TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/16 W220 2158936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W220 2158926-1/12E

W220 2158931-1/11E

W220 2158938-1/9E

W220 2158929-1/9E

W220 2158934-1/9E

W220 2158936-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4) XXXX , geboren am XXXX , 5) XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.05.2017, Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5) römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.05.2017, Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 und 6) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der restlichen Beschwerdeführer. Sie stellten nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützer Einreise am 25.10.2015 für sich und für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz, für den in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 19.05.2016 als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2015 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Kabul, Afghanistan, geboren, sei verheiratet, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sechs Jahre lang habe er die Grundschule besucht, gearbeitet habe er als Schneider. Als Wohnsitzadresse nannte er Teheran, im Iran. Er habe 24 Jahre im Iran gelebt. Die letzten drei Jahre habe er sich illegal im Iran aufgehalten, er hätte ausreisen müssen. Der Fluchtweg habe von Teheran aus über die Türkei (Istanbul) nach Izmir, von dort mit dem Schlauchboot auf eine unbekannte Insel und sodann mit einem Schiff nach Athen geführt, dann seien sie mit einem Reisebus nach Mazedonien und mit unterschiedlichen Fahrzeugen bis nach Österreich gelangt. Zur finanziellen Situation in Afghanistan und zur finanziellen Situation der Familie gab der Erstbeschwerdeführer jeweils "mittel" an.

Zum Fluchtgrund führte er aus, ab seinem dritten Lebensjahr im Iran gelebt zu haben. Seine Familie habe Afghanistan verlassen, den Grund dafür wisse er nicht. Er habe im Iran 24 Jahre mit seiner Familie gelebt. Danach habe er vermeint, dass es in Afghanistan keinen Krieg mehr gäbe und sei wieder nach Afghanistan eingereist. Dort habe er drei Jahre lang in Kabul gelebt. Da es aber dort bisweilen noch immer keinen Frieden gebe und es immer wieder zu Anschlägen komme sowie auch sein Bruder von Taliban getötet worden sei, hätten sie beschlossen, in den Westen zu flüchten. Zunächst hätten sie im Iran leben wollen, aber sie seien illegal dort gewesen und hätten immer wieder Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am 27.10.2015 an, sie sei in Kabul, Afghanistan, geboren, sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion an. Sie habe keine Ausbildung und sei Analphabetin. Sie sei die Mutter der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, für die sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Als Familienangehörige nannte sie ihre Eltern, vier Brüder und drei Schwestern. Als Wohnsitzadresse nannte sie die Stadt Teheran, im Iran. Zudem gab sie an, dass sie in Afghanistan keine Wohnadresse habe. Ihre Familie sei in den Iran geflüchtet, als sie selbst 17 Jahre alt gewesen sei. Sie habe dort fünf Jahre lang gelebt und dort ihren Ehegatten (den Erstbeschwerdeführer) geheiratet. Danach seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie drei Jahre lang gelebt hätten. Danach seien sie wieder für drei Jahre in den Iran gegangen. Vor ca. einem Monat haben sie den Iran verlassen. Die finanzielle Situation in Afghanistan sowie die finanzielle Situation ihrer Familie bezeichnete sie jeweils als "mittel". Ihr Ehegatte arbeite als Schneider und versorge die Familie. Ihr Bruder XXXX arbeite als Pkw-Fahrer und versorge so die Familie. Auch sie schilderte die Reiseroute wie der Erstbeschwerdeführer. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, aufgrund des Krieges und der Taliban Afghanistan verlassen zu haben und in den Iran gegangen zu sein, wo sie ihren Ehegatten geheiratet habe. Im Iran hätten sie illegal gelebt, weshalb das Leben dort sehr hart gewesen sei. Vor sechs Jahren seien sie wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Da sich die Situation in Afghanistan nicht gebessert habe, hätten sie Afghanistan nach drei Jahren wieder verlassen und seien in den Iran zurückgekehrt. Dort hätten sie wieder illegal gelebt. Die iranischen Behörden würden viele afghanischen Staatsbürger wieder nach Afghanistan zurückschieben, deshalb seien sie nach Europa geflüchtet.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am 27.10.2015 an, sie sei in Kabul, Afghanistan, geboren, sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion an. Sie habe keine Ausbildung und sei Analphabetin. Sie sei die Mutter der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, für die sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Als Familienangehörige nannte sie ihre Eltern, vier Brüder und drei Schwestern. Als Wohnsitzadresse nannte sie die Stadt Teheran, im Iran. Zudem gab sie an, dass sie in Afghanistan keine Wohnadresse habe. Ihre Familie sei in den Iran geflüchtet, als sie selbst 17 Jahre alt gewesen sei. Sie habe dort fünf Jahre lang gelebt und dort ihren Ehegatten (den Erstbeschwerdeführer) geheiratet. Danach seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie drei Jahre lang gelebt hätten. Danach seien sie wieder für drei Jahre in den Iran gegangen. Vor ca. einem Monat haben sie den Iran verlassen. Die finanzielle Situation in Afghanistan sowie die finanzielle Situation ihrer Familie bezeichnete sie jeweils als "mittel". Ihr Ehegatte arbeite als Schneider und versorge die Familie. Ihr Bruder römisch 40 arbeite als Pkw-Fahrer und versorge so die Familie. Auch sie schilderte die Reiseroute wie der Erstbeschwerdeführer. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, aufgrund des Krieges und der Taliban Afghanistan verlassen zu haben und in den Iran gegangen zu sein, wo sie ihren Ehegatten geheiratet habe. Im Iran hätten sie illegal gelebt, weshalb das Leben dort sehr hart gewesen sei. Vor sechs Jahren seien sie wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Da sich die Situation in Afghanistan nicht gebessert habe, hätten sie Afghanistan nach drei Jahren wieder verlassen und seien in den Iran zurückgekehrt. Dort hätten sie wieder illegal gelebt. Die iranischen Behörden würden viele afghanischen Staatsbürger wieder nach Afghanistan zurückschieben, deshalb seien sie nach Europa geflüchtet.

3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 20.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Deutschkursbestätigungen (kein zertifizierter Abschluss) sowie Schulzeugnisse der Kinder. Hinsichtlich der Reisepässe gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten afghanische Reisepässe, ausgestellt im Jahr 2009, besessen. Nach Ablauf (Anm.: der Gültigkeit) hätten sie die Reisepässe weggeworfen. Zu einer Neuerstellung sei es nicht gekommen, da sie wieder im Iran aufhältig gewesen seien. Zum Tagesablauf in Österreich gab er an: Die drei älteren Kinder würden zur Schule gehen, um 14.00 Uhr würden sie nach Hause kommen, dann gebe es Essen, dann würden gemeinsam Hausaufgaben gemacht. Wenn ein Deutschkurs anstehe, würden sie ihn besuchen. Einen großen Freundeskreis hätten sie eigentlich nicht, sie verstünden sich gut mit ihren Quartiergebern und würden kaum aus dem Quartier wegkommen. Wenn es irgendwelche Veranstaltungen gebe, würden sie diese gerne besuchen. Sämtliche Beschwerdeführer seien gesund.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 20.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Deutschkursbestätigungen (kein zertifizierter Abschluss) sowie Schulzeugnisse der Kinder. Hinsichtlich der Reisepässe gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten afghanische Reisepässe, ausgestellt im Jahr 2009, besessen. Nach Ablauf Anmerkung, der Gültigkeit) hätten sie die Reisepässe weggeworfen. Zu einer Neuerstellung sei es nicht gekommen, da sie wieder im Iran aufhältig gewesen seien. Zum Tagesablauf in Österreich gab er an: Die drei älteren Kinder würden zur Schule gehen, um 14.00 Uhr würden sie nach Hause kommen, dann gebe es Essen, dann würden gemeinsam Hausaufgaben gemacht. Wenn ein Deutschkurs anstehe, würden sie ihn besuchen. Einen großen Freundeskreis hätten sie eigentlich nicht, sie verstünden sich gut mit ihren Quartiergebern und würden kaum aus dem Quartier wegkommen. Wenn es irgendwelche Veranstaltungen gebe, würden sie diese gerne besuchen. Sämtliche Beschwerdeführer seien gesund.

Der Erstbeschwerdeführer gab sodann an, seine Familie stamme ursprünglich aus XXXX , in der Provinz MAIDAN WARDAK. Als der Erstbeschwerdeführer drei Jahre alt gewesen sei, hätten seine Eltern mit ihm Afghanistan verlassen und seien in den Iran gegangen. Dort seien auch seine beiden Brüder geboren. Bis 2011 habe sich der Erstbeschwerdeführer durchgehend mit seiner Familie im Iran aufgehalten. Sie hätten auch gültige Aufenthaltsgenehmigungen gehabt. Im Jahr 2005 sei er mit seiner Cousine, die bis dahin mit ihren Eltern in Kabul gelebt habe, verheiratet worden. Diese (die Zweitbeschwerdeführerin) sei dann zu ihm in den Iran gekommen. Ihre drei älteren Kinder seien alle im Iran geboren worden. Aufgrund des Glaubens an die Stabilisation der Situation in Afghanistan seien sie im Jahr 2011 nach Afghanistan zurückgekehrt. Bereits im Vorfeld hätten sie ein Haus in Kabul gekauft. Auch die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers seien gemeinsam mit ihnen nach Kabul gezogen. Die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin (Eltern, vier Brüder, drei Schwestern) hätten durchgehend in Kabul gelebt und sie seien noch heute dort aufhältig. Sie hätten monatlich telefonischen Kontakt zu ihnen. Der Erstbeschwerdeführer habe in Kabul als Schneider gearbeitet und damit im Familienverband seine Gattin und Kinder ausreichend versorgen können. Nach etwa drei Jahren hätten sie Afghanistan wieder verlassen. Der Grund dafür sei gewesen, dass sein Bruder XXXX von Taliban getötet worden wäre. Seine Mutter habe dann entschieden, dass ihre Familie Afghanistan erneut verlasse. Sie seien dann in den Iran zurückgekehrt und hätten sich bis zu ihrer Flucht im Oktober 2015 dort aufgehalten, diesmal allerdings ohne legalen Aufenthalt und mit dem Wunsch, dass die Kinder eine Zukunft hätten, hätten sie sich in Richtung Europa aufgemacht. Der Erstbeschwerdeführer gab an, seine Eltern und sein zweiter Bruder seien beim Grenzübertritt in die Türkei erwischt und in den Iran zurückgestellt worden, wo sie sich heute weiterhin aufhalten würden. Gefragt, weshalb er und seine Familie Afghanistan erneut verlassen hätten, führte der Erstbeschwerdeführer aus, nach ihrer Rückkehr hätten sie alle als Schneider gearbeitet. Sein Bruder XXXX habe dann begonnen, mit Vieh zu handeln. Er habe im Hazaradschat Tiere gekauft und sie nach Kabul gebracht. Auch aufgrund des Umstandes, dass sie lange im Iran gelebt hätten, habe man geglaubt, dass bei ihnen Geld zu holen sei und deshalb sei sein Bruder auf einer seiner Geschäftsreisen von den, so glaube er, Taliban entführt und für ihn Lösegeld gefordert worden. Vorerst seien $ 70.000 gefordert worden. $ 40.000 hätten sie auftreiben können und auch den Entführern übergeben. Sie hätten aber nur seinen Leichnam zurückbekommen. Sein Vater habe den Verlust sehr schwer weggesteckt und so habe seine Mutter dann für sie die Entscheidung getroffen, Afghanistan wieder zu verlassen. Gefragt, in welcher Weise er in die Entführungssache involviert gewesen sei, gab er an, er habe damit eigentlich nichts zu tun gehabt. Sein Vater habe alle Verhandlungen geführt und die Absprache mit den Entführern getätigt. Gefragt, ob im Zusammenhang auch Drohungen gegen den Erstbeschwerdeführer persönlich ausgesprochen worden wären oder er konkret bedroht worden sei, gab er an, es habe niemals eine persönliche Konfrontation gegeben. Er habe nur von seinem Vater gehört, dass im Falle, dass sie nicht zahlten, ihre ganze Familie mit dem Schlimmsten zu rechnen hätte. Der besagte Bruder sei etwa ein Jahr nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan entführt worden, die Entführung habe etwa vier Monate gedauert. Auf Vorhalt, wonach dies bedeute, dass sie dann noch über eineinhalb Jahren in Afghanistan gewesen seien, und die Frage, ob es in diesem Zeitraum weitere Verfolgungshandlungen gegeben habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer dies und gab an, nur sein Vater sei depressiv geworden und seine Mutter habe Angst gehabt, dass sich das Ganze (die Entführung) mit dem Erstbeschwerdeführer oder seinem Bruder wiederholen könnte. Gefragt, was bei einer Rückkehr passieren würde, führte er aus, die Situation in Afghanistan habe sich nicht wirklich verbessert. Er wolle, dass seine Kinder eine gute Ausbildung erlangen könnten. In Afghanistan seien selbst Akademiker arbeitslos. Er wolle für seine Kinder ein besseres Leben.Der Erstbeschwerdeführer gab sodann an, seine Familie stamme ursprünglich aus römisch 40 , in der Provinz MAIDAN WARDAK. Als der Erstbeschwerdeführer drei Jah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten