Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2122222-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 14.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 15.06.2014 erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater getötet worden sei und dass seine Mutter Angst gehabt habe, dass ihm das Gleiche passiere und er als Ältester für die Familie sorgen solle. Deswegen sei er ins Ausland geschickt worden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 14.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 15.06.2014 erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater getötet worden sei und dass seine Mutter Angst gehabt habe, dass ihm das Gleiche passiere und er als Ältester für die Familie sorgen solle. Deswegen sei er ins Ausland geschickt worden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt zunächst eine wissenschaftliche Altersfeststellung durch und hielt ihm das diesbezügliche Gutachten des XXXX vor, aus dem sich ein spätest mögliches Geburtsdatum XXXX ergibt, was der Beschwerdeführer akzeptierte. In der Folge wurde am 09.02.2015 das Asylverfahren zugelassen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt zunächst eine wissenschaftliche Altersfeststellung durch und hielt ihm das diesbezügliche Gutachten des römisch 40 vor, aus dem sich ein spätest mögliches Geburtsdatum römisch 40 ergibt, was der Beschwerdeführer akzeptierte. In der Folge wurde am 09.02.2015 das Asylverfahren zugelassen.
Am 18.05.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, eine ausgiebige Einvernahme des Antragstellers durch. Er gab an, somalischer Staatsbürger, Moslem, Sunnit und Angehöriger der Volksgruppe Tumaal zu sein sowie ledig zu sein. Er habe auf der Farm seiner Familie gearbeitet. Sein Vater sei getötet worden. Seit er Somalia verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Er habe sie nicht mehr erreichen können. Mit Behörden oder politischen Gruppierungen habe er keine Probleme gehabt.
Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass er mit seinem Vater, als er noch Schüler gewesen sei, auf ihre Farm gegangen wäre und dort zwei Männer einen Teil ihrer Farm abgezäunt hätten, wo sich eine Wasserquelle befunden habe. Er habe dann mit den Nachbarn gesprochen und darauf hingewiesen, dass er Eigentümer dieses Grundstückes sei. Die Nachbarn hätten jedoch gemeint, dass sie als Tumaal keine Rechte hätten und dass sein Vater nicht zur Polizei gehen solle. Einer der beiden Nachbarn habe dann mit einem Gewehr vor seinen Augen auf seinen Vater geschossen. Er sei dann selbst zur Polizei gerannt und habe dem Vize-Chef der Polizei gesagt, dass sein Vater auf der Farm umgebracht worden sei. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle nach Hause gehen und er werde die beiden Männer dann festnehmen, sie hätten dann seinen Vater begraben. Diese beiden Männer hätten seine Mutter angerufen und gesagt, dass sie bereits wüssten, dass er bei der Polizei gewesen sei und dass sie ihn auch umbringen würden. In der folgenden Nacht hätten die Männer an die Tür geklopft. Seine Mutter habe sie geöffnet. Sie sagte zu diesen Männern, dass sie bereits ihren Mann getötet hätten und dass sie nicht noch ihren Sohn töten sollten. Sie hätten dann seine Mutter umgeschubst und ihm sei die Flucht über eine Hecke gelungen. Sie hätten ihm dann nachgeschossen. Er sei dann zum Haus seines Onkels mütterlicherseits gelaufen. In der Zwischenzeit hätten sie die Eigentumsnachweise aus dem Haus seiner Mutter gestohlen. Dies habe dann sein Onkel am nächsten Tag erfahren. Sein Onkel habe gemeint, er solle sich versteckt halten und sei er dann nach XXXX gebracht worden. Dort habe ihn ein Verwandter erwartet und habe er sich dort einige Monate aufgehalten.Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass er mit seinem Vater, als er noch Schüler gewesen sei, auf ihre Farm gegangen wäre und dort zwei Männer einen Teil ihrer Farm abgezäunt hätten, wo sich eine Wasserquelle befunden habe. Er habe dann mit den Nachbarn gesprochen und darauf hingewiesen, dass er Eigentümer dieses Grundstückes sei. Die Nachbarn hätten jedoch gemeint, dass sie als Tumaal keine Rechte hätten und dass sein Vater nicht zur Polizei gehen solle. Einer der beiden Nachbarn habe dann mit einem Gewehr vor seinen Augen auf seinen Vater geschossen. Er sei dann selbst zur Polizei gerannt und habe dem Vize-Chef der Polizei gesagt, dass sein Vater auf der Farm umgebracht worden sei. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle nach Hause gehen und er werde die beiden Männer dann festnehmen, sie hätten dann seinen Vater begraben. Diese beiden Männer hätten seine Mutter angerufen und gesagt, dass sie bereits wüssten, dass er bei der Polizei gewesen sei und dass sie ihn auch umbringen würden. In der folgenden Nacht hätten die Männer an die Tür geklopft. Seine Mutter habe sie geöffnet. Sie sagte zu diesen Männern, dass sie bereits ihren Mann getötet hätten und dass sie nicht noch ihren Sohn töten sollten. Sie hätten dann seine Mutter umgeschubst und ihm sei die Flucht über eine Hecke gelungen. Sie hätten ihm dann nachgeschossen. Er sei dann zum Haus seines Onkels mütterlicherseits gelaufen. In der Zwischenzeit hätten sie die Eigentumsnachweise aus dem Haus seiner Mutter gestohlen. Dies habe dann sein Onkel am nächsten Tag erfahren. Sein Onkel habe gemeint, er solle sich versteckt halten und sei er dann nach römisch 40 gebracht worden. Dort habe ihn ein Verwandter erwartet und habe er sich dort einige Monate aufgehalten.
Eines Tages habe er auch dort einen der Männer getroffen, die seinen Vater umgebracht hätten, welcher eine Pistole gezogen habe. Er sei jedoch in ein Restaurant geflüchtet und habe sich unter der Kassa versteckt, sodass der Mann ihn nicht finden habe können. Er sei dann wieder zu seinem Verwandten zurückgekehrt und habe ihm gesagt, dass er auch in XXXX Angst habe. Daraufhin habe er sich entschlossen zu flüchten. Er habe sein ganzes Leben in XXXX verbracht, nur die letzten paar Monate in XXXX .Eines Tages habe er auch dort einen der Männer getroffen, die seinen Vater umgebracht hätten, welcher eine Pistole gezogen habe. Er sei jedoch in ein Restaurant geflüchtet und habe sich unter der Kassa versteckt, sodass der Mann ihn nicht finden habe können. Er sei dann wieder zu seinem Verwandten zurückgekehrt und habe ihm gesagt, dass er auch in römisch 40 Angst habe. Daraufhin habe er sich entschlossen zu flüchten. Er habe sein ganzes Leben in römisch 40 verbracht, nur die letzten paar Monate in römisch 40 .
Diese Nachbarn hätten dem Clan Jajeele angehört. Sie hätten ihnen die gesamte Farm wegnehmen wollen. Es gebe für ihn als Tumaal-Angehörigen keinen sicheren Platz in Somalia. Überall seien sie in der Minderheit. Sie würden immer beschimpft werden. Auf der Farm hätten sie Zitronen, Bananen, Papaya, Mangos, Tomaten, Pfefferoni und Salat angebaut. Die beiden Nachbarn hätten schon seine Mutter vor dem Begräbnis seines Vaters angerufen. Gesagt habe ihm seine Mutter das erst nach dem Begräbnis und zwar auf dem Nachhauseweg. Sein Vater sei getroffen angeschossen worden und auf dem Boden gefallen. Er habe bereits geahnt, dass sein Vater tot sei, habe einen Schock gehabt und sei einfach davon gelaufen. In der Folge nannte er den Vizechef der lokalen Polizei, der in einer Heimatstadt bekannt sei und bei dem er die Anzeige wegen des Attentats auf seinen Vater gemacht habe. Als er heimgekommen sei, sei die Leiche seines Vaters bereits bei ihnen zuhause gewesen. Sie seien um 18:30 Uhr weggefahren und am nächsten Tag um 10:00 Uhr in XXXX angekommen. Er sei dann zu einem Verwandten aus dem gleichen Clan gegangen, den seine Eltern gekannt hätten, er aber nicht. Dort sei er dann mehrere Monate geblieben. Die Ausreise habe seine Mutter arrangiert. Wieviel Geld bezahlt worden sei und woher seine Mutter das Geld gehabt habe, wisse er nicht. Seine Familienangehörigen hätten kein Telefon besessen. Auch er habe kein Telefon besessen, seine Mutter früher schon, aber er kenne ihre Nummer nicht.Diese Nachbarn hätten dem Clan Jajeele angehört. Sie hätten ihnen die gesamte Farm wegnehmen wollen. Es gebe für ihn als Tumaal-Angehörigen keinen sicheren Platz in Somalia. Überall seien sie in der Minderheit. Sie würden immer beschimpft werden. Auf der Farm hätten sie Zitronen, Bananen, Papaya, Mangos, Tomaten, Pfefferoni und Salat angebaut. Die beiden Nachbarn hätten schon seine Mutter vor dem Begräbnis seines Vaters angerufen. Gesagt habe ihm seine Mutter das erst nach dem Begräbnis und zwar auf dem Nachhauseweg. Sein Vater sei getroffen angeschossen worden und auf dem Boden gefallen. Er habe bereits geahnt, dass sein Vater tot sei, habe einen Schock gehabt und sei einfach davon gelaufen. In der Folge nannte er den Vizechef der lokalen Polizei, der in einer Heimatstadt bekannt sei und bei dem er die Anzeige wegen des Attentats auf seinen Vater gemacht habe. Als er heimgekommen sei, sei die Leiche seines Vaters bereits bei ihnen zuhause gewesen. Sie seien um 18:30 Uhr weggefahren und am nächsten Tag um 10:00 Uhr in römisch 40 angekommen. Er sei dann zu einem Verwandten aus dem gleichen Clan gegangen, den seine Eltern gekannt hätten, er aber nicht. Dort sei er dann mehrere Monate geblieben. Die Ausreise habe seine Mutter arrangiert. Wieviel Geld bezahlt worden sei und woher seine Mutter das Geld gehabt habe, wisse er nicht. Seine Familienangehörigen hätten kein Telefon besessen. Auch er habe kein Telefon besessen, seine Mutter früher schon, aber er kenne ihre Nummer nicht.
Er besuche jetzt einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Außerdem mache er auch Sport.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 08.02.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.02.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 08.02.2016, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.02.2017 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen zur Gänze für unglaubhaft befunden worden sei, da die Angaben oberflächlich, emotionslos, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geblieben wären. Der Antragsteller habe keine näheren Schilderungen zu der behaupteten Verfolgung machen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er für die Fahrt von XXXX nach XXXX 14,5 Stunden gebraucht habe, wenn diese Strecke in drei Stunden zu bewältigen sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde auf die insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilenden Fluchtgründe hingewiesen und weiters darauf, dass sich der Antragsteller den Bedrohungen in anderen Städten hätte entziehen können. Außerdem seien besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur, welche Folge eines Bürgerkriegs oder von Unruhen seien, hinzunehmen. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgehe, da die Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia nach wie vor kritisch und volatil sei und der Antragsteller in eine bedrohliche Lebenssituation geraten würde. Es sei daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gewesen.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen zur Gänze für unglaubhaft befunden worden sei, da die Angaben oberflächlich, emotionslos, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geblieben wären. Der Antragsteller habe keine näheren Schilderungen zu der behaupteten Verfolgung machen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er für die Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 14,5 Stunden gebraucht habe, wenn diese Strecke in drei Stunden zu bewältigen sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde auf die insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilenden Fluchtgründe hingewiesen und weiters darauf, dass sich der Antragsteller den Bedrohungen in anderen Städten hätte entziehen können. Außerdem seien besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur, welche Folge eines Bürgerkriegs oder von Unruhen seien, hinzunehmen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgehe, da die Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia nach wie vor kritisch und volatil sei und der Antragsteller in eine bedrohliche Lebenssituation geraten würde. Es sei daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., erhob der Antragsteller Beschwerde (unterstützt durch den XXXX ). Darin wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich des bisherigen Vorbringens dargestellt bzw. wiederholt. Es würde jeder Mensch auf seine eigene Art mit erlebten Traumata umgehen und sei es daher nicht verständlich, wenn die Behörde ihm vorwerfe, dass er seine Schilderungen zu emotionslos gestaltet habe. Außerdem würden Mitglieder des Clans Tumaal in seiner Heimat diskriminiert und verfolgt. Weiters wurde auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Deutschkursbestätigung) hingewiesen. Schließlich wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, um die Fluchtgründe noch einmal von unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und damit glaubhaft zu machen.Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins., erhob der Antragsteller Beschwerde (unterstützt durch den römisch 40 ). Darin wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich des bisherigen Vorbringens dargestellt bzw. wiederholt. Es würde jeder Mensch auf seine eigene Art mit erlebten Traumata umgehen und sei es daher nicht verständlich, wenn die Behörde ihm vorwerfe, dass er seine Schilderungen zu emotionslos gestaltet habe. Außerdem würden Mitglieder des Clans Tumaal in seiner Heimat diskriminiert und verfolgt. Weiters wurde auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Deutschkursbestätigung) hingewiesen. Schließlich wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, um die Fluchtgründe noch einmal von unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und damit glaubhaft zu machen.
Die belangte Behörde verzichtete vorweg auf die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung.
Der XXXX legte eine Vollmacht sowie eine weitere Deutschkursbestätigung, einen aktuellen Meldezettel, eine Teilnahmebestätigung am Projekt " XXXX sowie an einem Werte- und Orientierungskurs des XXXX vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 19.10.2017 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters des XXXX erschien. Dieser brachte vor, dass er zunächst bei der Firma XXXX und dann bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei und nunmehr auf Arbeitssuche sei und legte weiters ein Beiblatt zu einem Untermietvertrag der XXXX vor.Der römisch 40 legte eine Vollmacht sowie eine weitere Deutschkursbestätigung, einen aktuellen Meldezettel, eine Teilnahmebestätigung am Projekt " römisch 40 sowie an einem Werte- und Orientierungskurs des römisch 40 vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 19.10.2017 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters des römisch 40 erschien. Dieser brachte vor, dass er zunächst bei der Firma römisch 40 und dann bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen sei und nunmehr auf Arbeitssuche sei und legte weiters ein Beiblatt zu einem Untermietvertrag der römisch 40 vor.
Er hielt sein bisheriges Vorbringen und seine Beschwerde aufrecht und gab an, dass er von XXXX nach XXXX nicht auf Hauptstraßen gefahren sei und deswegen tatsächlich 16 Stunden gebraucht habe. Er sei somalischer Staatsangehörige, habe aber darüber keine Dokumente. Weiters gehöre er dem Clan Tumaal an und sei Moslem. Auch seinen Subclan nannte er. Er führte aus, dass es in Somalia keinen Ort gebe, wo nur Tumaal leben würden. Wie viele Clanangehörigen es in ganz Somalia gebe, wisse er nicht. Die meisten würden als Handwerker, zum Beispiel als Schweißer und als Schuster oder in anderen Metallberufen arbeiten. Wo er herkomme, gebe es keinen Anführer der Tumaal. Er sei am XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen und habe bis kurz vor der Auseise dort gelebt. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern und sei der Älteste in der Familie. Wenn in der Erstbefragung (AS 11) geschrieben sei, dass er einen Bruder XXXX habe, der XXXX geboren sei, so habe er dies schon beim BFA korrigiert. Er habe nämlich schon ursprünglich gesagt, dass sein nächster Bruder zwei Jahre jünger sei als er und dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung irrtümlich übersetzt habe, dass dieser zwei Jahre älter als er sei.Er hielt sein bisheriges Vorbringen und seine Beschwerde aufrecht und gab an, dass er von römisch 40 nach römisch 40 nicht auf Hauptstraßen gefahren sei und deswegen tatsächlich 16 Stunden gebraucht habe. Er sei somalischer Staatsangehörige, habe aber darüber keine Dokumente. Weiters gehöre er dem Clan Tumaal an und sei Moslem. Auch seinen Subclan nannte er. Er führte aus, dass es in Somalia keinen Ort gebe, wo nur Tumaal leben würden. Wie viele Clanangehörigen es in ganz Somalia gebe, wisse er nicht. Die meisten würden als Handwerker, zum Beispiel als Schweißer und als Schuster oder in anderen Metallberufen arbeiten. Wo er herkomme, gebe es keinen Anführer der Tumaal. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe bis kurz vor der Auseise dort gelebt. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern und sei der Älteste in der Familie. Wenn in der Erstbefragung (AS 11) geschrieben sei, dass er einen Bruder römisch 40 habe, der römisch 40 geboren sei, so habe er dies schon beim BFA korrigiert. Er habe nämlich schon ursprünglich gesagt, dass sein nächster Bruder zwei Jahre jünger sei als er und dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung irrtümlich übersetzt habe, dass dieser zwei Jahre älter als er sei.
Sie hätten eine Landwirtschaft gehabt und Obst und Gemüse angebaut. Dort hätte er auch mitgeholfen. Wirtschaftlich hätten sie der Mittelschicht angehört. Er habe sich in Somalia nicht politisch betätigt und habe auch keine persönlichen Probleme mit der Al Shabaab gehabt. Schon in seiner Schulzeit hätten ihn sein Schulkameraden ohne Grund beschimpft und ihn oft nicht beim Fußball spielen mitspielen lassen.
Eines Tages wären zwei Männer, denen die Landwirtschaft neben ihnen gehört hätte, gekommen und hätten versucht, ihnen die Landwirtschaft wegzunehmen. Da sich sein Vater geweigert habe, hätten sie ihn erschossen. Dieser Vorfall habe sich am 05.10.2013 ereignet. Die beiden Landwirtschaften seien nebeneinander, dazwischen gebe es einen Fluss. Auf der Seite der Nachbarn sei nicht so viel Wasser gewesen. Sie hätten dann eine Vorrichtung gebaut, damit das gesamte Wasser auf ihr Grundstück fließe. Gebäude, Bäume oder Büsche habe es dort nicht gegeben. In der Folgte fertigte der Beschwerdeführer eine Skizze der Umgebung an. Diese Nachbarn hätten ihnen ursprünglich nur einen Teil der Landwirtschaft abnehmen wollen. Nachdem sich sein Vater aber geweigert habe, hätten sie ihre Meinung geändert und beschlossen, ihnen die gesamte Landwirtschaft wegzunehmen. Sie gehörten dem Clan Jajeele an. Sie seien zu zweit gewesen und hätten seinen Vater erschossen. In der Folge nannte er auch die Namen der beiden Männer und beschrieb diese. Sie seien Brüder gewesen. Als sie seinen Vater erschossen hätten, sei er so schockiert gewesen, dass er einfach von dort fortgelaufen sei. Nachgeschossen hätten sie ihm nicht. Er habe sich nicht umgedreht und wisse daher nicht, ob sie ihn verfolgt hätten.
Er sei dann gleich zur nächsten Polizeistation gelaufen. Der Kommandant der Station sei nicht dort gewesen, sondern sein Stellvertreter. Er habe ihm erzählt, was passiert sei. Dieser habe ihn nach Hause geschickt und habe ihm versprochen, dass er etwas gegen die Täter unternehmen werde. In der Folge nannte er auch den Namen des stellvertretenden Polizeikommandanten und gab an, dass dieser auch dem Jajeele-Clan angehöre. Beim Betreten der Polizeistation habe er nur den stellvertretenden Kommandanten und einen Polizisten, der bei der Haupteingangstür gesessen sei, gesehen. Es sei aber möglich, dass noch andere Polizisten dort gewesen seien, die er nicht gesehen habe. Als er von der Polizei heimgekommen sei, sei die Leiche seines Vaters schon dort gewesen. Sie hätten dann sein Begräbnis vorbereitet. Alle seine Geschwister und seine Mutter seien daheim gewesen. Sie hätten dann seinen Vater begraben. Nach dem Begräbnis seien sie nach Hause gekommen. Da hätte seine Mutter erzählt, dass die Männer, die seinen Vater umgebracht hätten, gedroht hätten, ihn zu töten, weil sie gehört hätten, dass er sie bei der Polizei angezeigt habe.
Gegen Mitternacht seien dann die Männer zu ihnen gekommen, hätten an der Tür geklopft und seine Mutter sei aufgestanden und sei zur Tür gegangen. Sie hätten gefordert, dass die Tür aufgemacht werde, sonst würden sie sie eintreten. Seine Mutter habe dann die Tür aufgemacht und gefragt, was sie wollten. Sie hätten sie zur Seite geschubst und sei sie zu Boden gefallen. Ihm sei es gelungen, wegzulaufen. Sie seien bewaffnet gewesen. Er habe über einen Holzzaun springen können. Sie hätten ihm wohl nachgeschossen, aber zum Glück nicht getroffen. Er sei dann teilweise gelaufen und teilweise gegangen, bis er zu seinem Onkel mütterlicherseits gekommen sei. Es seien die gleichen Männer gewesen, die seinen Vater auf der Farm erschossen hätten. Sie seien beide bewaffnet gewesen.
Er sei das älteste Kind in der Familie gewesen. Außerdem sei er Zeuge des Mordes an seinem Vater gewesen. Deswegen hätten sie ihn bedroht und nicht seine Geschwister. Er habe seine Mutter und seine jüngeren Geschwister deswegen alleine gelassen, weil sie nur ihn verfolgt hätten und nicht seine Mutter und seine Geschwister. Sie hätten auch nur ihn bedroht. Diese Männer hätten dann das Haus durchsucht und die Eigentumsnachweise an den landwirtschaftlichen Grundstücken mitgenommen. Er habe dann nur eine Nacht bei seinem Onkel verbracht und am nächsten Tag sei er nach XXXX gefahren. Die Fahrt von XXXX nach XXXX hat deswegen länger gedauert, weil sie auf Nebenstraßen gefahren seien, wo es viele Checkpoints gebe. Sie hätten immer wieder anhalten und warten müssen. Warum der Fahrer diesen Weg genommen habe, wisse er nicht.Er sei das älteste Kind in der Familie gewesen. Außerdem sei er Zeuge des Mordes an seinem Vater gewesen. Deswegen hätten sie ihn bedroht und nicht seine Geschwister. Er habe seine Mutter und seine jüngeren Geschwister deswegen alleine gelassen, weil sie nur ihn verfolgt hätten und nicht seine Mutter und seine Geschwister. Sie hätten auch nur ihn bedroht. Diese Männer hätten dann das Haus durchsucht und die Eigentumsnachweise an den landwirtschaftlichen Grundstücken mitgenommen. Er habe dann nur eine Nacht bei seinem Onkel verbracht und am nächsten Tag sei er nach römisch 40 gefahren. Die Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 hat deswegen länger gedauert, weil sie auf Nebenstraßen gefahren seien, wo es viele Checkpoints gebe. Sie hätten immer wieder anhalten und warten müssen. Warum der Fahrer diesen Weg genommen habe, wisse er nicht.
Er sei im Hause eines weitschichtigen Verwandten in XXXX aufhältig gewesen. Während er dort gewesen sei, sei ihm nichts passiert. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass seine Verfolger ihn auch in XXXX getroffen hätten und er sich vor ihnen versteckt habe (AS 130) und dass es nicht sehr plausibel sei, dass ihn einer seiner Verfolger aus seiner Heimatstadt in der Millionenstadt XXXX finden haben können, führte er aus, dass er einige Monate in XXXX gewesen sei. Er habe sich ein paar Mal mit Bekannten getroffen und glaube, dass einer seiner Bekannten diesem Mann erzählt habe, wo er sich in XXXX aufhalte. Vielleicht sei dieser Mann auch einfach nach XXXX gefahren, um ihn zu suchen. Eines Tages habe er ihn dann getroffen. Er sei ihm nachgelaufen. Er sei in ein Restaurant gelaufen und habe sich dann unter der Kassa versteckt. So habe ihn sein Verfolger nicht sehen können. Dann sei er weggegangen und der Kassier habe ihm gesagt, dass dieser Mann verschwunden sei. Es sei an einem Freitag gewesen, als er in die Moschee habe gehen wollen.Er sei im Hause eines weitschichtigen Verwandten in römisch 40 aufhältig gewesen. Während er dort gewesen sei, sei ihm nichts passiert. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass seine Verfolger ihn auch in römisch 40 getroffen hätten und er sich vor ihnen versteckt habe (AS 130) und dass es nicht sehr plausibel sei, dass ihn einer seiner Verfolger aus seiner Heimatstadt in der Millionenstadt römisch 40 finden haben können, führte er aus, dass er einige Monate in römisch 40 gewesen sei. Er habe sich ein paar Mal mit Bekannten getroffen und glaube, dass einer seiner Bekannten diesem Mann erzählt habe, wo er sich in römisch 40 aufhalte. Vielleicht sei dieser Mann auch einfach nach römisch 40 gefahren, um ihn zu suchen. Eines Tages habe er ihn dann getroffen. Er sei ihm nachgelaufen. Er sei in ein Restaurant gelaufen und habe sich dann unter der Kassa versteckt. So habe ihn sein Verfolger nicht sehen können. Dann sei er weggegangen und der Kassier habe ihm gesagt, dass dieser Mann verschwunden sei. Es sei an einem Freitag gewesen, als er in die Moschee habe gehen wollen.
Der ausschlaggebende Anlass für die Ausreise sei jener gewesen, dass diese Männer ihn auch in XXXX bedroht hätten und dass er auch in Mogadischu nicht sicher hätte weiterleben können. Gefragt, ob die Probleme in Somalia die Ursache in Grundstückstreitigkeiten oder in Clanstreitigkeiten gehabt hätten, gab er an, "beides", wobei er hinzufügte, dass, wenn sie einem größeren Stamm angehört hätten, hätten sie ihnen das nicht angetan. Ob die Polizei gegen die zwei Männer etwas unternommen habe, wisse er nicht, denn er habe, seit er in Österreich sei, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Die lokale Polizei könne sie nicht schützen, denn sie würden dem Clan Jajeele angehören. Er sei, glaublich, am 16.05.2014 aus Somalia ausgereist und sei direkt in die Türkei geflogen. Seine Familienangehörigen seien damals in XXXX gewesen. Seither habe er aber keinen Kontakt mehr mit ihnen. Seine Mutter habe eine Handynummer gehabt, er habe diese Nummer aber verloren. Als er auf dem Weg nach Europa gewesen sei, sei sie die einzige in der Familie gewesen, die ein Handy gehabt habe.Der ausschlaggebende Anlass für die Ausreise sei jener gewesen, dass diese Männer ihn auch in römisch 40 bedroht hätten und dass er auch in Mogadischu nicht sicher hätte weiterleben können. Gefragt, ob die Probleme in Somalia die Ursache in Grundstückstreitigkeiten oder in Clanstreitigkeiten gehabt hätten, gab er an, "beides", wobei er hinzufügte, dass, wenn sie einem größeren Stamm angehört hätten, hätten sie ihnen das nicht angetan. Ob die Polizei gegen die zwei Männer etwas unternommen habe, wisse er nicht, denn er habe, seit er in Österreich sei, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Die lokale Polizei könne sie nicht schützen, denn sie würden dem Clan Jajeele angehören. Er sei, glaublich, am 16.05.2014 aus Somalia ausgereist und sei direkt in die Türkei geflogen. Seine Familienangehörigen seien damals in römisch 40 gewesen. Seither habe er aber keinen Kontakt mehr mit ihnen. Seine Mutter habe eine Handynummer gehabt, er habe diese Nummer aber verloren. Als er auf dem Weg nach Europa gewesen sei, sei sie die einzige in der Familie gewesen, die ein Handy gehabt habe.
Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er sei seit dem 22.09.(2017) arbeitslos, vorher habe er gearbeitet. Er suche nunmehr wieder eine neue Arbeit. Deutschkurse bis zum Niveau A2 habe er besucht. Ein A2-Diplom habe er aber noch nicht. Er habe zuerst einen Deutschkurs besucht und dann gleich eine Arbeitsstelle bekommen, welche er nicht verlieren habe wollen. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Er habe zuerst Krankenpfleger werden wollen, falls das nicht möglich sei, möchte er Automechaniker werden. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er habe schon österreichische Freunde gehabt, aber jetzt sei er in einer anderen Unterkunft. Dort habe er noch keine österreichischen Freunde, sondern sei meistens mit Somaliern zusammen.
Wenn er nach Somalia zurückkehren würde, habe er Angst, von diesen Männern getötet zu werden, weil er ein Angehöriger eines Minderheitenstamms sei, denn in Somalia gebe es keine Sicherheit und keine wirksame Polizei. Sonst wollte er nichts hinzufügen.
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Situation der Berufskasten in Somalia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
* UNHCR-Somalia Aufstellung über die somalischen Clans
* Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, S 16 bis 19
* EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia, August 2014, S 50 bis S 53
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Dabei wies er auf die schlechte Situation der Angehörigen des Clans Tumaal hin. Als Angehöriger einer kleinen Minderheit könne er nirgends in Somalia Schutz finden und sei er der Willkür anderer größerer Clans ausgesetzt. Auch sei die allgemeine humanitäre Situation in Somalia weiterhin prekär und fehle es an effizienten staatlichen Strukturen und der notwendigen polizeilichen Ordnungsmacht, sodass im Einzelfall kein tatsächlicher und effizienter Schutz gegeben sei. Im Fall des Beschwerdeführers könne dieser nicht vor asylrelevanter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure geschützt werden. Es sei daher beim Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen gegeben. Unbeschadet davon würde er überdies im Rückkehrfall in eine dauerhaft ausweglose und menschenunwürdige Lage geraten, die dem Art. 3 EMRK widerspreche und sei nach einheitlicher Rechtsprechungslinie des BVwG zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Dabei wies er auf die schlechte Situation der Angehörigen des Clans Tumaal hin. Als Angehöriger einer kleinen Minderheit könne er nirgends in Somalia Schutz finden und sei er der Willkür anderer größerer Clans ausgesetzt. Auch sei die allgemeine humanitäre Situation in Somalia weiterhin prekär und fehle es an effizienten staatlichen Strukturen und der notwendigen polizeilichen Ordnungsmacht, sodass im Einzelfall kein tatsächlicher und effizienter Schutz gegeben sei. Im Fall des Beschwerdeführers könne dieser nicht vor asylrelevanter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure geschützt werden. Es sei daher beim Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen gegeben. Unbeschadet davon würde er überdies im Rückkehrfall in eine dauerhaft ausweglose und menschenunwürdige Lage geraten, die dem Artikel 3, EMRK widerspreche und sei nach einheitlicher Rechtsprechungslinie des BVwG zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Tumaal an. Er ist Moslem/Sunnit und wurde XXXX in XXXX geboren. Dort ist er auch aufgewachsen und hat bis kurze Zeit vor seiner Ausreise auch dort gelebt. Er hat drei Brüder und zwei Schwester und ist der Älteste in der Familie. Sein Vater betrieb eine Landwirtschaft mit Obst und Gemüseanbau, wo er auch zeitweilig arbeitete und hatte er deswegen keine wirtschaftlichen Probleme. Er wurde jedoch schon als Schüler (von Mitschülern) beschimpft und ausgegrenzt.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Tumaal an. Er ist Moslem/Sunnit und wurde römisch 40 in römisch 40 geboren. Dort ist er auch aufgewachsen und hat bis kurze Zeit vor seiner Ausreise auch dort gelebt. Er hat drei Brüder und zwei Schwester und ist der Älteste in der Familie. Sein Vater betrieb eine Landwirtschaft mit Obst und Gemüseanbau, wo er auch zeitweilig arbeitete und hatte er deswegen keine wirtschaftlichen Probleme. Er wurde jedoch schon als Schüler (von Mitschülern) beschimpft und ausgegrenzt.
Grundstücknachbarn, die sich zumindest einen Teil der Landwirtschaft der Familie aneignen wollten (weil diese Grundstücke auch besser mit Wasser versorgt waren), erschossen im Streit am 05.10.2013 seinen Vater. Der Beschwerdeführer erlitt einen Schock und lief sogleich zur nächsten Polizeistation, wo er eine beim stellvertretenden Postenkommandant eine Anzeige machte, der ebenso wie die sie verfolgenden Nachbarn Angehöriger des Clans Jajeele war. Unmittelbar darauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Wege über seine Mutter bedroht. In der nächsten Nacht drangen diese Grundstücknachbarn auch in das Haus der Beschwerdeführer ein, schubsten seine Mutter beiseite und bemächtigten sich der Urkunden über das Liegenschaftseigentum, während es dem Beschwerdeführer gelang, über eine Hecke zu fliehen, obwohl ihm die Verfolger nachschossen. Der Beschwerdeführer lief zu seinem Onkel mütterlicherseits, hielt sich bei diesem jedoch nur einen Tag auf und fuhr dann nach XXXX , wo er bei weitschichtigen Verwandten unterkam. Auch in XXXX wurde er von einem seiner Verfolger gefunden und konnte er sich unter der Kassa eines Restaurants verstecken. Daraufhin entschloss er sich auszureisen und flog am 16.05.2014 von XXXX direkt in die Türkei. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Verfolgung – zumindest auch wegen der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan erfolgt ist bzw. er auch deswegen keinen Schutz durch die Polizei erhalten hat.Grundstücknachbarn, die sich zumindest einen Teil der Landwirtschaft der Familie aneignen wollten (weil diese Grundstücke auch besser mit Wasser versorgt waren), erschossen im Streit am 05.10.2013 seinen Vater. Der Beschwerdeführer erlitt einen Schock und lief sogleich zur nächsten Polizeistation, wo er eine beim stellvertretenden Postenkommandant eine Anzeige machte, der ebenso wie die sie verfolgenden Nachbarn Angehöriger des Clans Jajeele war. Unmittelbar darauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Wege über seine Mutter bedroht. In der nächsten Nacht drangen diese Grundstücknachbarn auch in das Haus der Beschwerdeführer ein, schubsten seine Mutter beiseite und bemächtigten sich der Urkunden über das Liegenschaftseigentum, während es dem Beschwerdeführer gelang, über eine Hecke zu fliehen, obwohl ihm die Verfolger nachschossen. Der Beschwerdeführer lief zu seinem Onkel mütterlicherseits, hielt sich bei diesem jedoch nur einen Tag auf und fuhr dann nach römisch 40 , wo er bei weitschichtigen Verwandten unterkam. Auch in römisch 40 wurde er von einem seiner Verfolger gefunden und konnte er sich unter der Kassa eines Restaurants verstecken. Daraufhin entschloss er sich auszureisen und flog am 16.05.2014 von römisch 40 direkt in die Türkei. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Verfolgung – zumindest auch wegen der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan erfolgt ist bzw. er auch deswegen keinen Schutz durch die Polizei erhalten hat.
Der Beschwerdeführer hat aktuell keine Kontakte mit seinen Familienangehörigen mehr. Er hat schon Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht und auch schon bei mehreren Firmen gearbeitet. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt er nicht. Er möchte gerne Krankenpfleger und falls dies nicht möglich ist, Automechaniker werden. Bei Vereinen oder Institutionen ist er auch nicht Mitglied.
Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation
Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)
In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017)
Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit (2011) stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017).
Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017).
Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017).
Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet – etwa aus Bay (BBC 4.3.2017).
Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017).
Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017).
Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017).
Quellen:
KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident
Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).
Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt