RS Lvwg 2017/11/10 405-4/1442/1/8-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs2

Rechtssatz

Die Beschuldigte reichte im vorliegenden Fall die Begründung für ihre Beschwerde erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist und vor Erlassung einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG ein. Die Beschwerde war daher nicht wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig sondern wegen der Versäumung der Frist als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Schlagworte

Fehlende Beschwerdebegründung, verspätete Verbesserung, Einbringung außerhalb der Amtsstunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.1442.1.8.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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