RS Vwgh 2017/10/23 Ra 2015/04/0099

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360;
GewO 1994 §80 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032, mit Verweis auf VwGH 23.5.1995, 94/04/0251). Im Falle des Erlöschens einer Genehmigung der Betriebsanlage würde der weitere Betrieb derselben ohne Bewilligung erfolgen. In einem solchen Fall wären von der Behörde Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 zu ergreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040099.L02

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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