TE Vwgh Beschluss 2014/11/20 Ro 2014/07/0097

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §41 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/07/0098 B 20. November 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Juli 2014, Zl. LVwG-AB-14-0090, betreffend Behebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Sache i.A. Kostenersatz nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (BH) vom 21. März 2008 wurde die Revisionswerberin unter Hinweis auf die §§ 73 sowie 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 als Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 668, 671, 672, 679, 680, 681, 682, 683, 684 und 2090/1, alle KG S., verpflichtet, für die gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. von der BH am 9. Juni 2006 angeordneten Sofortmaßnahmen die mit EUR 401.340,91 bestimmten Kosten innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.

Der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Berufung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) mit Bescheid vom 5. September 2011 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid des LH wurde von der Revisionswerberin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0261, wurde der Bescheid des LH vom 5. September 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In weiterer Folge hob das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2014 den Bescheid der BH vom 21. März 2008 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück (Spruchpunkt 1.). Die Revision gegen diesen Beschluss wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).

Die Revisionswerberin sieht - nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen am Beginn der Revision - durch den angefochtenen Beschluss eine "Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht zur subsidiären Haftung nach § 74 AWG herangezogen zu werden".

Damit hat die Revisionswerberin den von ihr geltend gemachten Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. dazu zur Rechtslage betreffend die Beschwerdepunkte etwa die hg. Beschlüsse vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0545, vom 25. Februar 2010, Zl. 2006/18/0201, und vom 16. November 2012, Zl. 2012/02/0170, jeweils mwN).

Nun bestimmte zwar § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird.

Auch wenn daher das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der oben angeführten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes.

Hat das Verwaltungsgericht den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063) oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 66 Abs. 2 AVG das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0099, und den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2010/04/0041, jeweils mwN).

Derartiges hat die Revisionswerberin mit dem wiedergegebenen Revisionspunkt allerdings nicht dargetan, wurde diese doch mit dem angefochtenen Beschluss gerade nicht "zur subsidiären Haftung nach § 74 AWG" herangezogen.

Die Revisionswerberin konnte daher durch den angefochtenen Beschluss in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 20. November 2014

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070097.J00

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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