RS Vfgh 2017/11/24 E3821/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1
VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des VfGH, mit denen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden.

Unzulässigkeit eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags mangels zwischenzeitiger Änderung der Sach- und Rechtslage.

Soweit die Eingabe eine Deutung als selbständiger Antrag auf Einbringung einer Beschwerde ohne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zulässt, ist dieser ebenfalls zurückzuweisen.

Der Einschreiter wurde im Rahmen des Beschlusses vom 17.05.2017 ausdrücklich auf den Anwaltszwang bei Einbringung einer Beschwerde hingewiesen. Sollte die vorliegende Eingabe als Beschwerde zu deuten sein, so wurde sie jedoch entgegen ausdrücklicher Belehrung über dieses Erfordernis nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht und ist daher wegen nicht behobenen - und auf Grund der Erfolglosigkeit der Belehrung voraussichtlich nicht behebbaren - Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E3821/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2017 E3821/2017

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, res iudicata, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3821.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten