TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/21 W222 2106968-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 2106968-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 und 14.09.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 und 14.09.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seiner Person gab er an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Laghman/Afghanistan geboren worden sei. Er sei Paschtune und verheiratet. Er habe die Schule von seinem siebenten Lebensjahr bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr in XXXX besucht. Er habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Seine Mutter, seine Ehefrau, sein Bruder und seine fünf Schwestern würden noch in Laghman in Afghanistan leben. Seine Familie würde ein Haus und ein Grundstück im Dorf XXXX besitzen. Sein Schwager würde jetzt für seine Familie sorgen. Das Leben in Afghanistan sei sehr schlecht und sein Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Afghanistan habe ich aus Angst vor meinem Onkel väterlicherseits verlassen. Dieser ist Mullah und Taleb. Er kam immer wieder zu mir ins Geschäft und nahm Lebensmittel ohne zu bezahlen mit. Er sagte mir, dass er später bezahlen würde. Insgesamt hat er Waren im Wert von 280.000 Afghani mitgenommen. Als mein Vater diese Summe von ihm verlangte, kam es zu einem Streit zwischen ihnen. Einige Tage später – vor. ca. sechs Monaten – wurde mein Vater von seinem Bruder erschossen. Im Dorf XXXX konnte ich gegen meinen Onkel nichts machen, da dort die Taliban sehr stark sind. Als er in die Stadt XXXX fuhr, folgte ich ihm und sorgte dafür, dass er von der Polizei festgenommen wird. Aus Angst vor seiner Rache verließ ich dann Afghanistan. Nach meiner Ausreise wurde mein Geschäft von Taliban geplündert, sie fragten auch zu Hause nach mir. Dies ist mein einziger Fluchtgrund".Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seiner Person gab er an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Laghman/Afghanistan geboren worden sei. Er sei Paschtune und verheiratet. Er habe die Schule von seinem siebenten Lebensjahr bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr in römisch 40 besucht. Er habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Seine Mutter, seine Ehefrau, sein Bruder und seine fünf Schwestern würden noch in Laghman in Afghanistan leben. Seine Familie würde ein Haus und ein Grundstück im Dorf römisch 40 besitzen. Sein Schwager würde jetzt für seine Familie sorgen. Das Leben in Afghanistan sei sehr schlecht und sein Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Afghanistan habe ich aus Angst vor meinem Onkel väterlicherseits verlassen. Dieser ist Mullah und Taleb. Er kam immer wieder zu mir ins Geschäft und nahm Lebensmittel ohne zu bezahlen mit. Er sagte mir, dass er später bezahlen würde. Insgesamt hat er Waren im Wert von 280.000 Afghani mitgenommen. Als mein Vater diese Summe von ihm verlangte, kam es zu einem Streit zwischen ihnen. Einige Tage später – vor. ca. sechs Monaten – wurde mein Vater von seinem Bruder erschossen. Im Dorf römisch 40 konnte ich gegen meinen Onkel nichts machen, da dort die Taliban sehr stark sind. Als er in die Stadt römisch 40 fuhr, folgte ich ihm und sorgte dafür, dass er von der Polizei festgenommen wird. Aus Angst vor seiner Rache verließ ich dann Afghanistan. Nach meiner Ausreise wurde mein Geschäft von Taliban geplündert, sie fragten auch zu Hause nach mir. Dies ist mein einziger Fluchtgrund".

