TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/16 405-6/94/1/2-2017

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Entscheidungsdatum

16.11.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §26 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde des AB AA, AJ, 5020 Salzburg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AF AE, AD, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.07.2017, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht vom Gewerbeausschluss für das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten" als unbegründet abgewiesen.

Als entscheidungsrelevanten Sachverhalt legte dabei die Behörde Folgendes zugrunde:

Der Beschwerdeführer, Herr AB AA, geb AC, habe den vorliegenden Nachsichtsantrag eingebracht, da er vom Landesgericht Salzburg in zwei Fällen (aaa und bbb) zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, welche nicht getilgt sei, verurteilt worden war. Demnach liege ein Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 vor. Da aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht ausgeschlossen werden könne, lägen die Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung nicht vor und sei daher die Nachsicht zu verweigern gewesen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes vor:

Der angefochtene Bescheid werde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit angefochten.

Gemäß § 13 der Gewerbeordnung sei eine Nachsicht dann möglich, wenn die Verurteilungen eine wirtschaftliche Relevanz für das auszuübende Gewerbe nicht hätten. Wie den beiliegenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz sowie des Landesgerichtes Salzburg zu entnehmen sei, seien die Verurteilungen dergestalt, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des beantragten Gewerbes einen vergleichbaren Tatbestand nicht erfüllen könne. Die Behörde hätte daher dieses Gesetz unrichtig ausgelegt und hätte es bei richtiger rechtlicher Beurteilung unter Beischaffung der Gerichtsurteile zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Nachsicht zu bewilligen sei.

Er beantrage daher, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid des Magistrates Salzburg dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

2.       Rechtliche Würdigung:

Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss hat erteilt werden können oder nicht, war die Behebung des vorliegenden Bescheides schon aus einem anderen Grund erforderlich:

Wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer am 19.04.2017 eine Gewerbeanmeldung für das Gewerbe "Spachtel" eingebracht.

Mit Schreiben vom 04.05.2017 hat dann sein Rechtsvertreter an den Magistrat Salzburg mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete und dieser das Gewerbe "Spachtel" ausüben wolle. Da der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verurteilung aufweise, werde um Nachsicht vom Gewerbeausschluss ersucht.

Mit Schreiben vom 02.06.2017 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg entsprechend § 339 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 den Beschwerdeführer aufgefordert, einen genauen Gewerbewortlaut bekannt zu geben.

Darauf hat der Beschwerdeführer jedoch nicht reagiert, sodass schlussendlich die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat.

In ihren Spruch hat sie aber nunmehr einen anderen Gewerbewortlaut aufgenommen, als jenen, der vom Beschwerdeführer beantragt wurde. Dieser hat niemals das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten" beantragt. Was genau er mit der Anmeldung für das Gewerbe "Spachtel" gemeint hat, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht ergründet und lässt sich auch nicht nachvollziehen, nachdem ein Gewerbe "Spachtel" in der Gewerbeordnung bzw der bundeseinheitlichen Liste der Gewerbe nicht aufscheint.

Das Gesetz fordert aber eine genaue Bezeichnung des Gewerbes bei der Gewerbeanmeldung. Diese Pflicht wird vom Gewerbeanmelder nur erfüllt, wenn er das anzumeldende Gewerbe so bestimmt bezeichnet, dass durch die verbale Umschreibung Zweifel über Inhalt und Gegenstand des anzumeldenden Gewerbes ausgeschlossen sind. Dem Erfordernis einer genauen Bezeichnung des Gewerbes wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl Gewerbeordnung, dritte vollständig überarbeitete Auflage, Seite 1564 zu § 339).

Gerade auch für den Fall einer beantragten Nachsicht ist es von entscheidender Relevanz, welches Gewerbe genau der Betreffende auszuführen gedenkt und welche Arbeiten und Handlungen davon umfasst sind.

Im Vorstrafenregister ist betreffend den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB zu entnehmen. Aus dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er damals gewaltsam in einer Wohnung gegen eine Frau vorgegangen ist.

Für die Beurteilung unter anderem der Prognose dahingehend, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des betreffenden Gewerbes zu befürchten ist, spielt es unter anderem eine wesentliche Rolle, ob die gewerbliche Tätigkeit in einem (geschlossenen) Raum oder etwa außerhalb (zB nur an einer Fassade) vorgenommen wird.

Die belangte Behörde hätte somit die bestehende Gewerbeanmeldung mangels genauer Bezeichnung zurückweisen müssen. Eine "Interpretation" des beantragten Gewerbes ist jedenfalls nicht zulässig und wird der Beschwerdeführer verhalten sein, ein entsprechend konkretes Ansuchen zu stellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nachsicht, (kein) ausreichendes Begehr, Gewerbewortlaut "Spachtel", unpräzise, nicht von GewO umfasst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.6.94.1.2.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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