RS Vwgh 2017/10/31 Ko 2017/03/0004

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Veröffentlicht am 31.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
B-VG Art133 Abs1 Z3;
VwGG §71;
VwGVG 2014 §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ko 2015/03/0001 B 18. Februar 2015 VwSlg 19052 A/2015 RS 8

Stammrechtssatz

Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG 2014 weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl zu § 6 AVG etwa die Beschlüsse vom 23. November 1993, 93/04/0216, und vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:KO2017030004.K02

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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