RS Bvwg 2017/11/17 W143 2174020-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs7a
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sind eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. "Nachbarschaft" umfasst im Sinne der Definition nach § 19 UVP-G 2000 jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Nur in diesem Immissionskreis oder -bereich um das Vorhaben kann es zu denkmöglichen nachteiligen Einwirkungen kommen. Im gegenständlichen Anlassfall handelt es sich bei der Prüfung, ob der Tatbestand der Kumulation vorliegt, nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern um eine Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche und eine Abschätzung der potentiellen Umweltauswirkungen. Den Beschwerdeführern kann die Nachbareigenschaft nicht deshalb abgesprochen werden, weil die im Behördenverfahren eingeholten Gutachten zur Grobprüfung des räumlichen Zusammenhangs in Bezug auf die Kumulationswirkung einen engen Immissionsradius (unabhängig davon, ob dieser gerechtfertigt ist oder nicht) ansetzen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Liegenschaften im Umkreis von 900 bis 1300 m, welche sich zweifellos im Nahbereich des geplanten Vorhabens befinden. Somit muss den Beschwerdeführern auch die Möglichkeit offen stehen, als Nachbarn eine Beeinträchtigung im Sinne von wahrscheinlichen nachteiligen Einwirkungen - abhängig vom jeweiligen Projekt und von dessen Ausgestaltung - geltend zu machen. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes muss folglich für die Beschwerdeführer eine Nachbareigenschaft abgeleitet werden, um diesen die Möglichkeit zu gewähren, den behördlich erstatteten Gutachten auf fachlicher Ebene entgegen treten zu können und eventuell belegen zu können, dass sie als Nachbarn darüber hinaus eben doch - entgegen der behördlich erstatteten Gutachten - in einen Immissionsbereich, der durch die Beeinträchtigung eines zusätzlichen Schutzgutes (zu den bereits festgestellten Schutzgütern) entsteht, fallen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 sind eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Absatz 7, feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. "Nachbarschaft" umfasst im Sinne der Definition nach Paragraph 19, UVP-G 2000 jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Nur in diesem Immissionskreis oder -bereich um das Vorhaben kann es zu denkmöglichen nachteiligen Einwirkungen kommen. Im gegenständlichen Anlassfall handelt es sich bei der Prüfung, ob der Tatbestand der Kumulation vorliegt, nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern um eine Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche und eine Abschätzung der potentiellen Umweltauswirkungen. Den Beschwerdeführern kann die Nachbareigenschaft nicht deshalb abgesprochen werden, weil die im Behördenverfahren eingeholten Gutachten zur Grobprüfung des räumlichen Zusammenhangs in Bezug auf die Kumulationswirkung einen engen Immissionsradius (unabhängig davon, ob dieser gerechtfertigt ist oder nicht) ansetzen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Liegenschaften im Umkreis von 900 bis 1300 m, welche sich zweifellos im Nahbereich des geplanten Vorhabens befinden. Somit muss den Beschwerdeführern auch die Möglichkeit offen stehen, als Nachbarn eine Beeinträchtigung im Sinne von wahrscheinlichen nachteiligen Einwirkungen - abhängig vom jeweiligen Projekt und von dessen Ausgestaltung - geltend zu machen. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes muss folglich für die Beschwerdeführer eine Nachbareigenschaft abgeleitet werden, um diesen die Möglichkeit zu gewähren, den behördlich erstatteten Gutachten auf fachlicher Ebene entgegen treten zu können und eventuell belegen zu können, dass sie als Nachbarn darüber hinaus eben doch - entgegen der behördlich erstatteten Gutachten - in einen Immissionsbereich, der durch die Beeinträchtigung eines zusätzlichen Schutzgutes (zu den bereits festgestellten Schutzgütern) entsteht, fallen.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Feststellungsverfahren, Gutachten,
Immissionen, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2174020.1.01

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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