Entscheidungsdatum
10.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W150 2147250-1/5E
W150 2147246-1/5E
W150 2147258-1/4E
W150 2147254-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Herrn XXXX , geb. XXXX .1983, StA. SYRIEN, 2.) Frau XXXX , geb. XXXX .1986, StA. SYRIEN, 3.) dem mj. XXXX , geb. XXXX .2015, StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin undDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 .1983, StA. SYRIEN, 2.) Frau römisch 40 , geb. römisch 40 .1986, StA. SYRIEN, 3.) dem mj. römisch 40 , geb. römisch 40 .2015, StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin und
4.) dem mj. XXXX , geb. XXXX .2016, StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch: Diakonie – Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 17, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom 18.01.2017, Verfahrens Zlen.4.) dem mj. römisch 40 , geb. römisch 40 .2016, StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch: Diakonie – Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 17, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom 18.01.2017, Verfahrens Zlen.
1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , zu Recht:1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie 2.) Frau XXXX , 3.) dem mj. XXXX und 4.) dem mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie 2.) Frau römisch 40 , 3.) dem mj. römisch 40 und 4.) dem mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1.) Herrn XXXX , 2.) Frau XXXX , 3.) dem mj. XXXX und 4.) dem mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1.) Herrn römisch 40 , 2.) Frau römisch 40 , 3.) dem mj. römisch 40 und 4.) dem mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten eigenen Angabe zufolge ca. am 16.06.2015 illegal nach Österreich ein. Sie wurden an diesem Tag gemeinsam mit 14 anderen Personen in Parndorf polizeilich aufgegriffen und in das AHZ Vordernberg überstellt. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer – damals 2 ¿ Monate alt - wurden noch am gleichen Tag im LKH Leoben stationär aufgenommen, da der Drittbeschwerdeführer Fieber hatte. Am 18.06.2015 stellten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurden in der PI Gleisdorf erstbefragt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, zum im Spruch angeführten Datum in XXXX , Syrien, geboren zu sein und legte zum Nachweis seiner Identität seine syrische ID-Card, Militärbuch, Führerschein, Heiratsurkunde und diverse Universitätsdokumente vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, zum im Spruch angeführten Datum in Sodia/ XXXX , Syrien, geboren zu sein und legte zum Nachweis ihrer Identität ihren syrischen Reisepass und Universitätsdokumente vor. Im Rahmen der Erstbefragung gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sie Moslem (Sunniten) seien, Araber, miteinander verheiratet und Eltern eines Sohnes (1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten eigenen Angabe zufolge ca. am 16.06.2015 illegal nach Österreich ein. Sie wurden an diesem Tag gemeinsam mit 14 anderen Personen in Parndorf polizeilich aufgegriffen und in das AHZ Vordernberg überstellt. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer – damals 2 ¿ Monate alt - wurden noch am gleichen Tag im LKH Leoben stationär aufgenommen, da der Drittbeschwerdeführer Fieber hatte. Am 18.06.2015 stellten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurden in der PI Gleisdorf erstbefragt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, zum im Spruch angeführten Datum in römisch 40 , Syrien, geboren zu sein und legte zum Nachweis seiner Identität seine syrische ID-Card, Militärbuch, Führerschein, Heiratsurkunde und diverse Universitätsdokumente vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, zum im Spruch angeführten Datum in Sodia/ römisch 40 , Syrien, geboren zu sein und legte zum Nachweis ihrer Identität ihren syrischen Reisepass und Universitätsdokumente vor. Im Rahmen der Erstbefragung gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sie Moslem (Sunniten) seien, Araber, miteinander verheiratet und Eltern eines Sohnes (
XXXX , geb. XXXX .2015). Sie gaben weiters an, in XXXX an der Universität studiert zu haben; die Zweitbeschwerdeführerin gab als zuletzt ausgeübten Beruf Buchhalterin an. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie sei im März 2015 aus ihrem Heimatort XXXX , über XXXX illegal in die Türkei ausgereist; der Erstbeschwerdeführer wurde dazu nicht befragt, ebenso nicht über einen allenfalls ausgeübten Beruf. Erst- und Zweitbeschwerdeführer gaben weiters an, sie seien am 02.06.2015 von der Türkei aus schlepperunterstützt gemeinsam mit einem Boot nach Griechenland gereist. Von dort seien sie dann in einem weißen Kastenwagen nach Österreich gelangt; die genaue Reiseroute wüssten sie nicht. Sie hätten sonst in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte weiters, dass sie zu ihrer Schwester in die Niederlande wolle. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er wegen des Krieges sein Land verlassen hätte. Er habe Angst um seine Familie gehabt. Nach seinem Studium hätte er zum Militär gehen müssen, dies wollte er aber nicht. An seinem Wohnort hielten sich jetzt IS-Kämpfer auf, dort könne man nicht mehr leben. Er wolle "für keine Regierung kämpfen und auch keine Waffe in die Hand nehmen", deswegen sei er geflüchtet. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass ihr Mann und sie das Land wegen des Krieges verlassen hätten Sie hätte Angst um ihr Kind und um ihren Mann, dieser müsse zum Militär gehen und sie fürchte um sein Leben.römisch 40 , geb. römisch 40 .2015). Sie gaben weiters an, in römisch 40 an der Universität studiert zu haben; die Zweitbeschwerdeführerin gab als zuletzt ausgeübten Beruf Buchhalterin an. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie sei im März 2015 aus ihrem Heimatort römisch 40 , über römisch 40 illegal in die Türkei ausgereist; der Erstbeschwerdeführer wurde dazu nicht befragt, ebenso nicht über einen allenfalls ausgeübten Beruf. Erst- und Zweitbeschwerdeführer gaben weiters an, sie seien am 02.06.2015 von der Türkei aus schlepperunterstützt gemeinsam mit einem Boot nach Griechenland gereist. Von dort seien sie dann in einem weißen Kastenwagen nach Österreich gelangt; die genaue Reiseroute wüssten sie nicht. Sie hätten sonst in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte weiters, dass sie zu ihrer Schwester in die Niederlande wolle. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er wegen des Krieges sein Land verlassen hätte. Er habe Angst um seine Familie gehabt. Nach seinem Studium hätte er zum Militär gehen müssen, dies wollte er aber nicht. An seinem Wohnort hielten sich jetzt IS-Kämpfer auf, dort könne man nicht mehr leben. Er wolle "für keine Regierung kämpfen und auch keine Waffe in die Hand nehmen", deswegen sei er geflüchtet. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass ihr Mann und sie das Land wegen des Krieges verlassen hätten Sie hätte Angst um ihr Kind und um ihren Mann, dieser müsse zum Militär gehen und sie fürchte um sein Leben.
2. Am 02.02.2016 wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer von den Niederlanden auf dem Luftweg nach Österreich überstellt, am Flughafen Wien Schwechat vom Stadtpolizeikommando Schwechat übernommen, niederschriftlich über Quartiernahme und Sondertransit informiert und nahmen zunächst im Sondertransit Quartier.
3. Am 09.08.2016 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten; Außenstelle Klagenfurt (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen ihre Angaben anlässlich der Erstbefragung. Der Erstbeschwerdeführer ergänzte, am 10.03.2017, 10 Tage nach seiner Frau illegal in die Türkei ausgereist zu sein, da diese damals hochschwanger gewesen sei. Sein Sohn XXXX sei in Gaziantep, Türkei geboren worden. Mittlerweile sei seine Frau im 6. Monat schwanger. Die schlepperunterstützte Flucht habe ca. 5000 EUR gekostet. Sein Vater hätte Grund verkauft, er hätte dafür seinen Anteil verwendet. Das Ziel seiner Flucht sei Holland gewesen, daher hätten sie dort auch um Asyl angesucht. Seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder lebten in XXXX , Syrien, drei Brüder im Libanon. Er habe in Syrien Wirtschaftsinformatik studiert, spreche Arabisch und Englisch und lerne jetzt Deutsch. Nach 2011 bis 2015 habe er in XXXX , außerhalb von XXXX als Autoelektriker gearbeitet und dort gewohnt. Dort hätten sie die Regierungstruppen nicht auffinden können, er habe daher auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Ausschlaggebendes Ereignis für die Flucht sei gewesen, dass er von IS-Kämpfern aufgefordert worden sei, für den IS zu kämpfen.3. Am 09.08.2016 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten; Außenstelle Klagenfurt (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen ihre Angaben anlässlich der Erstbefragung. Der Erstbeschwerdeführer ergänzte, am 10.03.2017, 10 Tage nach seiner Frau illegal in die Türkei ausgereist zu sein, da diese damals hochschwanger gewesen sei. Sein Sohn römisch 40 sei in Gaziantep, Türkei geboren worden. Mittlerweile sei seine Frau im 6. Monat schwanger. Die schlepperunterstützte Flucht habe ca. 5000 EUR gekostet. Sein Vater hätte Grund verkauft, er hätte dafür seinen Anteil verwendet. Das Ziel seiner Flucht sei Holland gewesen, daher hätten sie dort auch um Asyl angesucht. Seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder lebten in römisch 40 , Syrien, drei Brüder im Libanon. Er habe in Syrien Wirtschaftsinformatik studiert, spreche Arabisch und Englisch und lerne jetzt Deutsch. Nach 2011 bis 2015 habe er in römisch 40 , außerhalb von römisch 40 als Autoelektriker gearbeitet und dort gewohnt. Dort hätten sie die Regierungstruppen nicht auffinden können, er habe daher auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Ausschlaggebendes Ereignis für die Flucht sei gewesen, dass er von IS-Kämpfern aufgefordert worden sei, für den IS zu kämpfen.
Die Zweitbeschwerdeführerin präzisierte, dass sie in Saudi Arabien, XXXX , geboren sei und ergänzte, dass sie nunmehr von ihrem Mann wieder schwanger sei und dass sie im März 2015 alleine und früher als ihr Mann in die Türkei geflüchtet sei, da sie damals hochschwanger gewesen sei. Ihr Vater lebe in der Türkei, ihre Mutter sei verstorben, zwei Schwestern und ein Bruder lebten in Holland, zwei Schwestern und ein Bruder lebten in Syrien. Ihre Geschwister in Holland seien dort asylberechtigt und lebten von Sozialhilfe. Ziel ihrer Flucht sei Holland gewesen, sie hätte dort auch um Asyl angesucht. Sie habe bis 2009 studiert und sei dann Designerin und Buchhalterin gewesen, sie spreche Arabisch, Englisch und lerne jetzt Deutsch. Von 2012 bis zu ihrer Flucht hätten sie in XXXX gelebt, wo ihr Mann als Autoelektriker gearbeitet hätte. Ihr Mann sei vom IS aufgefordert worden, zu kämpfen. Es herrsche Chaos im Land, sie habe Angst vor den Shabiha gehabt, sie sei geflüchtet, weil ihr Mann vom IS mit Einberufung bedroht worden sei. Die schlepperunterstützte Flucht habe 4500 bis 5000 EUR gekostet, ihr Mann hätte das Geld gespart, sie hätte Schmuck verkauft.Die Zweitbeschwerdeführerin präzisierte, dass sie in Saudi Arabien, römisch 40 , geboren sei und ergänzte, dass sie nunmehr von ihrem Mann wieder schwanger sei und dass sie im März 2015 alleine und früher als ihr Mann in die Türkei geflüchtet sei, da sie damals hochschwanger gewesen sei. Ihr Vater lebe in der Türkei, ihre Mutter sei verstorben, zwei Schwestern und ein Bruder lebten in Holland, zwei Schwestern und ein Bruder lebten in Syrien. Ihre Geschwister in Holland seien dort asylberechtigt und lebten von Sozialhilfe. Ziel ihrer Flucht sei Holland gewesen, sie hätte dort auch um Asyl angesucht. Sie habe bis 2009 studiert und sei dann Designerin und Buchhalterin gewesen, sie spreche Arabisch, Englisch und lerne jetzt Deutsch. Von 2012 bis zu ihrer Flucht hätten sie in römisch 40 gelebt, wo ihr Mann als Autoelektriker gearbeitet hätte. Ihr Mann sei vom IS aufgefordert worden, zu kämpfen. Es herrsche Chaos im Land, sie habe Angst vor den Shabiha gehabt, sie sei geflüchtet, weil ihr Mann vom IS mit Einberufung bedroht worden sei. Die schlepperunterstützte Flucht habe 4500 bis 5000 EUR gekostet, ihr Mann hätte das Geld gespart, sie hätte Schmuck verkauft.
4. Am 24.11.2016 wurde der Viertbeschwerdeführer in Villach geboren, worauf der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 13.12.2017 als gesetzliche Vertreter auch in dessen Namen einen Antrag gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005 auf internationalen Schutz. In einer Befragung vor dem BFA am 03.01.2017 gab dazu in Vertretung des Viertbeschwerdeführers die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es keine neuen Beweismittel gebe. Ihre Familie lebe von der Grundversorgung.4. Am 24.11.2016 wurde der Viertbeschwerdeführer in Villach geboren, worauf der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 13.12.2017 als gesetzliche Vertreter auch in dessen Namen einen Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005 auf internationalen Schutz. In einer Befragung vor dem BFA am 03.01.2017 gab dazu in Vertretung des Viertbeschwerdeführers die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es keine neuen Beweismittel gebe. Ihre Familie lebe von der Grundversorgung.
