TE Vwgh Beschluss 2017/10/23 Ro 2017/04/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1973 §338 Abs2;
GewO 1994 §338;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des K D in G, vertreten durch Mag. Rainer Ebert und Mag. Gerhard Holzer, Rechtsanwälte in 2020 Hollabrunn, Theodor Körner-Gasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2017, Zl. LVwG-S-571/001-2016, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber (in der Sache) vorgeworfen, er habe § 367 Z 26 iVm § 338 Abs. 2 GewO 1994 übertreten, weil er als Betriebsinhaber Organen der Gewerbebehörde das Betreten und die Besichtigung seines Betriebes (mit der Begründung, es handle sich um keinen Gewerbebetrieb sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb) verweigert und nicht die notwendigen Auskünfte (über die Anzahl der eingestellten fremden Reittiere) gegeben habe.

2 Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht mit der Begründung zugelassen, der Revisionswerber habe aus dem Erkenntnis VwGH 28.3.1989, 88/04/0143, abgeleitet, dass eine rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage Voraussetzung für eine Bestrafung sei. Diese Meinung teile das Verwaltungsgericht nicht. Ob dies aus dem zitierten Erkenntnis abzuleiten sei, werde "allenfalls zu klären sein".

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

6 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/04/0004, Rn. 9, mwN).

7 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, Voraussetzung einer Bestrafung nach § 338 GewO 1994 sei eine rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage. Eine derartige Betriebsanlage liege jedoch nicht vor.

8 Gemäß § 338 Abs. 2 GewO 1994 hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt § 338 GewO 1994 ein Betreten von Betrieben usw. nur insoweit, als dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216).

10 Durch diese Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten gewerblichen Betriebsanlage nicht Voraussetzung eines Einschreitens von Organen der Gewerbebehörde ist. § 338 GewO 1994 vermag alleine für die Kontrolle der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften keine Rechtsgrundlage abzugeben (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011), Rn. 4 zu § 338). Die Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ist hingegen durch § 338 GewO 1994 erfasst (arg.: "Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist" in § 338 Abs. 1 und 2 GewO 1994). Dazu gehört es auch - bei entsprechenden Verdachtsmomenten - zu kontrollieren, ob ein Gewerbe ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird.

11 Das vom Verwaltungsgericht und der Revision angeführte Erkenntnis VwGH 28.3.1989, 88/04/0143, ist nicht mehr einschlägig, da es die Rechtslage nach § 338 Abs. 2 GewO 1973 behandelte, welche sich an "Gewerbetreibende" als Normadressaten richtete, während § 338 Abs. 2 GewO 1994 nunmehr den "Betriebsinhaber" erfasst.

12 Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung Verfahrensmängel in Zusammenhang mit dem vom Revisionswerber erstellten neuen Betriebskonzept aus 2014 - aus dem sich das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes ergebe - vorbringt, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach der oben angeführten Rechtslage die Frage, ob mit dem Betrieb des Revisionswerbers ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft oder eine der GewO 1994 unterliegende Tätigkeit vorliegt, gerade mit einer Kontrolle nach § 338 GewO 1994 geklärt werden sollte. Für die vorliegend allein entscheidende Frage der Übertretung des § 338 Abs. 2 GewO 1994 ist diese Rechtsfrage jedoch nicht relevant (vgl. zu dieser Frage im Übrigen VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0076, 0078).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040019.J00

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten