TE Vfgh Beschluss 2017/11/24 E3821/2017

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1
VfGG §17 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Einschreiter stellte am 2. Jänner 2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 7. November 2016, Z E 002/08/2015.113/014, betreffend die Bestrafung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die ihm den Angaben in seinem Antrag zufolge am 18. November 2016 zugestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017, E4/2017, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter laut Rückschein letztlich am 11. Oktober 2017 zugestellt.

2.       Am 6. November 2017 langte beim Verfassungsgerichtshof ein "Antrag" des Einschreiters auf "selbstständige Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, ohne die Vertretung eines Rechtsanwaltes", ein. Zudem führt der Einschreiter aus, dass "hierzu auf meine bereits eingebrachte Begründung zur Beschwerde" verwiesen werde und er im Moment über kein Einkommen verfüge, mit dem er die Kosten für einen Rechtsanwalt bestreiten könne.

3.       Soweit sich diese Eingabe gegen den genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes richtet, ist sie schon deshalb zurückzuweisen, weil die österreichische Rechtsordnung gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden, kein Rechtsmittel kennt (vgl. VfGH 4.10.2000, B778/00; 27.11.2001, B1058/01 mwN; 24.11.2003, E1/03).3. Soweit sich diese Eingabe gegen den genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes richtet, ist sie schon deshalb zurückzuweisen, weil die österreichische Rechtsordnung gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden, kein Rechtsmittel kennt vergleiche VfGH 4.10.2000, B778/00; 27.11.2001, B1058/01 mwN; 24.11.2003, E1/03).

4.       Sollte der Einschreiter mit seiner Eingabe neuerlich um Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 7. November 2016 ansuchen, wäre dieser Antrag mangels zwischenzeitiger Änderung der Sach- und Rechtslage ebenfalls zurückzuweisen (vgl. bereits VfGH 27.11.2001, B1058/01; 6.12.2004, B844/04; 19.2.2015, E1483/2014).4. Sollte der Einschreiter mit seiner Eingabe neuerlich um Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 7. November 2016 ansuchen, wäre dieser Antrag mangels zwischenzeitiger Änderung der Sach- und Rechtslage ebenfalls zurückzuweisen vergleiche bereits VfGH 27.11.2001, B1058/01; 6.12.2004, B844/04; 19.2.2015, E1483/2014).

5.       Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden (§17 Abs2 VfGG). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass gegen den in §17 Abs2 VfGG normierten absoluten Anwaltszwang keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. VfSlg 7564/1975, 7756/1976, 12.882/1991, 14.724/1997, 16.963/2003). 5. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden (§17 Abs2 VfGG). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass gegen den in §17 Abs2 VfGG normierten absoluten Anwaltszwang keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche VfSlg 7564/1975, 7756/1976, 12.882/1991, 14.724/1997, 16.963/2003).

5.1.    Soweit die Eingabe eine Deutung als selbständiger Antrag auf Einbringung einer Beschwerde ohne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 7. November 2016 zulässt, ist dieser ebenfalls zurückzuweisen (VfGH 23.6.2005, B481/05).

5.2.    Der Einschreiter wurde im Rahmen des Beschlusses vom 17. Mai 2017 ausdrücklich auf den Anwaltszwang bei Einbringung einer Beschwerde hingewiesen. Sollte die vorliegende Eingabe als Beschwerde zu deuten sein, so wurde sie jedoch entgegen ausdrücklicher Belehrung über dieses Erfordernis nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht und ist daher wegen nicht behobenen – und auf Grund der Erfolglosigkeit der Belehrung voraussichtlich nicht behebbaren – Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen (vgl. VfGH 26.2.2008, B1292/07; 28.1.2010, B673/09 mwN).5.2. Der Einschreiter wurde im Rahmen des Beschlusses vom 17. Mai 2017 ausdrücklich auf den Anwaltszwang bei Einbringung einer Beschwerde hingewiesen. Sollte die vorliegende Eingabe als Beschwerde zu deuten sein, so wurde sie jedoch entgegen ausdrücklicher Belehrung über dieses Erfordernis nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht und ist daher wegen nicht behobenen – und auf Grund der Erfolglosigkeit der Belehrung voraussichtlich nicht behebbaren – Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen vergleiche , VfGH 26.2.2008, B1292/07; 28.1.2010, B673/09 mwN).

6.       Die Eingabe ist daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG zurückzuweisen; dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.6. Die Eingabe ist daher gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG zurückzuweisen; dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, res iudicata, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3821.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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