5. Mit Bescheiden vom 18.01.2017 - zugestellt am 25.01.2017 - wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde den Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und i gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheiden vom 18.01.2017 - zugestellt am 25.01.2017 - wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde den Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und i gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsbürger, Moslems (genauer: Sunniten) und Angehörige der Volksgruppe der Araber seien. Explizit festgestellt wurde seitens des BFA Identität und Personenstandsdaten der Beschwerdeführer, dass sie illegal nach Österreich eingereist seien, gemeinsam am 18.06.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt hätten, sich nach der Ersteinvernahme entschlossen hätten, sich dem österreichischen Asylverfahren zu entziehen und in die Niederlande weitergereist seien. Nach 8 Monaten Aufenthalt und einem abgelehnten Asylverfahren in Holland seien sie am 02.02.2016 nach dem Dublin-Verfahren nach Österreich zurück überstellt worden. Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten bis 2009 in Aleppo studiert, dort geheiratet und gelebt und wären 2012 in die Türkei nach XXXX geflüchtet. Sie seien gesund und arbeitsfähig und stünden in keiner ärztlichen Behandlung oder Therapie und seien in Österreich unbescholten. Die Dritt und Viertbeschwerdeführer würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsbürger, Moslems (genauer: Sunniten) und Angehörige der Volksgruppe der Araber seien. Explizit festgestellt wurde seitens des BFA Identität und Personenstandsdaten der Beschwerdeführer, dass sie illegal nach Österreich eingereist seien, gemeinsam am 18.06.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt hätten, sich nach der Ersteinvernahme entschlossen hätten, sich dem österreichischen Asylverfahren zu entziehen und in die Niederlande weitergereist seien. Nach 8 Monaten Aufenthalt und einem abgelehnten Asylverfahren in Holland seien sie am 02.02.2016 nach dem Dublin-Verfahren nach Österreich zurück überstellt worden. Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten bis 2009 in Aleppo studiert, dort geheiratet und gelebt und wären 2012 in die Türkei nach römisch 40 geflüchtet. Sie seien gesund und arbeitsfähig und stünden in keiner ärztlichen Behandlung oder Therapie und seien in Österreich unbescholten. Die Dritt und Viertbeschwerdeführer würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden.
Zu den Fluchtgründen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer Syrien im März 2015 illegal wegen des Bürgerkrieges und der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Situation und in der Hoffnung auf Verbesserung seiner persönlichen Lebenssituation in Richtung Türkei verlassen habe. Nicht festgestellt hätte werden können, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine tatsächliche Bedrohung sei weder durch das Militär gewesen noch eine solche durch den IS glaubhaft dargestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe auch keine tatsächliche Einberufung bis zum Zeitpunkt der Flucht erhalten. Auch für den Fall der Rückkehr könne keine Bedrohungssituation festgestellt werden. Gleichwohl führte die belangte Behörde in ihren Feststellungen – allerdings im die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid – davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer durch Kautionszahlungen einen Aufschub vom Wehrdienst bis 2011 habe erwirken können und nachweislich bereits ab diesem Zeitpunkt habe einrücken müssen.
Ich der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben müsse und ihrerseits Ursache dafür sein müsse, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befinde. Weder zur angegebenen Bürgerkriegssituation, noch zur drohenden Einberufung zum Militärdienst noch der Bedrohung durch den IS hätte sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die behauptete Furcht in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet sei. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertige für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Vor einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung sei nur in jenen Fällen auszugehen, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder in denen davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Auch sonst sei keine über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehende Gefährdung des Asylwerbers hervorgekommen. Solche Gründe könne er nicht glaubhaft machen. Eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung sei auch sonst im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Es lege im Fall des Erstbeschwerdeführers ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes ging die belangte Behörde von einer realen Bedrohungsgefahr aus und dass im Falle des Erstbeschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorliegen würden.Es lege im Fall des Erstbeschwerdeführers ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes ging die belangte Behörde von einer realen Bedrohungsgefahr aus und dass im Falle des Erstbeschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorliegen würden.
Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin konnte das BFA auch keine individuell gegen diese gerichtete Gefahr einer Verfolgung erkennen. Bezüglich der durch 10 Tage voneinander erfolgten Flucht konnte das BFA im Wesentlichen deshalb keine Glaubwürdigkeit für die Fluchtgründe erblicken, da sie vor ihrem Mann geflüchtet sei, nahm aber doch an, dass diese hochschwanger in die Türkei gereist sei. Die belangte Behörde ging auch in diesem Fall von einem Familienverfahren aus und führte hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes aus, dass auch bei der Zweitbeschwerdeführerin die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorliegen würden.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 07.02.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Behörde entgegen dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes, das Fluchtvorbringen insbesondere zum Themenkreis des Militärdienstes für Männer keine Ermittlungen angestellt hätte und die Beschwerdeführer zumindest genauer zu befragen gewesen wären anstatt ihr Vorbringen für pauschal unglaubwürdig abzutun und führte dazu einige Judikaturbeispiele ins Treffen, z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2007, 2003/20/0111. Das BFA habe weiters auch keine Feststellungen zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer getroffen und verwies dazu auf einschlägige Erkenntnisse (VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, VwGH vom 25.03.2003,2001/01/0009 und BVwG vom 26.08.2014, W170 2008470-1).4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 07.02.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Behörde entgegen dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes, das Fluchtvorbringen insbesondere zum Themenkreis des Militärdienstes für Männer keine Ermittlungen angestellt hätte und die Beschwerdeführer zumindest genauer zu befragen gewesen wären anstatt ihr Vorbringen für pauschal unglaubwürdig abzutun und führte dazu einige Judikaturbeispiele ins Treffen, z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2007, 2003/20/0111. Das BFA habe weiters auch keine Feststellungen zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer getroffen und verwies dazu auf einschlägige Erkenntnisse (VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, VwGH vom 25.03.2003,2001/01/0009 und BVwG vom 26.08.2014, W170 2008470-1).
Dadurch, dass die Behörde, ohne sie von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, ihre Angaben plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden hätte, wären die Beschwerdeführer auch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden (mit Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG und den dazu ergangenen Judikaten des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07).Dadurch, dass die Behörde, ohne sie von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, ihre Angaben plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden hätte, wären die Beschwerdeführer auch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden (mit Verweis auf Artikel 4, Absatz eins, Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG und den dazu ergangenen Judikaten des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07).
Weiters habe die belangte Behörde auch das individuelle Vorbringen der Asylwerber nicht ganzheitlich gewürdigt und es dränge sich auf, dass die negative Beweiswürdigung antizipiert sei. An die Glaubhaftmachung sei ein anderer Maßstab anzuwenden als auf bewiesene Tatsachen. Daher werde auch mangelhafte Beweiswürdigung gerügt.
Aufgrund des Alters des Erstbeschwerdeführers hätte der Behörde klar sein müssen, dass dieser demnächst als Reservist einberufen worden wäre. Trotzdem habe es die Behörde völlig unterlassen, in ihrer Beweiswürdigung eine Feststellung zu diesem Themenkreis zu treffen. Das überrasche deshalb, da sich in den von der Behörde vorgelegten Länderberichten (Seite 35ff.) die Information finde, dass Männer in Syrien MINDESTENS bis zu ihren 40. Lebensjahr als Reservisten einberufen werden, eher aber länger.
Im Fall des Erstbeschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Alters eine Einberufung unmittelbar bevorstehe bzw. er in weiterer Folge zu Kriegshandlungen gezwungen wäre, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliege. Insoweit liege auch unrichtige rechtliche Beurteilung vor.Im Fall des Erstbeschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Alters eine Einberufung unmittelbar bevorstehe bzw. er in weiterer Folge zu Kriegshandlungen gezwungen wäre, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliege. Insoweit liege auch unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
5. Mit Schreiben vom 09.02.2017 - eingelangt am 13.02.2017 - legte das BFA die gegenständlichen Verfahrensakten – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete zugleich auf die Durchführung und Teilnahme an einer etwaigen mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 18.06.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander seit 2012 in Syrien miteinander verheiratet und leibliche Eltern der Dritt- bis Viertbeschwerdeführer.
Sie sind syrische Staatsbürger, Moslems (genauer: Sunniten) und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stammen aus Aleppo und haben zuletzt in Syrien in XXXX ) gelebt. Der Drittbeschwerdeführer wurde in der Türkei geboren, der Viertbeschwerdeführer in Österreich (Villach).Sie sind syrische Staatsbürger, Moslems (genauer: Sunniten) und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stammen aus Aleppo und haben zuletzt in Syrien in römisch 40 ) gelebt. Der Drittbeschwerdeführer wurde in der Türkei geboren, der Viertbeschwerdeführer in Österreich (Villach).
Die die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verließen Anfang März 2015 Syrien getrennt voneinander illegal zunächst in die Türkei und reisten am 16.06.2015 gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein.
Die Beschwerdeführer leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Erstbeschwerdeführer ist 1981 geboren und somit im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer daher die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden würde und er wäre im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Syrien unter anderem deshalb verlassen, damit er sich seiner Wehrdienstverpflichtung in Syrien entziehen kann.
Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
"Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).
Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016).
Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016).
Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016).
Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016).
Quellen:
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016).
Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016).
Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016).
Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden.
Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).
Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem