W114 2115509-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2115509-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 11.04.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.1. Am 11.04.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr.

XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurde in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 123,13 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha beantragt.römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurde in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 123,13 ha und für die römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha beantragt.

3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.

4. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 15.07.2013 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119909950, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119909950, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Am 21.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.6. Am 21.10.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.

Die Futterfläche der XXXX sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer XXXX – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro REVITAL beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der XXXX 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.Die Futterfläche der römisch 40 sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer römisch 40 – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro REVITAL beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der römisch 40 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.

7. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine mit 29.01.2014 datierte Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.7. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine mit 29.01.2014 datierte Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.

Dabei wurde von 62,93 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 64,39 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 17,18 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 61,98 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 14,77 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 62,93 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 0,95 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.Dabei wurde von 62,93 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 64,39 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 17,18 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 61,98 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 14,77 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 62,93 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 0,95 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.

9. Am 19.03.2014 langte bei der AMA eine mit 19.03.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.9. Am 19.03.2014 langte bei der AMA eine mit 19.03.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

10. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten aus, dass er die Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe. Es treffe ihn daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.

Zudem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterinnen sei nicht erkennbar gewesen. Es liege ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihm sondern von den Bewirtschafterinnen der XXXX und der XXXX beantragt worden wären.Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterinnen sei nicht erkennbar gewesen. Es liege ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihm sondern von den Bewirtschafterinnen der römisch 40 und der römisch 40 beantragt worden wären.

Als weiterer Beweis seines mangelnden Verschuldens verwies der BF auf einen der Beschwerde beigefügten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, aus welchem hervorgehe, dass eine erhöhte Almfutterflächenangabe, welche aus einer VOK resultiere, dem Bewirtschafter sowie den Auftreibern nicht angelastet werden könne.

Verwiesen wurde außerdem auf eine ebenfalls der Beschwerde beigefügte gutachterliche Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche der XXXX im Jahr 2012. Darin wird ausgeführt, dass bei der VOK 2013 eine – im Vergleich zum Ergebnis einer im Jahr 2010 durchgeführten VOK – um 12,86 ha verringerte Almfutterfläche festgestellt worden sei. Eine Überschirmung der Futterfläche, welche eine Reduktion um 12,86 ha hervorrufen würde, könne jedoch angesichts der Höhenlage und des Waldzuwachses aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.Verwiesen wurde außerdem auf eine ebenfalls der Beschwerde beigefügte gutachterliche Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche der römisch 40 im Jahr 2012. Darin wird ausgeführt, dass bei der VOK 2013 eine – im Vergleich zum Ergebnis einer im Jahr 2010 durchgeführten VOK – um 12,86 ha verringerte Almfutterfläche festgestellt worden sei. Eine Überschirmung der Futterfläche, welche eine Reduktion um 12,86 ha hervorrufen würde, könne jedoch angesichts der Höhenlage und des Waldzuwachses aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

Weiters wurde der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung aus dem Jänner 2014 der Almbewirtschafterin der XXXX beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt, und ausführt, dass sie die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe.Weiters wurde der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung aus dem Jänner 2014 der Almbewirtschafterin der römisch 40 beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt, und ausführt, dass sie die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe.

11. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.11. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

12. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.12. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.10.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 11.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX und die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurde in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 123,13 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha beantragt.1.1. Am 11.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurde in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 123,13 ha und für die römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha beantragt.

1.2. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.1.2. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.

1.3. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.3. Am 15.07.2013 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119909950, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119909950, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.5. Am 21.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Es wurde auch eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha festgestellt, die von niemandem – auch nicht von der Bewirtschafterin der XXXX - als förderfähige Fläche beantragt wurde. Diese Fläche wurde im Kontrollbericht mit dem Code 99 versehen. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.1.5. Am 21.10.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Es wurde auch eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha festgestellt, die von niemandem – auch nicht von der Bewirtschafterin der römisch 40 - als förderfähige Fläche beantragt wurde. Diese Fläche wurde im Kontrollbericht mit dem Code 99 versehen. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.

Die Futterfläche der XXXX sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer XXXX – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro XXXX beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der XXXX 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.Die Futterfläche der römisch 40 sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer römisch 40 – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro römisch 40 beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der römisch 40 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.

1.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909014, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von 62,93 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 64,39 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 17,18 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 61,98 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 14,77 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 62,93 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 0,95 ha.

Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtfläche von 61,98 ha sind 0,95 ha etwas mehr als 1,53 % und damit weniger als 3 % und 2 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde daher keine Flächensanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Der wesentlichste Auffassungsunterschied zwischen Beschwerdeführer und der AMA besteht hinsichtlich des Flächenausmaßes der förderfähigen Fläche auf der XXXX. Während die AMA – gestützt durch eine Vor-Ort-Kontrolle vom 21.10.2013 – zum Ergebnis gelangt, dass im relevanten Antragsjahr 2012 lediglich eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 89,51 ha vorlag, ist der Beschwerdeführer gestützt auf ein Gutachten von XXXX vom 19.11.2013 der Auffassung, dass eine Almfutterfläche von zumindest 108,98 ha (beantragte Almfutterfläche auf der XXXX) vorgelegen ist. Aus dem Vor-Ort-Kontrollbericht kann entnommen werden, dass auf der XXXX auch eine nicht beantragte beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha vorhanden war.Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Der wesentlichste Auffassungsunterschied zwischen Beschwerdeführer und der AMA besteht hinsichtlich des Flächenausmaßes der förderfähigen Fläche auf der römisch 40 . Während die AMA – gestützt durch eine Vor-Ort-Kontrolle vom 21.10.2013 – zum Ergebnis gelangt, dass im relevanten Antragsjahr 2012 lediglich eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 89,51 ha vorlag, ist der Beschwerdeführer gestützt auf ein Gutachten von römisch 40 vom 19.11.2013 der Auffassung, dass eine Almfutterfläche von zumindest 108,98 ha (beantragte Almfutterfläche auf der römisch 40 ) vorgelegen ist. Aus dem Vor-Ort-Kontrollbericht kann entnommen werden, dass auf der römisch 40 auch eine nicht beantragte beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha vorhanden war.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gelangt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass auf der XXXX im relevanten Antragsjahr 2012 jedenfalls eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,86 ha (89,51 ha und 19,35 ha) vorhanden war, jedoch eine Fläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha von der Bewirtschafterin der XXXX nicht als beihilfefähige Fläche beantragt wurde. Ob im Antragsjahr 2012 auf der XXXX 108,86 ha oder wie beantragt 108,98 ha Almfutterfläche vorhanden war, lässt sich zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit nicht mehr feststellen. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom Vor-Ort-Kontrollor der AMA festgestellte Fläche ordnungsgemäß und sach- bzw. fachkundig ermittelt wurde, sodass das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass von der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche auf der XXXX auszugehen ist.Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gelangt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass auf der römisch 40 im relevanten Antragsjahr 2012 jedenfalls eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,86 ha (89,51 ha und 19,35 ha) vorhanden war, jedoch eine Fläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha von der Bewirtschafterin der römisch 40 nicht als beihilfefähige Fläche beantragt wurde. Ob im Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 108,86 ha oder wie beantragt 108,98 ha Almfutterfläche vorhanden war, lässt sich zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit nicht mehr feststellen. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom Vor-Ort-Kontrollor der AMA festgestellte Fläche ordnungsgemäß und sach- bzw. fachkundig ermittelt wurde, sodass das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass von der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche auf der römisch 40 auszugehen ist.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes Vorbringen erfolgte. Vor allem wird dem Ergebnis der VOK in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche auf der XXXX im Jahr 2012 nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegengetreten, zumal es bei deren Erstellung – anders als bei der Vor-Ort-Kontrolle – zu keiner Begehung vor Ort kam.Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes Vorbringen erfolgte. Vor allem wird dem Ergebnis der VOK in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche auf der römisch 40 im Jahr 2012 nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegengetreten, zumal es bei deren Erstellung – anders als bei der Vor-Ort-Kontrolle – zu keiner Begehung vor Ort kam.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Die Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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