TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/21 I407 2177061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I407 2177061-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Errath, 1030 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen vom 17.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Errath, 1030 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen vom 17.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 09.01.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2009 Tag unter Angabe des Namens XXXX einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.08.2009 zu Zl. A4 407.747-1/2009/3E abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Ausweisung erlassen.1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 09.01.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2009 Tag unter Angabe des Namens römisch 40 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.08.2009 zu Zl. A4 407.747-1/2009/3E abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Ausweisung erlassen.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX vom 13.11.2012 wegen Suchtmitteldelikten, Hehlerei, Fälschung (besonders geschützter) Urkunden und der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 vom 13.11.2012 wegen Suchtmitteldelikten, Hehlerei, Fälschung (besonders geschützter) Urkunden und der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.

3. Aufgrund dessen wurde gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 11.01.2013 zu Zl. XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.3. Aufgrund dessen wurde gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 11.01.2013 zu Zl. römisch 40 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

4. Am 14.04.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 01.10.2014 wurde er wegen verschiedener Suchtmitteldelikte erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.4. Am 14.04.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 01.10.2014 wurde er wegen verschiedener Suchtmitteldelikte erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.

5. Am 03.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft der belangten Behörde vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Inhalte der Einvernahme lauten:

"F: Sind Sie seit 2009 Ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen und nach Algerien ausgereist?

A: Ich bin seit 2007 in Österreich und stellte 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ich war seit 2007 nicht mehr in Algerien und werde auch nicht nach Algerien zurückkehren!

F: Wo haben Sie nach Ihrer Haftentlassung 2013 bis zu Ihrer Festnahme 2015 Unterkunft bezogen?

A: Nach meiner Haftentlassung habe ich unangemeldet bei einer Frau in Wien XXXX gewohnt. Dann habe ich meine jetzige Frau kennengelernt. Ich wohne seit 04.07.2014 mit meiner Frau in der XXXX in XXXX WIEN unter dem Namen XXXX. Ich bin dort auch offiziell gemeldet.A: Nach meiner Haftentlassung habe ich unangemeldet bei einer Frau in Wien römisch 40 gewohnt. Dann habe ich meine jetzige Frau kennengelernt. Ich wohne seit 04.07.2014 mit meiner Frau in der römisch 40 in römisch 40 WIEN unter dem Namen römisch 40 . Ich bin dort auch offiziell gemeldet.

F: Haben Sie in den letzten Jahren das Bundesgebiet verlassen, wenn ja wie lange und warum?

A: Nein ich befinde mich seit 2009 durchgehend in Österreich.

F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich?

A: XXXX, AlgerienA: römisch 40 , Algerien

F: Befinden sich all Ihre Effekte?

A: Bei meiner Frau

F: Wie haben Sie sich die letzten Jahre vor Ihrer Festnahme den Aufenthalt finanziert?

A: Ich habe illegal als Maler gearbeitet und habe rund € 700 im Monat verdient.

F: Warum begingen Sie den Suchtgifthandel bereits zum zweiten Mal?

A: Ich verkaufe keine Drogen ich Bunkere Sie nur in einer gemieteten Wohnung. Ich brauchte das Geld.

F: Wie viel Barmittel besitzen Sie nach Ihrer Haftentlassung?

A: Ich habe mir bis jetzt rund € 3.000,-- im Gefängnis erspart. Sonst habe ich kein Vermögen.

F: Sind Sie jemals einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaates der europäischen Union nachgegangen?

A: Legal habe ich nicht gearbeitet nur illegal als Maler.

F: Wo befinden sich Ihre Dokumente?

A: Mein algerischer Reisepass befindet sich bei meiner Frau in der Wohnung.

F: Sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels?

A: Nein

F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaates der europäischen Union?

A: Meine Frau lebt in Österreich, Sie heißt XXXX, geb. XXXX, StA:A: Meine Frau lebt in Österreich, Sie heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Ungarn, Sie lebt seit ca. 2006 in Österreich und arbeitet zurzeit als Schleiferin legal in Wien. Sie ist im ersten Monat schwanger. Sie ist auch im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Wir wohnen zusammen in einer Gemeindewohnung und zahlen rund € 270,-- Miete im Monat. Sie verdient ca. € 1.300,-- im Monat. Ihre Familie lebt in Ungarn und hat dort ein Haus.

In Wien wohnt auch noch mein Bruder, sein Name lautet XXXX, geb. XXXX StA: Algerien. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels, ist verheiratet, hat drei Kinder und arbeitet in Österreich. Seine genaue Adresse weiß ich jedoch nicht, da er vor kurzen umgezogen ist. Wir haben sporadischen Kontakt.In Wien wohnt auch noch mein Bruder, sein Name lautet römisch 40 , geb. römisch 40 StA: Algerien. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels, ist verheiratet, hat drei Kinder und arbeitet in Österreich. Seine genaue Adresse weiß ich jedoch nicht, da er vor kurzen umgezogen ist. Wir haben sporadischen Kontakt.

F: Wann waren Sie das letzte Mal in Algerien?

A: 1997, bis 2007 war ich in Belgien und Frankreich.

F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt?

A: Nein, ich kehre nur nicht mehr nach Algerien zurück.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:

Ich bin verheiratet und für keine Kinder sorgepflichtig. In Österreich wohnen meine Frau und ein Bruder. Meine Eltern und ein weiterer Bruder leben in Algerien. Ich verfüge laut eigenen Angaben über einen gültigen Reisepass zuhause und besitze zurzeit rund €

3.000,-- Barmittel."

Am 19.07.2017 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme lauten:

"F: Haben Sie sämtliche Dokumente mit welche in der Ladung gefordert wurden?

A: Ja bis auf den Reisepass meines Mannes, den habe ich nicht gefunden.

F: Wie lauten der Name Ihres Mannes bzw. sonstige Namen und Identitäten die Sie von Ihm kennen?

A: XXXX, Algerien. Ich habe in einigen Berichten gelesen dass er auch andere Namen hat aber welche weiß ich nicht.A: römisch 40 , Algerien. Ich habe in einigen Berichten gelesen dass er auch andere Namen hat aber welche weiß ich nicht.

F: Wann und Wie haben Sie sich kennengelernt?

A: Wir kennen uns bereits seit 3 ¿ Jahren und haben uns in der Milleniumcity kennengelernt. Nachdem wir uns kennengelernt haben lebten wir ca. 1 Jahr zusammen in meiner Wohnung bis er verhaftet wurde. Ca. ein halbes Jahr nach seiner Festnahme haben wir in der Justizanstalt XXXX geheiratet.A: Wir kennen uns bereits seit 3 ¿ Jahren und haben uns in der Milleniumcity kennengelernt. Nachdem wir uns kennengelernt haben lebten wir ca. 1 Jahr zusammen in meiner Wohnung bis er verhaftet wurde. Ca. ein halbes Jahr nach seiner Festnahme haben wir in der Justizanstalt römisch 40 geheiratet.

F: Herr XXXX erwähnt in seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass Sie schwanger wären?F: Herr römisch 40 erwähnt in seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass Sie schwanger wären?

A: Ja wir haben uns im Zuge seines Ausgangs getroffen und ich wurde schwanger. Jetzt bin ich jedoch nicht mehr schwanger. Ich möchte dazu jedoch keine weiteren Angaben machen, da dies privat ist.

V: Wenn Sie nicht darüber reden wollen kann ich Ihnen anbieten die Einvernahme mit einer Kollegin weiter zu führen.

A: Nein ich rede mit niemand darüber!

F: Wie haben Sie sich Ihr gemeinsames Leben vor der Festnahme finanziert?

A: Ich gehe arbeiten und verdiene rund € 1.300,-- im Monat. Ich habe unseren Unterhalt finanziert. Er ging ab und zu schwarzarbeiten und brachte somit auch Geld nachhause.

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft nach der Haftentlassung vor?

A: Wir werden nach der Haftentlassung zu einem Anwalt gehen und schauen ob wir in Österreich bleiben können. Wenn nicht werden wir nach Ungarn zurückgehen, dort habe ich jedoch nur Schulden.

F: Leben von Ihnen oder Ihrem Bruder Familienangehörige in Österreich?

A: Ja mein Mann hat einen Bruder in Österreich, zudem hat er jedoch keinen Kontakt. Meine ganze Familie lebt in Ungarn.

F: Sie lebten zusammen vor seiner Festnahme in Ihrer Wohnung. Welche Effekte befinden sich jetzt noch dort?

A: Hauptsächlich seine Kleidung. Bei Ausgängen besucht er mich auch dort.

F: Wollen Sie noch etwas ergänzen?

A: Nein"

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom 17.10.2017, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs 1 3 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom 17.10.2017, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 3 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

6.1. Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und damit, dass die Ausweisung und das gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot nicht mehr vollzogen werden könnten, weil er auf Grund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe Ordnung und Sicherheit sei dringend geboten, da das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt.

Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben durch das von der Behörde getroffene Aufenthaltsverbot sei wegen der wiederholten Suchtgiftdelinquenz, welche massiv gegen das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit in Österreich verstoße sowie der diesbezüglich künftigen Gefahr aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt.Ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben durch das von der Behörde getroffene Aufenthaltsverbot sei wegen der wiederholten Suchtgiftdelinquenz, welche massiv gegen das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit in Österreich verstoße sowie der diesbezüglich künftigen Gefahr aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es wäre auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Insbesondere befindet die Behörde die Dauer als angemessen und notwendig, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal wegen derselben schädlichen Neigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden und auch diese nicht zu einem Wertewandel geführt hat. Der Beschwerdeführer habe den Suchtgiftverkauf innerhalb seiner offenen Probezeit aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation begangen.

6.2. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub gem. § 70 Abs. 3 FPG wurde von der belangten Behörde nicht erteilt, weil ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten.6.2. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde von der belangten Behörde nicht erteilt, weil ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten.

6.3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe sich erneut durch die Ausübung des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften auf Kosten der Gesundheit Dritter vorsätzlich unrechtmäßig bereichern wollen. Er sei von einem inländischen Gericht bereits zum zweiten Mal zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 2 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Er befinde sich bereits seit 2007 illegal im Bundesgebiet und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten und wäre bereits des Öfteren im Bundesgebiet untergetaucht. Er besäße kein Einkommen, keine Dokumente und keinen ordentlichen Wohnsitz. Es seien somit keine persönliche Verhältnisse zu regeln. Er habe massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Der weiteree Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.6.3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe sich erneut durch die Ausübung des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften auf Kosten der Gesundheit Dritter vorsätzlich unrechtmäßig bereichern wollen. Er sei von einem inländischen Gericht bereits zum zweiten Mal zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 2 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Er befinde sich bereits seit 2007 illegal im Bundesgebiet und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten und wäre bereits des Öfteren im Bundesgebiet untergetaucht. Er besäße kein Einkommen, keine Dokumente und keinen ordentlichen Wohnsitz. Es seien somit keine persönliche Verhältnisse zu regeln. Er habe massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Der weiteree Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.

7. Der genannte Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung samt der Verfahrensanordnung vom 17.10.2017, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 18.10.2017 zugestellt.

8. Der Beschwerdeführer brachte am 15.11.2017 durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig und zulässig Beschwerde ein und beantragte, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf die zulässige Dauer zu reduzieren in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus:8. Der Beschwerdeführer brachte am 15.11.2017 durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig und zulässig Beschwerde ein und beantragte, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf die zulässige Dauer zu reduzieren in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus:

"Bei der von der Behörde vorgenommenen Abwägung werden der nunmehr bereits 10-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Interessen seiner freizügigkeitsberechtigten Ehegattin nicht ausreichend berücksichtigt. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist dies jedoch bei der zu treffenden Interessensabwägung miteinzubeziehen.

Die Behörde hat die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise nur grob mangelhaft ermittelt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist es bei der Durchführung der zutreffenden Gefährdungsprognose unzulässig, sich bloß auf die Tatsache der erfolgten Verurteilungen zu berufen, ohne sich mit den zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auseinanderzusetzen (vgl VwGH 2008/21/0072). Die Behörde trifft keinerlei Feststellungen zu den strafbaren Handlungen, die über Datum, Geschäftszahl und Strafnorm hinausgehen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist es bei der Durchführung der zutreffenden Gefährdungsprognose unzulässig, sich bloß auf die Tatsache der erfolgten Verurteilungen zu berufen, ohne sich mit den zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 2008/21/0072). Die Behörde trifft keinerlei Feststellungen zu den strafbaren Handlungen, die über Datum, Geschäftszahl und Strafnorm hinausgehen.

Der Beschwerdeführer bedauert seine Verfehlungen. Sie sind selbstverständlich zu bestrafen, zeigen jedoch nicht ein derartiges negatives Persönlichkeitsbild, welches die Erstellung einer negativen Zukunftsprognose für die maximale Aufenthaltsverbotsdauer von zehn Jahren rechtfertigt. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes ist überschießend.

Bedenkt man, dass auch nur die höchstzulässige Aufenthaltsverbotsdauer von 10 Jahren in Fällen verhängt werden darf, in welchen Personen bereits mehrfach fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafen zu verbüßen hatten, so ist die Verhängung der maximal zulässigen Verbotsdauer unzulässig.

Dem Bescheid ist daher keine hinreichende Begründung für die gewählte maximal zulässige Dauer zu entnehmen."

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren und verwendet die im Spruch genannten Namen als Alias-Identitäten, er ist algerischer Staatsbürger, verheiratet mit einer ungarischen Staatsangehörigen und hat keine weiteren Sorgepflichten. Er ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder in Österreich, zu diesem hat er sporadischen Kontakt. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen der Entscheidung zugrunde gelegt, diese ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer war mehrfach unter seiner Alias-Identität obdachlos gemeldet und ist auch mehrfach untergetaucht.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren und verwendet die im Spruch genannten Namen als Alias-Identitäten, er ist algerischer Staatsbürger, verheiratet mit einer ungarischen Staatsangehörigen und hat keine weiteren Sorgepflichten. Er ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder in Österreich, zu diesem hat er sporadischen Kontakt. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen der Entscheidung zugrunde gelegt, diese ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer war mehrfach unter seiner Alias-Identität obdachlos gemeldet und ist auch mehrfach untergetaucht.

Der Beschwerdeführer ist am 03.01.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist 37 Jahre alt, gesund und leidet unter keinen körperlichen Beschwerden. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Strafregisterauszug weist nachstehende Eintragungen über den Beschwerdeführer auf:

01) LG XXXX XXXX vom 13.11.2012 RK 16.11.201201) LG römisch 40 römisch 40 vom 13.11.2012 RK 16.11.2012

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMGParagraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG

§ 164 (2) StGBParagraph 164, (2) StGB

§§ 223 (2), 224 StGBParagraphen 223, (2), 224 StGB

§ 224a StGBParagraph 224 a, StGB

§§ 28 (1) 1.2. Fall, 28 (2) SMGParagraphen 28, (1) 1.2. Fall, 28 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 14.04.2012

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

02) LG XXXX vom 01.10.2015 RK 01.10.201502) LG römisch 40 vom 01.10.2015 RK 01.10.2015

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall (2) SMG

§ 28a (1) 5. Fall, (2) Z 1 u (4) Z 3 SMG

Datum der (letzten) Tat 17.04.2015

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Vollzugsdatum 17.10.2017

Mit der zweiten Tat hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.

Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung, der Rückfall innerhalb der offenen Probezeit, die Faktenvielzahl und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen; als mildernd das reumütige Geständnis und das teilweise sichergestellte Suchtgift.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Asylgerichtshofs zu A4 407747-1/2009.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Aus-führungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären Situation beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch Vorlage seiner Heiratsurkunde erwiesen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus der Haftfähigkeit in der Justizanstalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht ist und die Feststellung zu seinen Wohnverhältnissen ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung zu den Familienverhältnissen ergeben sich aus seinen und ergänzend den seiner Gattin im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Angaben. Eine Heiratsurkunde erliegt im Akt. Die Verehelichung fand bereits im Zuge der zweiten Strafhaft des Beschwerdeführers statt, somit zu einem Zeitpunkt, wo bereits beide wussten, dass aufgrund der massiven Straffälligkeit ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Das auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot hat zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die strafgerichtlichen Urteile ab.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheids

Gemäß § 67 Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer - er hält sich erst seit dem Jänner 2009 im Bundesgebiet auf - nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht zur Anwendung gelangt.Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer - er hält sich erst seit dem Jänner 2009 im Bundesgebiet auf - nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht zur Anwendung gelangt.

Der Beschwerdeführer hat sich durch rechtswidrigen und vorsätzlichen Suchtgiftverkauf auf Kosten der Gesundheit Dritter unrechtmäßig bereichert. Er hält sich seit dem Jahr 2009 illegal im Bundesgebiet auf und wurde von einem inländischen Gericht bereits zum zweiten Mal zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 2 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten wurde bereits über mehrere Jahre gesetzt und es ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation und seiner persönlichen Gesinnung hinsichtlich der österreichischen Rechtsnormen mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und –befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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