Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2164533-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 09.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, II/4-DZ/15-5251547010010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 09.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, II/4-DZ/15-5251547010010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 26.05.2015 stellten die XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 53,8606 ha.1. Am 26.05.2015 stellten die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 53,8606 ha.
Der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) wurde dabei bei folgenden Flächen vergeben:
Bezeichnung
Feldstück
Schlag
Nutzung
Fläche in ha
XXXXrömisch 40
47
1
Grünbrache
0,2547
XXXXrömisch 40
47
3
Grünbrache
0,4035
XXXXrömisch 40
78
3
Grünbrache
0,0778
Summe
0,736
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2827802010, wies die AMA den BF 52,37 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX . Davon entfielen EUR XXXX auf die Basisprämie und EUR XXXX auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"). Dabei wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 52,37 ha um 18,8256 ha auf 33,5400 ha gekürzt. 2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2827802010, wies die AMA den BF 52,37 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 . Davon entfielen EUR römisch 40 auf die Basisprämie und EUR römisch 40 auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"). Dabei wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 52,37 ha um 18,8256 ha auf 33,5400 ha gekürzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Ackerfläche der BF mehr als 15,00 Hektar betrage. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Art. 46 VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen seien von den BF nicht erfüllt worden. Konkret sei bei den BF nur eine ökologische Vorrangfläche mit einem Flächenausmaß von 0,7361 ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten allerdings mindestens 2,6187 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ermittelt werden müssen. Deshalb habe die Greeningprämie um 50 %, multipliziert mit dem Differenzfaktor 0,7189, gekürzt werden müssen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Ackerfläche der BF mehr als 15,00 Hektar betrage. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Artikel 46, VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen seien von den BF nicht erfüllt worden. Konkret sei bei den BF nur eine ökologische Vorrangfläche mit einem Flächenausmaß von 0,7361 ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten allerdings mindestens 2,6187 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ermittelt werden müssen. Deshalb habe die Greeningprämie um 50 %, multipliziert mit dem Differenzfaktor 0,7189, gekürzt werden müssen.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
3. Aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde den Beschwerdeführern mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4214565010, für das Antragsjahr 2015 52,3737 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 52,3737 ha um 18,8259 ha auf 33,5479 ha gekürzt.3. Aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde den Beschwerdeführern mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4214565010, für das Antragsjahr 2015 52,3737 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 52,3737 ha um 18,8259 ha auf 33,5479 ha gekürzt.
Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
4. Ausgelöst durch eine Richtigstellung im Bereich der Greeningberechnung, wurde der Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4214565010, abermals abgeändert. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251547010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen EUR XXXX auf die Basisprämie und EUR XXXX auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"). Daraus ergab sich eine Rückzahlungsaufforderung in Höhe von EUR XXXX .4. Ausgelöst durch eine Richtigstellung im Bereich der Greeningberechnung, wurde der Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4214565010, abermals abgeändert. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251547010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Davon entfielen EUR römisch 40 auf die Basisprämie und EUR römisch 40 auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"). Daraus ergab sich eine Rückzahlungsaufforderung in Höhe von EUR römisch 40 .
Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass nur eine ökologische Vorrangfläche mit einem Flächenausmaß von 0,7361 ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten allerdings mindestens 2,6931 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ermittelt werden müssen. Deshalb habe die Greeningprämie um 50 %, multipliziert mit dem Differenzfaktor 0,7189, gekürzt werden müssen. Die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 52,37 ha wurde daher um 19,5698 ha auf 32,8040 ha gekürzt.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 09.01.2017 zugestellt.
5. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom 09.01.2017 führten die BF im Wesentlichen aus, dass die ermittelte beihilfefähige Gesamtackerfläche mit einem Ausmaß von 53,8615 ha unrichtig sei. Die beihilfefähige Gesamtackerfläche betrage – ausgehend von der ermittelten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie maximal 52,3737 ha. Darüber hinaus sei der MFA 2015 korrigiert worden, indem das Feldstück 76 (Sojabohnen) nachträglich mit dem Code OVF versehen worden wäre. Zudem müssten Codes nicht ausgewählt werden. Dies suggeriere die automatische Erfassung von Leguminosen als OVF ohne extra Codierung.
6. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.07.2017 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung.
In einer beigefügten Aufbereitung für das BVwG wurde von der AMA dabei Folgendes ausgeführt:
"Mit Bescheid vom 28.04.2016 wurden 52,37 Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen und Direktzahlungen (DIZA) 2015 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderung hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) reduziert sich die ermittelte beihilfefähige Greeningfläche um 18,83 ha. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht."Mit Bescheid vom 28.04.2016 wurden 52,37 Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen und Direktzahlungen (DIZA) 2015 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderung hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) reduziert sich die ermittelte beihilfefähige Greeningfläche um 18,83 ha. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.
Mit Bescheid vom 31.08.2016 wurden 52,3737 Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen und Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX . Der Änderungsbescheid erging aufgrund der Änderung bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.Mit Bescheid vom 31.08.2016 wurden 52,3737 Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen und Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR römisch 40 erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR römisch 40 . Der Änderungsbescheid erging aufgrund der Änderung bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.
Festsetzung der Zahlungsansprüche:
Die Anzahl der Zahlungsansprüche (ZA) wurde bislang mit zwei Kommastellen angegeben. Da die Angabe der Flächen mit vier Kommastellen erfolgt, wird die Anzahl ZA nunmehr ebenfalls mit vier Kommastellen angegeben.
Mit Bescheid vom 05.01.2017 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR XXXX ergibt dies eine Rückforderung von EUR XXXX . Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderung hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) reduziert sich die ermittelte beihilfefähige Greeningfläche um 19,5698 ha. Die Änderung bei der Greeningfläche ergibt sich aufgrund einer Richtigstellung in der Greening-Berechnung. Gegen diesen Bescheid wurde am 09.01.2017 eine Beschwerde eingebracht.Mit Bescheid vom 05.01.2017 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR römisch 40 ergibt dies eine Rückforderung von EUR römisch 40 . Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderung hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) reduziert sich die ermittelte beihilfefähige Greeningfläche um 19,5698 ha. Die Änderung bei der Greeningfläche ergibt sich aufgrund einer Richtigstellung in der Greening-Berechnung. Gegen diesen Bescheid wurde am 09.01.2017 eine Beschwerde eingebracht.
Erläuterung zum Verstoß gegen die ökologischen Vorrangflächen (OVF):
Beträgt die Ackerfläche mehr als 15,00 ha, müssen mindestens 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als Ökologische Vorrangfläche (mittels Code "OVF" im Mehrfachantrag) beantragt werden, um die Greeningauflagen einzuhalten.
Mit Mehrfachantrag 2015 vom 26.05.2015 wurde eine Ackerfläche von 53,8615 ha beantragt, daher ist mindestens eine ökologische Vorrangfläche von 2,6931 ha erforderlich.
Auf den FS 47/1, 47/3 und 78/3 wurde eine Fläche von insgesamt 0,7361 ha Grünbrache als ökologische Vorrangfläche beantragt, dies entspricht 1,36 %. Es wurde um 1,9570 ha zu wenig ökologische Vorrangfläche beantragt.
Richtigstellung Greening- Berechnung:
Für die Berechnung der 5 % ökologische Vorrangfläche ist das angemeldete Ackerfläche relevant, dazu zählen auch Flächen die mit "GI" beantragt werden.
Flächen, die mit "GI" codiert wurden, wurden irrtümlich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Gesamtackerfläche durch die Software nicht berücksichtigt. Die Berechnung wurde erst zur 3.End 2015 richtig gestellt. Die beihilfefähige Gesamtackerfläche, für welche die Greeningvoraussetzungen erfüllt werden müssen, hat sich daher von 52,3737 ha auf 53,8615 ha geändert.
Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Am FS 72 Schlag 2 wurde eine Fläche von 1,4878ha Winterweichweizen mit dem Code "GI" beantragt. Diese Fläche stellt zwar keine beihilfefähige Fläche dar, daher erfolgt für diese Fläche keine ZA-Zuteilung, jedoch zählt sie zur Basisfläche (=beihilfefähige Gesamtackerfläche) für welche die Greeningvoraussetzungen auf Ackerflächen erfüllt werden müssen.
Die Greeningvoraussetzung "Anlage von ökologischen Vorrangflächen" wurde auch vor der Softwareumstellung nicht erfüllt.
"GI" bedeutet "Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse", deshalb ist diese Fläche nicht beihilfefähig.
In der Tabelle "Flächen" im Bescheid ist angeführt, dass die beantragte und ermittelte Fläche für die Basisprämie 52,3737 ha beträgt. Hier ist die mit Code "GI" beantragte Fläche bereits abgezogen.
Für die Berechnung des Ausmaßes der vorgeschriebenen Mindestfläche an ökologischer Vorrangfläche ist die mit Code "GI" beantragte Fläche jedoch heranzuziehen.
Begründung: Wenn das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar beträgt, müssen Betriebsinhaber eine Fläche, die mindestens 5% des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der VO 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen (Art 46 Abs 1 UAbs 1 VO 1307/2013)Begründung: Wenn das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar beträgt, müssen Betriebsinhaber eine Fläche, die mindestens 5% des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der VO 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen (Artikel 46, Absatz eins, UAbs 1 VO 1307/2013)
Diese Anordnung wird in Art 17 Abs 5 VO 809/2014 wiederholt; vlg diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der VO 809/2014.Diese Anordnung wird in Artikel 17, Absatz 5, VO 809/2014 wiederholt; vlg diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der VO 809/2014.
Hier ist somit nicht auf beihilfefähiges Ackerland, sondern auf angemeldetes Ackerland abgestellt worden.
Weiters ist hier darauf abgestellt worden, dass die als im Umweltinteresse genutzte Fläche auszuweisen ist. Dies bedeutet, dass im MFA eine derartige Fläche mit OVF zu codieren ist. Eine Fläche, welche nicht mit OVF codiert wurde, kann nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden.
Angemerkt wird, dass im Merkblatt Direktzahlungen 2015 darauf hingewiesen wird, dass Ökologische Vorrangflächen mittels Code "OVF" im MFA-Flächen zu beantragen sind. Weiters musste dem Antragsteller bekannt sein, dass OVF-Flächen mit dem Code OVF zu kennzeichnen sind, da er selbst für andere Flächen den Code OVF vergeben hat.
Die Beantragung von Sojabohne ohne OVF-Codierung im MFA 2015 reicht nicht aus, um die Fläche als OVF-Fläche anzuerkennen, zumal sich aus § 10 DIZA-VO über den bloßen Anbau hinausgehende Verpflichtungen ergeben. Es ist somit insbesondere für den Fall einer Vor-Ort-Kontrolle erforderlich, dass der AMA bekanntgegeben wird, mit welchen Flächen welche Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden sollen.Die Beantragung von Sojabohne ohne OVF-Codierung im MFA 2015 reicht nicht aus, um die Fläche als OVF-Fläche anzuerkennen, zumal sich aus Paragraph 10, DIZA-VO über den bloßen Anbau hinausgehende Verpflichtungen ergeben. Es ist somit insbesondere für den Fall einer Vor-Ort-Kontrolle erforderlich, dass der AMA bekanntgegeben wird, mit welchen Flächen welche Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden sollen.
Hingewiesen wird noch auf das Erkenntnis des BVwG mit der Geschäftszahl W118 2144377-1/4E, in welchem das Thema "OVF-Codierung" behandelt wurde.
Eine Korrektur zum MFA 2015, wie in der Beschwerde behauptet, wurde vom BF nicht eingebracht."
7. Diese Aufbereitung wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.09.2017 zur GZ W114 2164533-1/2Z, an die Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.
8. Mit E-Mail vom 04.10.2017 wies XXXX auf Schwierigkeiten einer exakten und rechtsrichtigen Antragstellung eines MFA bzw. die damit in Zusammenhang stehende schwierige Programmierung der Software hin. Zur Einbringung einer Korrektur des MFA 2015 und der damit verbundenen nachträglichen Codierung des Feldstückes 76/1 mit dem Code "OVF" wurde zugestanden, dass diese offensichtlich irrtümlich nicht übermittelt worden wäre. Sie sei zwar erstellt worden; es sei jedoch offensichtlich irrtümlich die Übermittlung unterlassen worden. Durch eine einfache Prüfung der bei der AMA vorhandenen Unterlagen hätte der offensichtliche Irrtum hinsichtlich der OVF-Codierung festgestellt werden können.8. Mit E-Mail vom 04.10.2017 wies römisch 40 auf Schwierigkeiten einer exakten und rechtsrichtigen Antragstellung eines MFA bzw. die damit in Zusammenhang stehende schwierige Programmierung der Software hin. Zur Einbringung einer Korrektur des MFA 2015 und der damit verbundenen nachträglichen Codierung des Feldstückes 76/1 mit dem Code "OVF" wurde zugestanden, dass diese offensichtlich irrtümlich nicht übermittelt worden wäre. Sie sei zwar erstellt worden; es sei jedoch offensichtlich irrtümlich die Übermittlung unterlassen worden. Durch eine einfache Prüfung der bei der AMA vorhandenen Unterlagen hätte der offensichtliche Irrtum hinsichtlich der OVF-Codierung festgestellt werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Im MFA für das Antragsjahr 2015 spezifizierten die Beschwerdeführer landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Ausmaß von 53,8606, wobei jedoch das Feldstück 72/2 mit dem Code "GI" versehen wurde. Der Code GI bedeutet "Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse" Diese Fläche ist nicht beihilfefähig. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im MFA 2015 Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 52,3737 ha beantragt haben.
1.2. Bei der Berechnung des Ausmaßes der vorgeschriebenen Mindestfläche an ökologischer Vorrangfläche ist die mit Code "GI" beantragte Fläche jedoch zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführer im MFA 2015 eine beihilfefähige Gesamtackerfläche mit einem Ausmaß von 53,8615 ha beantragt haben.
1.3. Die Beschwerdeführer haben im MFA Flächen mit einem Gesamtausmaß von 0,7361 ha mit dem Code "OVF" versehen. Der MFA 2015 der BF wurde nachträglich nicht geändert, ergänzt oder korrigiert.
1.4. 0,7361 ha von 53,8615 ha ist etwas mehr als 1,36 %. 5 % von 53,8615 ha sind etwas mehr als 2,69 ha.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Widersprüchlichkeiten traten dabei letztlich nicht auf. Die entscheidungswesentlichen Umstände wurden von den BF letztlich auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ].
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[ ]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
[ ]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.Gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.
"Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [ ], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[ ]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise: