TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 W222 2152862-1

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W222 2152862-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX , Indien geboren worden zu sein. Er spreche Punjabi und habe zuletzt als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Als Sympathisant der XXXX -Partei wurde ich von Mitgliedern der XXXX Partei XXXX misshandelt, polizeilich verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Ich habe auch sichtbare Narben durch die Misshandlungen an meinem Kopf erlitten." Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er habe von 1968 bis 1973 die Schule besucht. Im Heimatland würden sich seine Gattin, seine zwei Töchter und sein Sohn aufhalten, sowie zwei Brüder, drei Schwestern und sein Vater.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 , Indien geboren worden zu sein. Er spreche Punjabi und habe zuletzt als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Als Sympathisant der römisch 40 -Partei wurde ich von Mitgliedern der römisch 40 Partei römisch 40 misshandelt, polizeilich verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Ich habe auch sichtbare Narben durch die Misshandlungen an meinem Kopf erlitten." Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er habe von 1968 bis 1973 die Schule besucht. Im Heimatland würden sich seine Gattin, seine zwei Töchter und sein Sohn aufhalten, sowie zwei Brüder, drei Schwestern und sein Vater.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Geburtsdatum berichtigen möchte. Er sei am XXXX geboren. Er glaube, dass er das damals falsch verstanden habe. Er sei gesund, sei auch immer grundsätzlich gesund gewesen und könne sich darauf konzentrieren und sich erinnern. Er sei im Verfahren nicht vertreten. Er sei Hindu und gehöre der Adharmi-Kaste an. Er sei zufällig nach Österreich gekommen und habe hier keine besonderen Bindungen. Er habe keine Verwandten oder anderen Familienangehörigen in Österreich. In Österreich trage er Werbematerial aus und verdiene etwa 300 bis 400 Euro im Monat. Die Miete teile er sich mit anderen. Er sei weder sozial- noch krankenversichert. Fünf Jahre sei er in die Schule gegangen und habe seither als Tagelöhner in den umliegenden Dörfern gearbeitet. In seinem Heimatdorf würden noch heute seine Frau, seine zwei Töchter und sein Sohn leben. Diese würden in die Schule gehen. Im selben Ort würden noch zwei seiner Brüder, die auch jeweils ein Haus hätten, leben. Seine Familie lebe von dem Einkommen seiner Frau als Tagelöhnerin. Einer seiner Brüder sei Maurer, der andere sei in Dubai gewesen und sei nun wieder zu Hause. Was sein Bruder jetzt arbeite, wisse er nicht. Seiner Familie gehe es gut. Weiters wurde ausgeführt: "F: Sind Sie der Aufforderung in Traiskirchen nachgekommen und haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel beigebracht, die Sie vorlegen möchten?Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Geburtsdatum berichtigen möchte. Er sei am römisch 40 geboren. Er glaube, dass er das damals falsch verstanden habe. Er sei gesund, sei auch immer grundsätzlich gesund gewesen und könne sich darauf konzentrieren und sich erinnern. Er sei im Verfahren nicht vertreten. Er sei Hindu und gehöre der Adharmi-Kaste an. Er sei zufällig nach Österreich gekommen und habe hier keine besonderen Bindungen. Er habe keine Verwandten oder anderen Familienangehörigen in Österreich. In Österreich trage er Werbematerial aus und verdiene etwa 300 bis 400 Euro im Monat. Die Miete teile er sich mit anderen. Er sei weder sozial- noch krankenversichert. Fünf Jahre sei er in die Schule gegangen und habe seither als Tagelöhner in den umliegenden Dörfern gearbeitet. In seinem Heimatdorf würden noch heute seine Frau, seine zwei Töchter und sein Sohn leben. Diese würden in die Schule gehen. Im selben Ort würden noch zwei seiner Brüder, die auch jeweils ein Haus hätten, leben. Seine Familie lebe von dem Einkommen seiner Frau als Tagelöhnerin. Einer seiner Brüder sei Maurer, der andere sei in Dubai gewesen und sei nun wieder zu Hause. Was sein Bruder jetzt arbeite, wisse er nicht. Seiner Familie gehe es gut. Weiters wurde ausgeführt: "F: Sind Sie der Aufforderung in Traiskirchen nachgekommen und haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel beigebracht, die Sie vorlegen möchten?

A: Ich habe einen Bekannten, der kürzlich nach Indien fuhr, ersucht, mir Gerichtspapiere mitzunehmen über meine Verletzungen aus dem Jahr 2003 und auf Vorfälle aus April 2008. Er kommt am 18. August zurück.

F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?

A: Im Punjab könnte ich Schwierigkeiten bekommen und wieder attackiert und verletzt werden, wie vorher.

F: Und außerhalb des Punjab, hätten Sie da etwas zu befürchten?

A: Zu befürchten hätte ich dort nichts, aber ich wäre dort existenzgefährdet.

F: Warum wären Sie außerhalb des Punjab existenzgefährdet?

A: Es ist nicht so einfach, eine Unterkunft zu finden für mich und die Familie.

F: Schildern Sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben?

A: In Dörfern im Punjab gibt es immer ein Problem zwischen den wohlhabenden Jatt-Siks und den Leuten von den niedrigen Kasten. Die Großgrundbesitzer lassen einen Streit provozieren gegen die niedrigen Kasten, wie ich einer angehöre. So wurde ich auch zweimal zu Hause attackiert und verletzt. Ich bin Anhänger der XXXXpartei, das sind auch die meisten Leute der niedrigen Kasten. Nach diesem Streit waren immer Spannungen, wenn man sich im Dorf bewegt. Man muss sich immer fürchten. Deswegen meinte mein Vater, dass ich eine Zeitlang von dort weggehen sollte, damit Ruhe einkehrt. Deshalb reiste ich aus.

F: Gibt es noch weitere Vorfälle oder Fluchtgründe?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Wo leben Ihre Eltern?

A: Sie haben im selben Dorf ein eigenes Haus.

F: Sie geben hier einen Überblick über die Lage in Indien zwischen den Kasten. Bitte nehmen Sie alle einzelnen Ereignisse ausführlich, wie Sie bereits aufgefordert wurden. Sie haben nicht korrekt gesagt, inwieweit und wie Sie dazu betroffen waren, wann etwas passierte, wo, von wem er ausging etc. Tun Sie dies bitte jetzt konkret und detailgenau, schildern Sie die Sie betreffenden fluchtauslösenden Geschehnisse in allen Einzelheiten. Es ist ausreichend Zeit dazu vorhanden.

A: Ich habe das verstanden.

Der AW schweigt.

A: Ich will nicht lügen, so ist die Situation.

V: Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, Sie schildern Ihre Fluchtgründe weiterhin oberflächlich, sodass davon ausgegangen werden muss, dass Sie hier nur die allgemeine Situation vorgeben und nicht wirklich selbst etwas erlebt haben. Unter diesen Voraussetzungen muss Ihr Asylantrag abgewiesen werden.

Die Frage wird wiederholt und erläutert.

A: Nur deswegen, die Leute im Dorf unterdrücken uns, weil wir zu den niedrigen Kasten gehören. Auch da in Wien war der Mordfall wegen der Kastenprobleme.

F: Worum ging es bei der Gerichtsverhandlung bzw. in dem von Ihnen als Beweismittel angebotenen Protokoll dazu?

A: Die Leute, die mich 2003 verletzt haben, wurden dann angeklagt. Das läuft immer noch.

F: Passierte damit in Zusammenhang sonst noch etwas?

A: Nein.

F: Also Sie haben die Behörde wegen der von Ihnen behaupteten Probleme eingeschaltet?

A: Ja.

F: An wen haben Sie sich da genau gewendet?

A: Ich informierte den XXXX und dieser dann die Polizei, er wohnt nicht weit von uns.A: Ich informierte den römisch 40 und dieser dann die Polizei, er wohnt nicht weit von uns.

F: Wie erklären Sie sich, dass Sie zwar flüchten hätten müssen, Ihre gesamte Familie allerdings am Herkunftsort weiterhin verblieb? Diese sind Angehörige derselben Kaste!

A: Mein Bruder war auch weg und er kam jetzt auch zurück und nur wir wissen, welche Probleme man hat.

F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten, etwas, was nicht gesagt wurde?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?

A: Ja.

V: Sie erklärten vorerst hier abzuwarten, bis sich die Lage beruhigt. Ist das schon der Fall, hat sich die Lage beruhigt?

A: Wenn es einmal anfängt, dann hört es nicht auf.

V: Vor der EAST gaben Sie ausschließlich und gegenteilig an, dass Sie als Sympathisant der XXXXpartei von Anhängern der XXXX verfolgt worden wären und machten derartige Probleme wie Kastenunterschiede nicht geltend!V: Vor der EAST gaben Sie ausschließlich und gegenteilig an, dass Sie als Sympathisant der XXXXpartei von Anhängern der römisch 40 verfolgt worden wären und machten derartige Probleme wie Kastenunterschiede nicht geltend!

A: Ich erklärte damals, dass XXXX an der Macht ist und da wir Unberührbaren bei der XXXX sind, es Probleme gibt.A: Ich erklärte damals, dass römisch 40 an der Macht ist und da wir Unberührbaren bei der römisch 40 sind, es Probleme gibt.

F: Wie kamen Sie zu dem Geld für Ihre Ausreise?

A: Mein Vater organisierte das Geld, wir haben Häuser und er borgte es aus und nahm Kredit.

V: Dann ist es völlig widersprüchlich, dass Sie keine existenziellen Chancen haben und auch als Tagelöhner arbeiten mussten!

A: Man kann eine Hypothek oder einen Kredit nehmen oder ein Haus verkaufen.

V: Ihre Angaben sind völlig unlogisch. Es entspricht nicht einer lebensnahen Praxis, wenn Sie von irgendwelchen Leuten angegriffen, auf Veranlassung der Jatt-Sikhs, worden seien. Da gibt es kein Motiv dazu! Wozu sollten sich diese Leute die Arbeit und das Risiko antun?

A: Wenn eine Partei an die Macht kommt, versuchen sie die anderen zu unterdrücken, daher passieren solche Sachen.

V: Sie erklärten auch Kopfverletzungen gehabt zu haben. Von welchem Vorfall waren diese?

A: Beide Male 2003 und 2008.

V: Es ist auch völlig unlogisch, dass Sie seit 2003, als diese Probleme schon bestanden hätten, dort leben konnten und erst nun ausgereist sind!

A: 2008 wurde ich wieder attackiert und deshalb reiste ich aus.

Vorhalt: Auf Grund Ihrer zuvor vorgehaltenen unzureichenden, nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen und lebensfernen Angaben, ist nach dem bisherigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Dahingehende Bedenken konnten Sie nach Ansicht der Behörde nicht ausräumen. Ein von Ihnen derart angebotenes Beweismittel ist daher nicht geeignet, die Bedrohungen in der Art und Ursache, wie Sie dargestellt haben, zu beweisen. Außerdem wird Ihre Abschiebung und Ausweisung als zulässig erachtet. Nehmen Sie nochmals dazu Stellung:

A: Meine Rippen wurden gebrochen, die Finger und ich hatte Kopfverletzungen.

V: Das wird von der Behörde nicht bestritten. Was solche betrifft, so ist aber daran nicht erkenn- oder ableitbar, dass diese nur durch die von Ihnen behaupteten, nicht näher dargelegten Einwirkungen zustande gekommen sind. Es kann als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass im Laufe des Lebens eines Menschen durchaus körperliche Beeinträchtigungen oder Narben entstehen können, welche die unterschiedlichsten Ursachen haben können, allerdings nicht unter den von Ihnen angeführten Umständen. Somit können diese Narben den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht relativieren.

A: Ich werde das beweisen.

V: Was wollen Sie denn beweisen, wenn Sie mir jetzt nicht einmal etwas Brauchbares über die Vorfälle oder deren Ablauf sagen können!

A: Ich werde diese Dokumente vorlegen.

A: Aus vorgenannten Gründen können diese den Befund der Unglaubhaftigkeiten Ihres Vorbringens nicht ändern. Eine solche Vorlage wird daher abgewiesen. Zudem hätten Sie seit Feber Zeit gehabt, solche vorzulegen und haben das nicht gemacht!

A: Erst jetzt ist jemand hingefahren, bis jetzt war das nicht möglich.

V: Es werden folgende Erkenntnisquellen zur Republik Indien verwendet:

Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand Mai 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Innenpolitik.html (Zugriff am 12.08.2008)

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006

Suedasien.info: Analysen: Politik & Recht – Indien Pratibha Patil ist neue Präsidentin Indiens vom 27. Juli 2007, http/::www.suedasien.info/analysen/2035 (Zugriff am 12.08.2008)

Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten, Zl. 261.493 vom 21.03.2008,

Hanns Seidel Stiftung (HSS); Indien, Monatsbericht 2007, Dr. Volker Bauer/Amrita Singh, 05. Juni 2007.

http://ww.hss.de/downloads&0705_MB_Indien.pdf (Zugriff am 12.08.2008)

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report: India, 31.01.2008

Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2007

U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices – 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2008

Freedom House: Freedom in the World – India 2008, vom Juli 2008

V: Die Situation in Indien ist zufolge den vorgelegten Quellen rechtsstaatlich und auch die Polizei funktioniert demgemäß. Es gibt auch viele Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Willkür oder Untätigkeit. Es gibt auch kein Meldewesen, sodass Sie überall in Indien anonym leben und arbeiten können.

F: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme , abgeben, Ergänzendes vorbringen oder halten Sie eine nähere Behandlung der Feststellungen für erforderlich und wollen Sie diesen Feststellungen etwas hingegen setzen?

A: Ich möchte keine anderen Quellen vorlegen und verzichte auf eine weitere Einsichtnahme, aber möchte nur noch dazu sagen, dass die Probleme tatsächlich existieren, in der Gemeinschaft des Dorfes kann man leben, ohne diese nicht.

V: Dazu wird noch weiter ausgeführt, dass die indische Regierung zahlreiche Aktionen unternommen hat, um die Angehörigen der unteren Kasten zu bevorteilen, etwa beim Zugang zu diversen Leistungen. Nehmen Sie auch dazu Stellung!

A: Ich habe erzählt, was mit mir passiert ist, nur wegen der Kasten und der Parteien. Ich würde lieber zu Hause sein.

V: Ihr Vorbringen kann auch deshalb nicht stimmen, da im Jahr 2003 auch der XXXX nicht nur in der Bundesregierung, sondern auch im Punjab an der Macht war!V: Ihr Vorbringen kann auch deshalb nicht stimmen, da im Jahr 2003 auch der römisch 40 nicht nur in der Bundesregierung, sondern auch im Punjab an der Macht war!

A: Die allgemeine Situation ist immer gleich, egal, welche Regierung dort ist."

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zahl: XXXX , den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. Ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zahl: römisch 40 , den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. Ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist: "Was die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Beweismittel, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten.

Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, begriffen sind, sind somit entweder widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert oder unplausibel.

Es konnten auch keine Hinderungsgründe, welche eine allfällige Mitwirkung Ihrer Person beeinträchtigt hätten, festgestellt werden. Sie wirkten bei der Einvernahme stringent denkend und waren imstande sich auf alles zu konzentrieren und darauf zu antworten und konnten sich bisher offensichtlich in Ihrem bisherigen Leben (nicht nur etwa auch belegt durch Ihre Reisetätigkeit bis Österreich) behaupten.

Auch legten Sie etwa die nicht die Ausreisegründe betreffenden Teile des Vorbringens (etwa die Ausreise im Zuge der Asylantragstellung) in entsprechender Art ausführlich dar. Weder war offensichtlich erkennbar, noch wurde von Ihnen andere Beeinträchtigungen des Mitwirkungsvermögens, wie etwa Krankheiten und dgl. geltend gemacht. Auch waren solche weder aus Ihrem Kulturkreis noch aus Ihrer persönlichen Situation angesichts Ihrer sonstigen Darstellung der Umstände abzuleiten. Dennoch stellten Sie das Vorbringen zu Ihren Ausreisegründen zufolge den weiters angeführten Fakten äußerst vage, unkonkret und oberflächlich, ja bloß allgemein dar. Detailgetreue bzw. substantiierte Angaben zu den von Ihnen behaupteten dahingehenden antragsrelevanten Geschehnissen konnten Sie keineswegs machen. Dabei wurde die Übersetzung Ihrer Angaben in äußerst kurzen Etappen, nahezu simultan und keineswegs durch Zusammenfassung durch den Dolmetsch durchgeführt, sodass auf eine allfällige Plastizität geachtet werden konnte und alle von Ihnen allfällig verwendeten Ausschmückungen, Stimmungen oder Details zum Tragen kommen hätten können.

Da demzufolge und zugleich allen Versuchen, Sie mehrmals und eindringlich durch verschiedene deutliche bzw. klar verständliche und weder mehrdeutige oder verfängliche Fragevarianten (die Behörde sah sich naturgemäß außerstande, suggerierende und lenkende bzw. anbietende Fragestellung anzuwenden) zu veranlassen, konkrete und genaue Darstellungen von Ihnen zu erlangen und ein dahingehendes Hinwirken der Behörde erfolglos geblieben ist, ist davon auszugehen, dass Sie nur deshalb keine genauen Angaben machen können, weil Ihr Vorbringen keine Basis in der Wirklichkeit hat und ein Konstrukt darstellt. Alleine Ihre pauschale Antwort ("Ich werde diese Dokumente vorlegen.") auf die wiederholte und finale Frage, was Sie nun beweisen wollen, wenn Sie nichts gesagt haben, zeigt dies deutlich.

Ihre Angaben beliefen sich, wie anschließend im Detail erläutert, lediglich auf eine vage Datumsangabe (April 2008) und sehr spärlich hervorgebrachte Informationen über ein tatsächliches Geschehen über behauptete Angriffe auf Sie. Die Beantwortung detailgenauerer Fragen erfolgte nicht bzw. lediglich ebenso in pauschalen Umschreibungen -"Ich will nicht lügen, so ist die Situation"- und schien nicht der Wahrheit zu entsprechen. Ihre Ausführungen beinhalteten trotz Behauptung von schweren Verletzungen am Kopf, Finger und Rippenbrüchen keine konkreten Anhaltspunkte dazu und nur stark schematisierte und sehr oberflächliche und vorwiegend allgemeine Angaben. Sie waren jedoch nicht einmal ansatzweise Willens oder in der Lage, eine umfassende und detaillierte "Fluchtgeschichte" bzw. eine genaue Schilderung der Chronologie der Ereignisse, welche Sie nachmalig zur Flucht verhalten haben, anzuführen. Es ist offensichtlich, dass Sie sich nicht auf ein Geschehen festlegen wollen, um nicht mit dem oa. zur Vorlage angebotenen Beweismittel, deren Inhalt Sie offenbar auch nicht kennen, in Widerspruch zu stehen.

Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vor. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte Vorbringen zur Flucht jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt. Wäre es tatsächlich zu konkreten Angriffen in derartigen Zusammenhängen gekommen, so ist davon auszugehen, dass Sie solche jederzeit von sich aus angeben können.

Abgesehen davon konnten diese Darstellungen über die Ausreisegründe bzw. Situation im Herkunftsstaat aus den nachfolgenden Gründen bei deren Wahrheitsannahme, wie folgt, nicht schlüssig nachvollzogen werden:

Ein Vorbringen, das für sich betrachtet schon den gesamten Sachverhalt gravierend in Zweifel zieht, sind Ihre Aussagen über Ihren langjährigen Aufenthalt trotz der Bedrohungen (seit 2003) am Herkunftsort, wo Sie zuhause gelebt hätten und tätig gewesen wären, also den Verfolgern jahrelang ausgeliefert gewesen wären. Alleine aus diesem Gesichtspunkt ist Ihr Vorbringen völlig absurd.

Dazu ist auch auszuführen, dass Ihre Ausreise nicht nachvollzogen werden kann, da selbst wenn Sie einer derartigen örtlichen Bedrohung ausgeliefert gewesen wären, Sie erklärten, dass dies ausschließlich in Ihrer regionalen Umgebung (Punjab) der Fall gewesen wäre. Dass eine solche im gesamten Staatsgebiet von Indien der Fall wäre, können Sie jedoch weder schlüssig nachvollziehbar, plausibel, oder widerspruchfrei darlegen und sind auch unwahrscheinlich, da es in Indien weder ein Meldesystem noch eine Ausweispflicht gibt und Sie dort überall anonym leben können und umso weniger eine Gefahr besteht, dass eine Privatperson ihren landesweit nach unbekannt verzogenen Feind finden kann. Zudem ist der von Ihnen favorisierte XXXX im Bundesgebiet als auch in anderen Bundesstaaten -etwa im benachbarten Haryana, wo auch Punjabi gesprochen wird- in der Regierung. Zudem hätte eine Suche durch die angeblichen Bedroher weder einen erkennbaren und nachhaltigen Zweck noch ist davon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese einen derartigen Aufwand betreiben würden, eine landesweite Suche zu veranlassen. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Sie sind jung und arbeitsfähig und zufolge der Ländererkenntnisse (insbesonders hinsichtlich der Fördermaßnahmen für die untersten Kasten) ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Zudem können Sie dabei auch noch mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen. Folglich ist eine solche Vorgehensweise zumutbar und es ist Ihnen auch real möglich, von einer solchen Gebrauch zu machen. Angesichts der nicht unerheblichen für die Ausreise lukrierten Geldsumme ist es unwahrscheinlich, dass Sie dahingegen benachteiligt wären.Dazu ist auch auszuführen, dass Ihre Ausreise nicht nachvollzogen werden kann, da selbst wenn Sie einer derartigen örtlichen Bedrohung ausgeliefert gewesen wären, Sie erklärten, dass dies ausschließlich in Ihrer regionalen Umgebung (Punjab) der Fall gewesen wäre. Dass eine solche im gesamten Staatsgebiet von Indien der Fall wäre, können Sie jedoch weder schlüssig nachvollziehbar, plausibel, oder widerspruchfrei darlegen und sind auch unwahrscheinlich, da es in Indien weder ein Meldesystem noch eine Ausweispflicht gibt und Sie dort überall anonym leben können und umso weniger eine Gefahr besteht, dass eine Privatperson ihren landesweit nach unbekannt verzogenen Feind finden kann. Zudem ist der von Ihnen favorisierte römisch 40 im Bundesgebiet als auch in anderen Bundesstaaten -etwa im benachbarten Haryana, wo auch Punjabi gesprochen wird- in der Regierung. Zudem hätte eine Suche durch die angeblichen Bedroher weder einen erkennbaren und nachhaltigen Zweck noch ist davon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese einen derartigen Aufwand betreiben würden, eine landesweite Suche zu veranlassen. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Sie sind jung und arbeitsfähig und zufolge der Ländererkenntnisse (insbesonders hinsichtlich der Fördermaßnahmen für die untersten Kasten) ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Zudem können Sie dabei auch noch mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen. Folglich ist eine solche Vorgehensweise zumutbar und es ist Ihnen auch real möglich, von einer solchen Gebrauch zu machen. Angesichts der nicht unerheblichen für die Ausreise lukrierten Geldsumme ist es unwahrscheinlich, dass Sie dahingegen benachteiligt wären.

Es scheint realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass ein Mensch sein Heimatland verlässt, um unter erheblichem finanziellen Aufwand einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Land Kontinent mit fremder Kultur und Religion entgegenzugehen, lediglich weil er in seiner Heimat örtliche Probleme gehabt hätte. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates hätte bei Wahrheitsunterstellung doch dieses Problem auch dauerhaft beendet.

Es muss auch festgestellt werden, dass Sie trotz der angenommenen Probleme sechs Jahre mit der Ausreise zugewartet hätten. Ein solches Verhalten spricht nicht für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr von einer Intensität, die den weiteren Verbleib unerträglich gemacht hätte. Sie haben keine plausible Erklärung abgegeben, warum Sie nicht sofort nach Beginn der Verfolgungshandlungen aus Ihrem Herkunftsland ausgereist sind, sondern erst im Jahr sich dazu entschlossen.

Sie waren vor der Einreise nach Österreich bereits in einem anderen Drittstaat vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort Asyl beantragen können. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald Sie in Sicherheit waren. Somit ist davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen.

Sofern diese als wahr unterstellt würden, waren Ihre Angaben, wie im Folgenden angeführt, auch nicht in den einem relevanten Mindestmaß lebensnah. Auch entsprachen geäußerte Handlungsabläufe zufolge Ihrer wenigen Aussagen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und waren daher im Lichte der im Herkunftsstaat herrschenden Verhältnisse und dortigen üblichen Gegebenheiten unwahrscheinlich.

Grundsätzlich wird seitens der Behörde angeführt, dass es nicht plausibel ist, dass Sie just zu jener Zeit als der XXXX den Indischen Staat als auch den Bundesstaat Punjab regierte, derartige Handlungen gegen Sie mit politischem Hintergrund gegen die eigene Regierung gesetzt worden wären.Grundsätzlich wird seitens der Behörde angeführt, dass es nicht plausibel ist, dass Sie just zu jener Zeit als der römisch 40 den Indischen Staat als auch den Bundesstaat Punjab regierte, derartige Handlungen gegen Sie mit politischem Hintergrund gegen die eigene Regierung gesetzt worden wären.

Der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend ist dass Sie als Tagelöhner (also im Dienst anderer wohlhabenderer Leute in der Gemeinde Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen hätten können und trotz der Bedrohungen dort weiterhin so lange und trotz einer angeblich neuerlichen Bedrohung noch weiter bis zur Ausreise gelebt hätten.

Zudem kann auch der Umstand, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahmen auch angaben, noch brieflichen Kontakt zu Ihrer Familie zu haben und es den verbliebenen Familienmitgliedern gut gehe, vor dem Hintergrund der von Ihnen behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dafür ins Treffen geführt werden, dass Ihnen tatsächlich eine konkret und gezielt gegen Sie gerichtete aktuelle Gefahr maßgeblicher Intensität im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat droht.

Was die behaupteten Narben betrifft, so ist daran nicht erkenn- oder ableitbar, dass diese nur durch die von Ihnen behaupteten Sachverhalte, die Sie nicht einmal auch nur annähernd darstellen konnten, zustande gekommen sind. Es kann als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass im Laufe des Lebens eines Menschen durchaus (sei es auch durch gewaltsame Attacken) körperliche Beeinträchtigungen oder Narben entstehen können, welche die unterschiedlichsten Ursachen haben können, allerdings somit nicht unter den von Ihnen angeführten Umständen. Somit können auch diese Narben den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht relativieren.

Es ist auch gänzlich als unplausibel anzusehen, dass Großgrundbesitzer unmotiviert einen Streit vom Zaun brechen lassen und den örtlichen Kastenlosen einen Schaden zuzufügen. Vielmehr sind gerade diese auf die Dienste dieser Kastenlosen Tagelöhner angewiesen und stünde ein solches Verhalten in diametralem Gegensatz.

Es ist auch völlig unplausibel, dass Ihr Vater als Angehöriger einer unteren und armen sozialen Schicht für Ihre Ausreise einen Kredit erhält und nicht nachvollziehbar, dass sich dieser damit eine derartige Existenzbefürchtung im Falle einer Nichtrückzahlung riskiert. Es ist alleine unter diesen Umständen unwahrscheinlich, dass Sie einer solch von Ihnen behaupteten niederen Kaste zugehören.

Selbst bei einer Gegenüberstellung Ihrer dürftigen und unwahrscheinlichen Angaben wurden die folgend angeführten unmissverständlichen und unzweideutigen Widersprüche festgestellt, wodurch jene diese Widersprüche betreffenden Angaben als unwahr zu erkennen sind.

Sie haben es nicht für wichtig empfunden, sofort bei der Antragstellung etwa Probleme wegen Ihrer Herkunft aus einer niedrigen Kaste zu erwähnen, sondern fundierten Ihren Asylantrag als Verwicklung in Konflikte zwischen der XXXXpartei, der Sie sich zugehörig fühlten und der gegnerischen XXXX . Dieser Umstand führt zur Erkenntnis, dass der von Ihnen zuletzt geschilderte Sachverhalt gar nicht vorliegt und es sich nur um ein Konstrukt handelt um Ihren Asylantrag zu rechtfertigen. Wären Sie diesen Drohungen tatsächlich ausgesetzt gewesen, so ist davon auszugehen, Sie in jedem Verfahrensschritt diese Umstände vorgebracht hätten.Sie haben es nicht für wichtig empfunden, sofort bei der Antragstellung etwa Probleme wegen Ihrer Herkunft aus einer niedrigen Kaste zu erwähnen, sondern fundierten Ihren Asylantrag als Verwicklung in Konflikte zwischen der XXXXpartei, der Sie sich zugehörig fühlten und der gegnerischen römisch 40 . Dieser Umstand führt zur Erkenntnis, dass der von Ihnen zuletzt geschilderte Sachverhalt gar nicht vorliegt und es sich nur um ein Konstrukt handelt um Ihren Asylantrag zu rechtfertigen. Wären Sie diesen Drohungen tatsächlich ausgesetzt gewesen, so ist davon auszugehen, Sie in jedem Verfahrensschritt diese Umstände vorgebracht hätten.

Dazu kommt, dass Sie auch behaupteten, durch Instrumentalisierung der Polizei verfolgt worden zu sein, wohingegen Sie sich klar später widersprachen, indem Sie behaupteten, selbst polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen und erhalten zu haben.

Im völligen Widerspruch zu den ermittelten Fakten dazu haben Sie dargestellt, dass Sie Angehöriger einer Unberührbaren Kaste sein. Der Familienname der Pal (gleichbedeutend: Beschützer) ist dem entgegen auf eine hochrangige XXXX -Kaste zurückzuführen. Ihre darauf aufgebauten Angaben entbehren somit jeglicher Grundlage.Im völligen Widerspruch zu den ermittelten Fakten dazu haben Sie dargestellt, dass Sie Angehöriger einer Unberührbaren Kaste sein. Der Familienname der Pal (gleichbedeutend: Beschützer) ist dem entgegen auf eine hochrangige römisch 40 -Kaste zurückzuführen. Ihre darauf aufgebauten Angaben entbehren somit jeglicher Grundlage.

Aber auch in Hinblick auf die Feststellungen zum Herkunftsstaat sind bei Wahrheitsunterstellung Ihre Behauptungen zu den Ausreisegründen und Ihren dortigen Schwierigkeiten unwahrscheinlich.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Erkenntnisquellen wurden bei der Einvernahme mit Ihnen erörtert und die Schlussfolgerungen daraus auch vorgehalten. Sie stimmten auch diesen Erkenntnissen nach Vorhalt grundsätzlich zu und beschränkten Ihren Kommentar dazu lediglich auf allgemeine und unfundierte Gegenbehauptungen.

Aus den Berichten ergibt sich generell im Widerspruch zu Ihren Angaben, dass eine effektive Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane möglich ist und dass Gewalttaten oder Übergriffen nachgegangen wird und dass ein effektiver Rechtsschutz gegen allfällige Untätigkeit der Polizei besteht.

In Zusammenschau ist deshalb festzustellen, dass Sie weder persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände unwahrscheinlich."

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und hat in seinem Heimatland die Grundschule besucht. Seine Ehefrau, seine zwei Töchter und sein Sohn leben in seinem Heimatdorf. Weiters leben drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht, sich sozial engagiert oder hier Freunde gefunden hat. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (19

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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