RS Lvwg 2016/8/1 VGW-241/044/RP25/8831/2016

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Veröffentlicht am 01.08.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.08.2016

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z1
WWFSG 1989 §2 Z2
WWFSG 1989 §60 Abs1

Rechtssatz

Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der durch die erklärte Willensübereinstimmung der Vertragsparteien zustande kommt (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band I, S. 166 und Band II, S. 201, 12. Aufl., Manz Wien, 2001).

In seiner Leitsatzentscheidung vom 11.02.1986, GZ 5 Ob 112/85 = HS 16.787 = JBl 1986 255 (mit Anm. Hanel) sowie RdW 1986, 142 (mit Anm. Iro) betonte der OGH, dass sich die Qualifizierung, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder als Geschäftsraum zu betrachten ist, nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder einer späteren einvernehmlichen Zweckbestimmung richtet, nicht nach einer bauordnungsgemäßen Widmung als „Atelier“.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Wohnung, Geschäftsraum, Atelier, Zweck, Widmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.044.RP25.8831.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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