Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 2111638-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2015, Zahl 1027183101/14846201, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2015, Zahl 1027183101/14846201, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF. und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgesprochen wurde, behoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch drei., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgesprochen wurde, behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise am 02.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab er im Wesentlichen an, aus der Provinz Nangarhar zu stammen, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Paschto zu sprechen. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen Familienangehörigen. Zum Fluchtweg gab er an, vor ca. fünf Monaten von Jalalabad aus schlepperunterstützt in den Iran und weiter über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund des Kriegszustandes und der instabilen Sicherheitslage geflohen zu sein, mehr könne er zum Fluchtgrund nicht vorbringen.
3. Aus dem vom Bundesamt beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten zur Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit vom XXXX ergibt sich aufgrund einer multifaktoriellen Untersuchung das im Kopf des gegenständlichen Erkenntnisses angeführte spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum. Als festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum wurde "17,45a" festgehalten.3. Aus dem vom Bundesamt beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten zur Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit vom römisch 40 ergibt sich aufgrund einer multifaktoriellen Untersuchung das im Kopf des gegenständlichen Erkenntnisses angeführte spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum. Als festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum wurde "17,45a" festgehalten.
Darauf referenzierend stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2015 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er eine Tazkira in Kopie, zwei als Drohbriefe der Taliban bezeichnete Urkunden (diese wurden im Anschluss übersetzt) sowie eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit vom 21.03.2015 vor. Hinsichtlich der vorgelegten Urkunden gab er an, dass er nur die Tazkira bei sich gehabt habe – was er heute vorgelegt habe (Anm.: offenbar sind die "Drohbriefe" gemeint), habe sein Schwager ihm per Post geschickt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er stamme aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar. Das Dorf sei nicht groß und bestehe etwa aus 400 Häusern. Er sei sechs Jahre in die Schule gegangen. Den Ausreiseentschluss habe er Anfang 2014 gefasst, als nach dem ersten Drohbrief die Probleme anfingen. Er habe sich ausschließlich im Heimatdorf aufgehalten. Sein Vater habe als LKW-Fahrer gearbeitet und für die Familie gesorgt, die finanzielle Situation der Familie sei mittelmäßig gewesen. Zwei bis drei Mal monatlich habe der Beschwerdeführer seinen Vater begleitet. Als Familienangehörige nannte der Beschwerdeführer seinen Onkel mütterlicherseits und seinen Schwager mit den Familien. Seine Mutter (40 Jahre) und Geschwister (25, 10, 8, 3 Jahre) würden im Heimatdorf leben und vom Schwager versorgt werden, dieser arbeite auf dem Feld. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen, Kontakt habe er zum Schwager, manchmal rede er mit der Mutter. Die letzte Nacht vor Verlassen seines Heimatlandes habe er zuhause verbracht. Wieviel die Verbringung nach Österreich gekostet habe, wisse er nicht – sein Schwager habe die Ausreise bezahlt. Soweit er informiert sei, habe der Schwager sein Grundstück verkauft, um die Reise des Beschwerdeführers zu bezahlen.4. Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er eine Tazkira in Kopie, zwei als Drohbriefe der Taliban bezeichnete Urkunden (diese wurden im Anschluss übersetzt) sowie eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit vom 21.03.2015 vor. Hinsichtlich der vorgelegten Urkunden gab er an, dass er nur die Tazkira bei sich gehabt habe – was er heute vorgelegt habe Anmerkung, offenbar sind die "Drohbriefe" gemeint), habe sein Schwager ihm per Post geschickt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar. Das Dorf sei nicht groß und bestehe etwa aus 400 Häusern. Er sei sechs Jahre in die Schule gegangen. Den Ausreiseentschluss habe er Anfang 2014 gefasst, als nach dem ersten Drohbrief die Probleme anfingen. Er habe sich ausschließlich im Heimatdorf aufgehalten. Sein Vater habe als LKW-Fahrer gearbeitet und für die Familie gesorgt, die finanzielle Situation der Familie sei mittelmäßig gewesen. Zwei bis drei Mal monatlich habe der Beschwerdeführer seinen Vater begleitet. Als Familienangehörige nannte der Beschwerdeführer seinen Onkel mütterlicherseits und seinen Schwager mit den Familien. Seine Mutter (40 Jahre) und Geschwister (25, 10, 8, 3 Jahre) würden im Heimatdorf leben und vom Schwager versorgt werden, dieser arbeite auf dem Feld. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen, Kontakt habe er zum Schwager, manchmal rede er mit der Mutter. Die letzte Nacht vor Verlassen seines Heimatlandes habe er zuhause verbracht. Wieviel die Verbringung nach Österreich gekostet habe, wisse er nicht – sein Schwager habe die Ausreise bezahlt. Soweit er informiert sei, habe der Schwager sein Grundstück verkauft, um die Reise des Beschwerdeführers zu bezahlen.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Vater habe Waren von Pakistan nach Afghanistan transportiert. Der Beschwerdeführer sei ab und zu mitgefahren. Als er mit seinem Vater eines Tages in XXXX gewesen sei und sie auf einen Auftrag gewartet hätten, sei jemand gekommen und habe ihnen angeboten, für ihn Waren zu transportieren. Die Person habe gesagt, sie habe Waren in XXXX und auch in XXXX . Sie seien einverstanden gewesen und nach XXXX gefahren. Neben den eigentlichen Waren hätte die Person noch andere Waren dazugeben wollen. Auf Nachfrage habe die Person zuerst nicht verraten wollen, welche Art von Waren dies gewesen sei und dann gesagt, es seien Munition und Waffen für die Taliban, sie müssten ihm helfen. Der Vater des Beschwerdeführers habe das verweigert. Während der Vater mit der Person diskutiert habe, sei ein Soldat gekommen und habe sich nach der Ursache des Streites erkundigt. Der Beschwerdeführer habe dem Soldaten gesagt, was los sei. Der Soldat habe ihnen zuerst nicht, dann aber schon geglaubt, dass sie nichts damit zu tun hätten und habe den Mann schließlich festgenommen.Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Vater habe Waren von Pakistan nach Afghanistan transportiert. Der Beschwerdeführer sei ab und zu mitgefahren. Als er mit seinem Vater eines Tages in römisch 40 gewesen sei und sie auf einen Auftrag gewartet hätten, sei jemand gekommen und habe ihnen angeboten, für ihn Waren zu transportieren. Die Person habe gesagt, sie habe Waren in römisch 40 und auch in römisch 40 . Sie seien einverstanden gewesen und nach römisch 40 gefahren. Neben den eigentlichen Waren hätte die Person noch andere Waren dazugeben wollen. Auf Nachfrage habe die Person zuerst nicht verraten wollen, welche Art von Waren dies gewesen sei und dann gesagt, es seien Munition und Waffen für die Taliban, sie müssten ihm helfen. Der Vater des Beschwerdeführers habe das verweigert. Während der Vater mit der Person diskutiert habe, sei ein Soldat gekommen und habe sich nach der Ursache des Streites erkundigt. Der Beschwerdeführer habe dem Soldaten gesagt, was los sei. Der Soldat habe ihnen zuerst nicht, dann aber schon geglaubt, dass sie nichts damit zu tun hätten und habe den Mann schließlich festgenommen.
Drei Tage später sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers von Taliban überfallen worden. Als sein Vater aus dem Haus gegangen wäre, um nachzusehen, was los sei, wäre er erschossen worden. Die gesamte Familie sei daheim gewesen und hätte geschrien. Andere Dorfbewohner hätten das mitbekommen und auch geschossen, um ihnen zu helfen. Später seien die Taliban weggegangen. Während der Nacht hätten sie gedacht, dass es einfache Einbrecher gewesen wären. In der Früh aber habe die Mutter des Beschwerdeführers einen Drohbrief vor der Haustür gefunden. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer den Brief gezeigt, er habe ihn vorgelesen.
Der Schwager des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer nach dem Begräbnis des Vaters (dies habe am nächsten Tag in der Früh stattgefunden) nach JALALABAD gebracht und mit dem Organisator der Flucht gesprochen, dann sei der Beschwerdeführer mit diesem Mann geflohen. Den zweiten Drohbrief habe seine Mutter gefunden, auch vor der Tür. Der Schwager habe ihn ihr vorgelesen.
In besagter Nacht seien sie die ganze Zeit wach geblieben und hätten gedacht, dass die Leute nur Einbrecher gewesen wären. Als der Vater erschossen worden sei, seien sie im Zimmer gewesen – danach seien sie hinausgegangen und hätten gesehen, dass er tot sei. Es wären keine Leute mehr draußen gewesen. Den Vater hätten sie hineingetragen und bis zum Begräbnis am nächsten Tag auf ein Bett gelegt. Die Polizei könne nichts unternehmen, weil sie schwach sei. Zum Auffindungsort des (Anm.: ersten) Briefes gab der Beschwerdeführer an, nachdem sie den Vater erschossen hätten, seien sie auf die Mauer neben der Haustür gestiegen und hätten den Brief dort hinterlegt. Er habe die Personen nicht sehen können. Dass sie auf die Mauer gestiegen wären, ergebe sich daraus, dass sie den Vater sonst nicht erschießen hätten können. Es sei dunkel gewesen und den Brief hätten sie erst am nächsten Tag gesehen. Der Beschwerdeführer gab an, es sei sehr gefährlich für ihn, da sein Vater getötet worden sei und er bestimmt auch getötet würde. Die Taliban würden behaupten, er hätte sie ausspioniert. Dies, wegen der Geschichte mit dem Transporter. Gefragt, warum sein Vater erschossen worden sei und doch der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten hätte, gab er an, dass die Taliban wegen ihm (dem Beschwerdeführer) gekommen wären, aber den Vater erwischt hätten. Da habe der Beschwerdeführer den Brief bekommen. Es sei Nacht gewesen und aufgrund der Körpergröße (Vater groß, Beschwerdeführer klein) hätten die Personen gewusst, dass es sich um den Vater handle. Auf die Frage, ob die Personen das Aussehen von ihm und seinem Vater gekannt hätten, meinte er: "Vielleicht haben sie nachgefragt, wie sie aussehen". In einem anderen Landesteil Afghanistans könne der Beschwerdeführer nicht leben, da die Taliban in ganz Afghanistan stark seien – wenn diese nicht wären, wäre es möglich. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Deutschkenntnissen und Zukunftsplänen befragt.In besagter Nacht seien sie die ganze Zeit wach geblieben und hätten gedacht, dass die Leute nur Einbrecher gewesen wären. Als der Vater erschossen worden sei, seien sie im Zimmer gewesen – danach seien sie hinausgegangen und hätten gesehen, dass er tot sei. Es wären keine Leute mehr draußen gewesen. Den Vater hätten sie hineingetragen und bis zum Begräbnis am nächsten Tag auf ein Bett gelegt. Die Polizei könne nichts unternehmen, weil sie schwach sei. Zum Auffindungsort des Anmerkung, ersten) Briefes gab der Beschwerdeführer an, nachdem sie den Vater erschossen hätten, seien sie auf die Mauer neben der Haustür gestiegen und hätten den Brief dort hinterlegt. Er habe die Personen nicht sehen können. Dass sie auf die Mauer gestiegen wären, ergebe sich daraus, dass sie den Vater sonst nicht erschießen hätten können. Es sei dunkel gewesen und den Brief hätten sie erst am nächsten Tag gesehen. Der Beschwerdeführer gab an, es sei sehr gefährlich für ihn, da sein Vater getötet worden sei und er bestimmt auch getötet würde. Die Taliban würden behaupten, er hätte sie ausspioniert. Dies, wegen der Geschichte mit dem Transporter. Gefragt, warum sein Vater erschossen worden sei und doch der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten hätte, gab er an, dass die Taliban wegen ihm (dem Beschwerdeführer) gekommen wären, aber den Vater erwischt hätten. Da habe der Beschwerdeführer den Brief bekommen. Es sei Nacht gewesen und aufgrund der Körpergröße (Vater groß, Beschwerdeführer klein) hätten die Personen gewusst, dass es sich um den Vater handle. Auf die Frage, ob die Personen das Aussehen von ihm und seinem Vater gekannt hätten, meinte er: "Vielleicht haben sie nachgefragt, wie sie aussehen". In einem anderen Landesteil Afghanistans könne der Beschwerdeführer nicht leben, da die Taliban in ganz Afghanistan stark seien – wenn diese nicht wären, wäre es möglich. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Deutschkenntnissen und Zukunftsplänen befragt.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Gegen den unter Punkt 5. genannten, am 15.07.2015 zugestellten Bescheid wurde am 28.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte (unvollständige) Länderfeststellungen, dazu wurden Länderberichte auszugsweise zitiert. Es wurden Beweisanträge zur Befragung des Schwagers und seiner Familie durch einen Vertrauensanwalt sowie zur Untersuchung der vorgelegten Urkunden (Tazkira, Drohbriefe) gestellt und moniert, dass die Behörde der erhöhten Manuduktionspflicht bei Minderjährigen nicht nachgekommen sei. Gerügt wurde eine unrichtige rechtliche Beurteilung, wobei insbesondere das Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ins Treffen geführt wurde. Schließlich wurde ein Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich erstattet. Vorgelegt wurden eine Bestätigung über Nachbarschaftshilfe (15.07.2015), sowie zwei Unterstützungsschreiben (23.07.2015 und 27.07.2015).
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
8. In weiterer Folge langten zu mehreren Daten folgende Unterlagen ein: Bestätigung der Teilnahme am Sprachkompetenztraining (07.12.2015), Schulbesuchsbestätigung (BHAK und BHS, 04.12.2015), Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe BMHS (09.07.2016), Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1 (22.08.2016), Lehrvertrag bei
XXXX GmbH (23.05.2017) und ÖSD Sprachzertifikat A2 "gut bestanden" (14.06.2017).römisch 40 GmbH (23.05.2017) und ÖSD Sprachzertifikat A2 "gut bestanden" (14.06.2017).
9. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2017, Zl. Fr 2017/18/0043, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2017, wurde das Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen dreier Monate die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises an den Beschwerdeführer vorzulegen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 12.10.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Rechtsvertreters.
Hinsichtlich nachfolgender, beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan
wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
11. Am 19.10.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Diese nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Nangarhar, die Nichtexistenz von Kontakten in Kabul und mangelnde Unterstützungsmöglichkeiten seitens seiner Mutter, eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK und eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und gibt Auszüge aus dem EASO-Bericht (Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City; August 2017) wieder. Schließlich wurde zur Integration des Beschwerdeführers Stellung genommen und (außer den bereits vorgelegten) folgende Unterlagen vorgelegt: Empfehlungsschreiben von XXXX samt Unterschriftenliste vom 27.09.2017, fünf Unterstützungsschreiben und zwei Kursbesuchsbestätigungen "Deutsch als Fremdsprache A1.2." der Caritas vom 22.02.2017 und vom 22.05.2017 sowie ein Konvolut von Fotografien. Vorgelegt wurde unter einem eine "Stellungnahme" mit Rechtsausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative samt Anregung einer Vorlage an den EuGH.11. Am 19.10.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Diese nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Nangarhar, die Nichtexistenz von Kontakten in Kabul und mangelnde Unterstützungsmöglichkeiten seitens seiner Mutter, eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK und eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und gibt Auszüge aus dem EASO-Bericht (Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City; August 2017) wieder. Schließlich wurde zur Integration des Beschwerdeführers Stellung genommen und (außer den bereits vorgelegten) folgende Unterlagen vorgelegt: Empfehlungsschreiben von römisch 40 samt Unterschriftenliste vom 27.09.2017, fünf Unterstützungsschreiben und zwei Kursbesuchsbestätigungen "Deutsch als Fremdsprache A1.2." der Caritas vom 22.02.2017 und vom 22.05.2017 sowie ein Konvolut von Fotografien. Vorgelegt wurde unter einem eine "Stellungnahme" mit Rechtsausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative samt Anregung einer Vorlage an den EuGH.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise wohnte. Er besuchte sechs Jahre lang an seinem Heimatort die Schule. Am Heimatort des Beschwerdeführers leben nach wie vor seine Mutter, seine verheiratete Schwester mit seinem Schwager sowie seine drei Brüder. Zudem leben sein Onkel mütterlicherseits und seine beiden Cousins in Afghanistan.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise wohnte. Er besuchte sechs Jahre lang an seinem Heimatort die Schule. Am Heimatort des Beschwerdeführers leben nach wie vor seine Mutter, seine verheiratete Schwester mit seinem Schwager sowie seine drei Brüder. Zudem leben sein Onkel mütterlicherseits und seine beiden Cousins in Afghanistan.
In Zeitraum zwischen Ende Februar und Anfang März 2014 reiste der Beschwerdeführer aus Afghanistan aus. Er gelangte in fünfmonatiger Reise schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Der Schwager des Beschwerdeführers finanzierte dies.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Das Vorbringen zum verhinderten Waffentransport und der Festnahme des Auftraggebers sowie der daraus resultierenden Ermordung seines Vaters und Bedrohung des Beschwerdeführers durch Taliban ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban oder sonstige Akteure ausgesetzt.
Gründe, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist mittelmäßig. Der Schwager des Beschwerdeführers versorgt die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers durch landwirtschaftliche Arbeit. Der Beschwerdeführer hält laufend Kontakt zu seiner im Heimatdorf leben den lebenden Familie. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf unter gesicherten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen und sind keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist 20 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig, er steht nicht in ärztlicher Behandlung.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, droht dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer lebte bisher nicht in der Stadt Kabul. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er dort über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
Allerdings ist die finanzielle Situation seiner sich im Heimatdorf aufhaltenden Familie, die von den Erträgen aus der Landwirtschaft lebt, mittelmäßig und war sein Schwager bereit, die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr bei Bedarf mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie rechnen. Der Beschwerdeführer kann seine Existenz in Kabul – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Bei Bedarf kann ihn auch seine Familie beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul finanziell unterstützen. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort in Kabul zu erhalten. Der Beschwerdeführer kann in Kabul eine einfache Unterkunft finden.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten. Er ist strafrechtlich unbescholten. Im Juni 2017 hat der Beschwerdeführer ein ÖSD Sprachzertifikat A2 erworben, er verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte die BHAK und BHS und schloss die Übergangsstufe an der BMHS ab. Im Mai 2017 schloss er einen Lehrvertrag ab und ist seither bei der XXXX GmbH in Ausbildung. Der Beschwerdeführer ist an seinem Ausbildungsplatz gut integriert. Zudem hat er in seiner Wohnregion in Österreich soziale Bande geknüpft und ist dort sozial integriert. Er spielt Fußball und Cricket.Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten. Er ist strafrechtlich unbescholten. Im Juni 2017 hat der Beschwerdeführer ein ÖSD Sprachzertifikat A2 erworben, er verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte die BHAK und BHS und schloss die Übergangsstufe an der BMHS ab. Im Mai 2017 schloss er einen Lehrvertrag ab und ist seither bei der römisch 40 GmbH in Ausbildung. Der Beschwerdeführer ist an seinem Ausbildungsplatz gut integriert. Zudem hat er in seiner Wohnregion in Österreich soziale Bande geknüpft und ist dort sozial integriert. Er spielt Fußball und Cricket.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).