RS Vwgh 2014/11/20 Ro 2014/07/0097

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §41 idF 2013/I/033;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/07/0098 B 20. November 2014

Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. B 8. September 2005, 2005/18/0545; B 25. Februar 2010, 2006/18/0201; B 16. November 2012, 2012/02/0170). Nun bestimmte zwar § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Bf verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird. Auch wenn daher das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der oben angeführten bisherigen Judikatur des VwGH zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070097.J01

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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