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, am 01.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er Paschtune sei und verheiratet sei. Den Militärdienst habe er nie abgeleistet. Zuletzt sei er Verkäufer gewesen und während der letzten sechs Jahre in XXXX habe er selbständig im Lebensmittelgeschäft des Vaters gearbeitet. Den Führerschein habe er nie gehabt und habe auch nie ein Kraftfahrzeug besessen. In weiterer Folge führt der Beschwerdeführer aus, dass er illegal in Österreich eingereist sei. Er besitze eine Tazkira. Er habe keine Verwandte in Österreich. Er sei nach traditionellem Brauch verheiratet. Seine Gattin lebe aber in XXXX , in der Provinz Laghman. Sie lebe bei seinem Schwager. Es bestehe in Österreich auch keine Person, zu der ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen. Er habe Deutsch ein wenig erlernt. Er gehe in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Auf die Frage, ob er eine Schule, eine Universität oder einen Kurs besuche, oder Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er lediglich einen Deutschkurs besuche. Sonst nichts. Er nehme keine Medikamente und leide auch an keiner schweren Erkrankung. Er sei in Afghanistan nicht vorbestraft. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei mittelmäßig gewesen. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Weiters hätten sie ein Auto gehabt, mit dem sie Taxifahrten durchgeführt hätten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Wir haben in XXXX ein Lebensmittelgeschäft. Ich besuchte die Schule. Nebenbei arbeitete ich mit meinem Vater. Der jüngere Bruder meines Vaters (Name: XXXX ) arbeitet für die Taliban. Er besitzt eine Koranschule. Er nahm immer wieder Lebensmittel aus unserem Geschäft und sagte, dass er sie später bezahlen wird. Das machte Afghani 280.000,- aus. Eines Tages sagte ich zum Onkel, dass wir das Geld brauchen, weil wir nicht so viel Geld haben. Der Onkel sagte, dass er mit meinem Vater reden möchte. Das teilte ich meinem Vater mit. Mein Vater sprach auch mit seinem Bruder. Er sagte ihm, dass er das Geld zurückzahlen soll. Mein Onkel erwiderte, dass ich nicht am Dschihad teilnehme. Deshalb gab er uns das Geld nicht zurück. Mein Vater fragte, welchen Dschihad mein Onkel meint. Mein Vater sagte, dass der Dschihad alles eine Lüge sei. Der Onkel sagte, dass mein Vater ein Ungläubiger und ein Kommunist ist. Es kam zu einem Streit. Dorfbewohner gingen dazwischen und trennten meinen Vater und meinen Onkel. Einige Tage später war mein Vater in der Früh am Feld. Mein Onkel kam zu diesem Feld. Weitere bewaffnete Männer begleiteten meinen Onkel. Mein Vater wurde erschossen. Mein Onkel verbreitete danach unter den Koranschülern und in der Moschee, dass niemand zum Begräbnis des Ungläubigen kommen darf. Ich musste mit meinen Geschwistern und einem anderen Onkel meinen Vater begraben. Das war am selben Tag, am Nachmittag. Das war im dritten Monat 1392 (entspricht März 2013). Ich ging zur Bezirksverwaltung, um dort Anzeige gegen den Onkel zu erstatten. Dort erfuhr ich, dass auch die Bezirksverwaltung meinen Onkel festnehmen möchte. Sie teilten mir aber mit, dass mein Onkel zur Taliban-Bewegung gehört und dass die Behörde deshalb keine Macht hat, den Onkel festzunehmen. Ich arbeitete ganz normal im Geschäft meines Vaters weiter. Etwa einen Monat später sah ich meinen Onkel in ein Geschäft in XXXX gehen. Es war so, dass ich meinen Onkel ständig beobachtet habe. Ich ging zur Behörde und sagte dort, dass mein Onkel jetzt in einem Geschäft ist. Mein Onkel wurde daraufhin im Geschäft vom Geheimdienst festgenommen. Nach der Festnahme sagte der Mann der Schwester meiner Mutter (Name: XXXX ), dass ich nicht ins Dorf XXXX gehen soll, weil mich dort Probleme erwarten. Ich begab mich zu meiner Schwester nach XXXX . Mein Schwager sagte mir aber sofort, dass es für mich besser ist, Afghanistan zu verlassen. Ich blieb daher nur eine Nacht in XXXX . Meine gesamte Familie verließ XXXX . Derzeit weiß ich nicht, wo meine Mutter lebt. Meine Ehegattin lebt derzeit in XXXX mit ihrer Familie. Als ich in Griechenland angekommen war, wurde mir gesagt, dass mein Onkel (der Mann der Schwester der Mutter) mittlerweile von den Taliban ermordet wurde. Meine Mutter teilte mir das mit." XXXX sei etwa sechs bis sieben Monate in Haft gewesen nach seiner Festnahme. Dann sei dieser freigelassen worden. Er habe bisher den Dolmetscher einwandfrei verstehen können. Er sei in Afghanistan nicht aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt worden. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei in Afghanistan gewesen. Er sei auch in Afghanistan nicht wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, mit Sicherheit getötet zu werden.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, am 01.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er Paschtune sei und verheiratet sei. Den Militärdienst habe er nie abgeleistet. Zuletzt sei er Verkäufer gewesen und während der letzten sechs Jahre in römisch 40 habe er selbständig im Lebensmittelgeschäft des Vaters gearbeitet. Den Führerschein habe er nie gehabt und habe auch nie ein Kraftfahrzeug besessen. In weiterer Folge führt der Beschwerdeführer aus, dass er illegal in Österreich eingereist sei. Er besitze eine Tazkira. Er habe keine Verwandte in Österreich. Er sei nach traditionellem Brauch verheiratet. Seine Gattin lebe aber in römisch 40 , in der Provinz Laghman. Sie lebe bei seinem Schwager. Es bestehe in Österreich auch keine Person, zu der ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen. Er habe Deutsch ein wenig erlernt. Er gehe in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Auf die Frage, ob er eine Schule, eine Universität oder einen Kurs besuche, oder Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er lediglich einen Deutschkurs besuche. Sonst nichts. Er nehme keine Medikamente und leide auch an keiner schweren Erkrankung. Er sei in Afghanistan nicht vorbestraft. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei mittelmäßig gewesen. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Weiters hätten sie ein Auto gehabt, mit dem sie Taxifahrten durchgeführt hätten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Wir haben in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft. Ich besuchte die Schule. Nebenbei arbeitete ich mit meinem Vater. Der jüngere Bruder meines Vaters (Name: römisch 40 ) arbeitet für die Taliban. Er besitzt eine Koranschule. Er nahm immer wieder Lebensmittel aus unserem Geschäft und sagte, dass er sie später bezahlen wird. Das machte Afghani 280.000,- aus. Eines Tages sagte ich zum Onkel, dass wir das Geld brauchen, weil wir nicht so viel Geld haben. Der Onkel sagte, dass er mit meinem Vater reden möchte. Das teilte ich meinem Vater mit. Mein Vater sprach auch mit seinem Bruder. Er sagte ihm, dass er das Geld zurückzahlen soll. Mein Onkel erwiderte, dass ich nicht am Dschihad teilnehme. Deshalb gab er uns das Geld nicht zurück. Mein Vater fragte, welchen Dschihad mein Onkel meint. Mein Vater sagte, dass der Dschihad alles eine Lüge sei. Der Onkel sagte, dass mein Vater ein Ungläubiger und ein Kommunist ist. Es kam zu einem Streit. Dorfbewohner gingen dazwischen und trennten meinen Vater und meinen Onkel. Einige Tage später war mein Vater in der Früh am Feld. Mein Onkel kam zu diesem Feld. Weitere bewaffnete Männer begleiteten meinen Onkel. Mein Vater wurde erschossen. Mein Onkel verbreitete danach unter den Koranschülern und in der Moschee, dass niemand zum Begräbnis des Ungläubigen kommen darf. Ich musste mit meinen Geschwistern und einem anderen Onkel meinen Vater begraben. Das war am selben Tag, am Nachmittag. Das war im dritten Monat 1392 (entspricht März 2013). Ich ging zur Bezirksverwaltung, um dort Anzeige gegen den Onkel zu erstatten. Dort erfuhr ich, dass auch die Bezirksverwaltung meinen Onkel festnehmen möchte. Sie teilten mir aber mit, dass mein Onkel zur Taliban-Bewegung gehört und dass die Behörde deshalb keine Macht hat, den Onkel festzunehmen. Ich arbeitete ganz normal im Geschäft meines Vaters weiter. Etwa einen Monat später sah ich meinen Onkel in ein Geschäft in römisch 40 gehen. Es war so, dass ich meinen Onkel ständig beobachtet habe. Ich ging zur Behörde und sagte dort, dass mein Onkel jetzt in einem Geschäft ist. Mein Onkel wurde daraufhin im Geschäft vom Geheimdienst festgenommen. Nach der Festnahme sagte der Mann der Schwester meiner Mutter (Name: römisch 40 ), dass ich nicht ins Dorf römisch 40 gehen soll, weil mich dort Probleme erwarten. Ich begab mich zu meiner Schwester nach römisch 40 . Mein Schwager sagte mir aber sofort, dass es für mich besser ist, Afghanistan zu verlassen. Ich blieb daher nur eine Nacht in römisch 40 . Meine gesamte Familie verließ römisch 40 . Derzeit weiß ich nicht, wo meine Mutter lebt. Meine Ehegattin lebt derzeit in römisch 40 mit ihrer Familie. Als ich in Griechenland angekommen war, wurde mir gesagt, dass mein Onkel (der Mann der Schwester der Mutter) mittlerweile von den Taliban ermordet wurde. Meine Mutter teilte mir das mit." römisch 40 sei etwa sechs bis sieben Monate in Haft gewesen nach seiner Festnahme. Dann sei dieser freigelassen worden. Er habe bisher den Dolmetscher einwandfrei verstehen können. Er sei in Afghanistan nicht aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt worden. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei in Afghanistan gewesen. Er sei auch in Afghanistan nicht wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, mit Sicherheit getötet zu werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei: "Sie gaben an, Afghanistan verlassen zu haben, weil Sie von Ihrem Onkel, der sich der Taliban-Bewegung angeschlossen hat, verfolgt worden wären. Der Bruder Ihres Vaters hätte sich laufend Waren aus dem Lebensmittelgeschäft geholt. Da Ihre Familie das Geld benötigt hätte, hätte Ihr Vater von seinem Bruder das Geld zurückverlangt. Ihr Onkel hätte dies mit der Begründung abgelehnt, dass Sie nicht am Dschihad teilnehmen. In weiterer Folge hätten Ihr Onkel und dessen Gefolgsleute ihren Vater erschossen. Im Dorf XXXX hätte die Polizei keine Macht, weshalb eine Festnahme Ihres Onkels dort nicht möglich gewesen wäre. Als Ihr Onkel jedoch in einem Geschäft in XXXX gewesen wäre, hätten Sie ihn an die Behörden verraten und wäre er festgenommen worden. Man hätte Ihnen deshalb geraten, nicht mehr ins Dorf XXXX zu gehen. Sie hätten eine Nacht in XXXX verbracht und anschließend Afghanistan verlassen. Ihre Ehegattin würde derzeit in XXXX mit ihrer Familie leben. Ihre Mutter würde sich manchmal in Kabul und manchmal in Pakistan aufhalten. Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde auf Grund von Ungereimtheiten bestätigt. Dazu ist auszuführen, dass es für das Bundesamt nicht überzeugend war, weshalb Ihr Onkel lediglich Ihren Vater erschießen hätte sollen, Sie aber unbehelligt (" Ich arbeitete ganz normal im Geschäft meines Vaters weiter. Etwa einen Monat später sah ich meinen Onkel in ein Geschäft in XXXX gehen .") im Dorf XXXX einem geregelten Leben nachgehen hätten können. In diesem Zusammenhang erschien es auch unplausibel, weshalb Ihr Onkel, auch wenn dieser tatsächlich Ihren Vater – aus welchem Grund auch immer – ermordet hätte, gegen Sie vorgehen hätte sollen, wenn Sie doch offensichtlich nach der angeblichen Ermordung Ihres Vaters keinerlei Forderungen an Ihren Onkel herangetragen hätten. Sollte die Machtausübung Ihres Onkels, der sich der Taliban-Bewegung angeschlossen hätte, tatsächlich im Dorf XXXX in der von Ihnen beschriebenen Form bestehen (" Ich ging zur Bezirksverwaltung, um dort Anzeige gegen den Onkel zu erstatten. Dort erfuhr ich, dass auch die Bezirksverwaltung meinen Onkel festnehmen möchte. Sie teilten mir aber mit, dass mein Onkel zur Taliban-Bewegung gehört und dass die Behörde deshalb keine Macht hat, den Onkel festzunehmen ."), mussten die von Ihnen beim Bundesamt präsentierten Angaben als frei erfundenes Konstrukt eingestuft werden. Verdeutlicht wurde diese Ansicht der erkennenden Behörde auch dadurch, dass Ihre Ehegattin in XXXX (Anmerkung: die XXXX der Provinz Laghman) mit ihrer Familie leben kann. Laut Ihren Ausführungen wäre es in dieser Stadt zur Festnahme Ihres Onkels auf Grund eines Hinweises von Ihrer Person gekommen. Deshalb hätte sich Ihr Onkel an Ihnen rächen wollen. Nach einer kurzen Zeit wäre Ihr Onkel wieder frei gelassen worden. Würde Ihr Onkel tatsächlich Vergeltung an Ihnen verüben wollen, wäre es naheliegend, dass dieser im Umfeld der Familie nach Ihnen zu suchen beginnt. Selbst wenn ihr Onkel in XXXX nicht jenen Einfluss hat, wie im Dorf XXXX , hätte er sicher Ihre Schwiegereltern in XXXX finden können. Dass Ihre Ehegattin unbehelligt bleiben hätte sollen, nur weil es sich bei dieser um eine Frau handelt, musste als Schutzbehauptung eingestuft werden. Vielmehr ging die erkennende Behörde davon aus, dass Ihr Onkel gerade die Ehegattin als Druckmittel einsetzen hätte können, um Sie zu einer Rückkehr zu bewegen. Außerdem war nicht plausibel, weshalb Sie die Ehegattin, aber auch Ihre Mutter, überhaupt in der Provinz Laghman zurücklassen hätten sollen, wenn doch Lebensgefahr für sämtliche Mitglieder Ihrer Familie bestehen würde. Insgesamt betrachtet war Ihr Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen".Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei: "Sie gaben an, Afghanistan verlassen zu haben, weil Sie von Ihrem Onkel, der sich der Taliban-Bewegung angeschlossen hat, verfolgt worden wären. Der Bruder Ihres Vaters hätte sich laufend Waren aus dem Lebensmittelgeschäft geholt. Da Ihre Familie das Geld benötigt hätte, hätte Ihr Vater von seinem Bruder das Geld zurückverlangt. Ihr Onkel hätte dies mit der Begründung abgelehnt, dass Sie nicht am Dschihad teilnehmen. In weiterer Folge hätten Ihr Onkel und dessen Gefolgsleute ihren Vater erschossen. Im Dorf römisch 40 hätte die Polizei keine Macht, weshalb eine Festnahme Ihres Onkels dort nicht möglich gewesen wäre. Als Ihr Onkel jedoch in einem Geschäft in römisch 40 gewesen wäre, hätten Sie ihn an die Behörden verraten und wäre er festgenommen worden. Man hätte Ihnen deshalb geraten, nicht mehr ins Dorf römisch 40 zu gehen. Sie hätten eine Nacht in römisch 40 verbracht und anschließend Afghanistan verlassen. Ihre Ehegattin würde derzeit in römisch 40 mit ihrer Familie leben. Ihre Mutter würde sich manchmal in Kabul und manchmal in Pakistan aufhalten. Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde auf Grund von Ungereimtheiten bestätigt. Dazu ist auszuführen, dass es für das Bundesamt nicht überzeugend war, weshalb Ihr Onkel lediglich Ihren Vater erschießen hätte sollen, Sie aber unbehelligt (" Ich arbeitete ganz normal im Geschäft meines Vaters weiter. Etwa einen Monat später sah ich meinen Onkel in ein Geschäft in römisch 40 gehen .") im Dorf römisch 40 einem geregelten Leben nachgehen hätten können. In diesem Zusammenhang erschien es auch unplausibel, weshalb Ihr Onkel, auch wenn dieser tatsächlich Ihren Vater – aus welchem Grund auch immer – ermordet hätte, gegen Sie vorgehen hätte sollen, wenn Sie doch offensichtlich nach der angeblichen Ermordung Ihres Vaters keinerlei Forderungen an Ihren Onkel herangetragen hätten. Sollte die Machtausübung Ihres Onkels, der sich der Taliban-Bewegung angeschlossen hätte, tatsächlich im Dorf römisch 40 in der von Ihnen beschriebenen Form bestehen (" Ich ging zur Bezirksverwaltung, um dort Anzeige gegen den Onkel zu erstatten. Dort erfuhr ich, dass auch die Bezirksverwaltung meinen Onkel festnehmen möchte. Sie teilten mir aber mit, dass mein Onkel zur Taliban-Bewegung gehört und dass die Behörde deshalb keine Macht hat, den Onkel festzunehmen ."), mussten die von Ihnen beim Bundesamt präsentierten Angaben als frei erfundenes Konstrukt eingestuft werden. Verdeutlicht wurde diese Ansicht der erkennenden Behörde auch dadurch, dass Ihre Ehegattin in römisch 40 (Anmerkung: die römisch 40 der Provinz Laghman) mit ihrer Familie leben kann. Laut Ihren Ausführungen wäre es in dieser Stadt zur Festnahme Ihres Onkels auf Grund eines Hinweises von Ihrer Person gekommen. Deshalb hätte sich Ihr Onkel an Ihnen rächen wollen. Nach einer kurzen Zeit wäre Ihr Onkel wieder frei gelassen worden. Würde Ihr Onkel tatsächlich Vergeltung an Ihnen verüben wollen, wäre es naheliegend, dass dieser im Umfeld der Familie nach Ihnen zu suchen beginnt. Selbst wenn ihr Onkel in römisch 40 nicht jenen Einfluss hat, wie im Dorf römisch 40 , hätte er sicher Ihre Schwiegereltern in römisch 40 finden können. Dass Ihre Ehegattin unbehelligt bleiben hätte sollen, nur weil es sich bei dieser um eine Frau handelt, musste als Schutzbehauptung eingestuft werden. Vielmehr ging die erkennende Behörde davon aus, dass Ihr Onkel gerade die Ehegattin als Druckmittel einsetzen hätte können, um Sie zu einer Rückkehr zu bewegen. Außerdem war nicht plausibel, weshalb Sie die Ehegattin, aber auch Ihre Mutter, überhaupt in der Provinz Laghman zurücklassen hätten sollen, wenn doch Lebensgefahr für sämtliche Mitglieder Ihrer Familie bestehen würde. Insgesamt betrachtet war Ihr Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen".

Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm präsentierten Sachverhalt eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Konventionsgründen ebenso wenig objektiv vorzubringen vermochte wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm präsentierten Sachverhalt eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Konventionsgründen ebenso wenig objektiv vorzubringen vermochte wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer könne als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in seine Heimatprovinz Laghman zurückkehren.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer könne als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in seine Heimatprovinz Laghman zurückkehren.

Betreffend Spruchpunkt III. wurde festgehalten, die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in das Familienleben dar und greife nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ein, zumal aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in das Familienleben dar und greife nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ein, zumal aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Am 23.05.2017 und 14.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Moslem und verheiratet. Seine Ehefrau, seine Onkeln und Tanten sowie seine Schwester leben in seiner Heimatprovinz Laghman. Der Beschwerdeführer hat von seinem siebten bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr die Schule besucht. Er hat auf Baustellen und im familieneigen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Am 11.12.2013 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hält sich seit Dezember 2013 in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besuchte Deutschkurse legte über seine Deutschkenntnisse bis dato aber keine Prüfungen ab. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur aktuellen Lage in Afghanistan wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 02.03.2017 zugrunde gelegt und insbesondere Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten