TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/11 VGW-242/021/RP25/15058/2016

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Veröffentlicht am 11.04.2017
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Entscheidungsdatum

11.04.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §12
WMG §15 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger OAR Neustifter über die Beschwerde der Frau S. E., Wien, G.-Gasse,, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 05.10.2016, Zl. MA 40-SH/2016/00853728-001, zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 6.2.2017, Zl. MA 40-SH/2017/01253289-001, neu bemessen bzw. mit 28.02.2017 eingestellt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und werden Frau S. E. aufgrund des Antrages vom 04.08.2017 folgende Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt:

I.)

Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes:

von 04.08.2016 bis 31.08.2016 € 206,07,

von 01.09.2016 bis 30.11.2016 € 228,15 monatlich,

von 01.12.2016 bis 31.12.2016 € 0,00,

von 01.01.2017 bis 31.01.2017 € 228,15,

von 01.02.2017 bis 30.06.2017 € 121,59 monatlich und

von 01.07. 2017 bis 31.07.2017 € 0,00.

Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern nicht eine Pflichtversicherung oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist.

II.)

Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf:

Von 01.09.2016 bis 30.11.2016 € 21,27 monatlich,

von 01.12.2016 bis 31.12.2016 € 0,00,

von 01.01.2017 bis 30.06.2017 € 21,57 monatlich und

von 01.07.2017 bis 31.07.2017 € 0,00.

Die für die obigen Zeiträume bereits ausbezahlten Leistungen werden auf die zugesprochenen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung angerechnet.

Rechtsgrundlagen für die Zuerkennung der obigen Mindestsicherungsleistungen sind:

§§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2016 wurden der Hilfesuchenden und nunmehrigen Beschwerdeführerin Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes sowie einer Mietbeihilfe zugesprochen. Bei der Berechnung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes wurden nach Abzug des € 209,44 umfassenden Grundbetrages für den Wohnbedarf 25vH in Abschlag gebracht und anschließend der Betrag von € 209,44 wieder zugeschlagen, sodass sich ein reduzierter Mindeststandard von € 680,68 ergibt. Daran wurde das Nettoarbeitseinkommen von € 609,61 angerechnet, sodass sich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 71,07 monatlich errechnete. Aufgrund der Antragstellung am 4.8.2016 gebührt im August 2016 die Leistung erst ab diesem Tag, somit nur im anteiligen Umfang von € 64,19 für 28 Tage. Für Dezember 2016 und Juli 2017 wurden keine Leistungen gewährt, weil aufgrund der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt bzw. Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld) in diesen zwei Monaten des Jahres das Einkommen deutlich über dem Mindeststandard liegt.

Der Abschlag von 25vH vom Mindeststandard für den Lebensunterhalt wurde von der Behörde damit begründet, dass bei selbst verursachter Mittellosigkeit der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes um 25vH zu kürzen sei. Es seien weder Tatsachen vorgebracht, noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machen, dass die Mittellosigkeit nicht von der Hilfesuchenden selbst verursacht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe laut vorgelegtem Schenkungsvertrag ihr Eigentumsrecht (1/2 Anteil) mit der Einlagezahl …, Katastralgemeinde … Ro. an ihren Lebensgefährten, Herrn Ing. Mag. R. K. geschenkt. Laut Mitteilung des Finanzamtes ... vom 06.06.2016 betrage der Gesamtwert der Liegenschaft € 27.300,00. Abzüglich des Vermögensfreibetrages von € 4188,79 verbleibe ein anrechenbarer Betrag von € 23.111,21. Aufgrund des verschenkten Vermögens wird die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes bis zum Wert des Vermögens (abzüglich Vermögensfreibetrag) um 25vH unterschritten.

Die monatliche Miete beträgt 271,43 Euro. Davon wurde eine Wohnbeihilfe in der Höhe von € 40,42 in Abzug gebracht, sodass € 231,01 an Wohnungsaufwand verbleiben, was unterhalb der Mietbeihilfenobergrenze von € 313,10 liegt. Somit war der Grundbetrag für den Wohnbedarf von € 209,44 vom verbliebenen Wohnungsaufwand abzuziehen und ergab sich daher eine monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von € 21,57. Offenbar deshalb, weil Mietbeihilfe frühestens ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gebührt, wurde für August 2016 keine Mietbeihilfe zuerkannt, sondern erst ab 01.09.2016. Darüber hinaus ergab sich in den Sonderzahlungsmonaten kein Anspruch auf Mietbeihilfe, da die Mietkosten in den durch die Sonderzahlungen bewirkten Mindeststandardüberschreitungen im vollen Umfang Deckung finden.

Dagegen richtet sich rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Folgendes vorbringt:

Sie begehre die Aufhebung der Kürzung der Mindestsicherung um 25 % und die Feststellung, dass sie nicht selbst Schuld an ihrer Notlage trage.

Begründend führt sie aus, sie lebe mit Herrn K. in keiner Lebensgemeinschaft. Sie hätten nie eine gemeinsame Wohnadresse gehabt. Ein Schreiben des Notars liege bei, bei der der diesbezügliche Schreibfehler im Vertrag richtiggestellt worden sei. Die Rückgabe der Schenkung sei aus moralischen und ethischen Gründen für die Beschwerdeführerin unumgänglich. Sie hätte sonst die Freundschaft aufgelöst und hätte ins Haus auch nicht mehr kommen können. Ein Schreiben von Herrn K. liege bei.

Die Angelegenheit habe sie psychisch wie physisch sehr mitgenommen. Sie fühle sich nicht selbst schuldig an ihrer Notlage. Sie hätte die Hälfte des Hauses niemals verkaufen können.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2008 im M. beschäftigt. Es sei für sie nicht leicht, um Mindestsicherung anzusuchen. Man werde von vielen dann als arbeitsscheu angesehen.

Es täte ihr leid, dass sie nicht gleich eine schriftliche Erklärung beigelegt habe. Da es mit dem Notar so lange gedauert habe, habe sie „es“ dann so schnell wie möglich abgegeben. Ohne Bescheid von der MA 40 bekäme die Beschwerdeführerin auch keine Wohnbeihilfe von der MA 50. Bei ihrem Einkommen zähle jeder Euro. Sie ersuche daher sehr, ihrem Ansuchen stattzugeben.

In dem beigeschlossenen und von Herrn Ing. Mag. R. K. gefertigten Schreiben führt dieser im Wesentlichen die Motivation aus, die zur Rückforderung des Liegenschaftsanteils geführt habe. Die Gründe, warum er ihr den Anteil der kleinen Immobilie 2015 geschenkt habe sei aktenkundig. Er hätte dies mit Sicherheit nicht getan, wenn ihm Anfang 2015 bewusst gewesen wäre, dass schon im Folgejahr der Gemeinde Wien ein Pfandrecht an der Immobilie einzuräumen sei, um dem Bezug von Sozialleistungen abzusichern. Er weist darauf hin, dass er oder seine Erben ein durchaus großzügiges Geschenk nicht später nochmals bezahlen wollen bzw. für ihn die Eintragung eines Pfandrechtes völlig inakzeptabel gewesen wäre. Daher habe er Frau E., nicht zuletzt um die Freundschaft aufrecht zu halten, nahegelegt, diese Schenkung möglichst rasch wieder rückabzuwickeln (ein anderer Rechtstitel als eine abermalige Schenkung, diesmal in die Gegenrichtung, sei auch dem Notar nicht eingefallen. Er wolle und könne sich an Frau E. nicht schadlos halten - er zahle doppelte Notariatskosten, Grunderwerbsteuer etc., die Finanzierung aller laufenden Kosten für diese Immobilie sei sowieso immer nur von ihm vorgesehen gewesen, da sie keine Mittel habe.

Mit Schreiben vom 20.1.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgehe, wie sie das Grundstück bzw. den Anteil am Grundstück seinerzeit erworben habe, z.B. Kauf, Schenkung, Testament, samt allfälligen Auflagen, etwa einer fideikommissarischen Substitution (d.h. dass das Grundstück nach ihrem Ableben an eine bestimmte Person überzugehen hat).

Der Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach und erstattete auch eine Stellungnahme, wonach Herr Ing. Mag. K. im Zuge des Kaufes der Liegenschaft ihr die Hälfte der Liegenschaft zum Geschenk gemacht hätte. Seine einzige Bedingung sei gewesen, dass nach ihrem Ableben dieser Hälfte des Hauses wieder an ihn und seine Erben zurück falle. Es gebe keinen schriftlichen Schenkungsvertrag, aber Herr K. sei bereit, darüber Auskunft zu geben. Seine Bedingung habe sie damals auch in ihrem Testament festgehalten (Anm.: das eigenhändig verfasste Testament legte die Beschwerdeführerin in Kopie bei). Daher habe sie die Pfandbestellung auch nicht unterschreiben können. Sie habe im August für 2015 bei der MA 40 nur deshalb um Mindestsicherung eingereicht, weil die MA 50 dies für die Wohnbeihilfe verlangt habe. Sie hätte sonst von dort nichts mehr bekommen. Man bekäme anscheinend Wohnbeihilfe nur, wenn man Mindestsicherung beziehe.

Aus dem von der Beschwerdeführerin errichteten Testament vom 20.2.2015 geht neben für das hg. Verfahren nicht relevanten Inhalten auch hervor, dass die Hälfte des Hauses in Ro., die Herr R. K. ihr geschenkt habe, mit allen darin befindlichen persönlichen Sachen (Bilder, Hausrat, etc.) wieder an ihn zurückgehen solle. Sollte dies nicht möglich sein, dann an seinen Sohn M. K., geboren 1985 in Graz.

Die Beschwerdeführerin legte auch diverse Beweisunterlagen, insbesondere auch den Kaufvertrag für die gegenständliche Liegenschaft bei, wobei sie dort nicht das Geschenknehmerin, sondern als weitere Käuferin aufscheint, sowie den Schenkungsvertrag, mit dem die Beschwerdeführerin Herrn Ing. M. K. ihren Anteil an der Liegenschaft geschenkt hat. Ebenso wurden Schreiben der Wohnbeihilfenbehörde (MA 50) vorgelegt und eine Vereinbarung, mit der ihr ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wurde.

Aufgrund einer Änderung der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin (bis Dez. 2016 monatlich netto € 609,61, ab Jänner 2017 € 716,17) nahm die belangte Behörde (MA 40) während des laufenden Beschwerdeverfahrens eine Einstellung von Leistungen, die mit dem angefochtenen Bescheid gewährt worden waren, vor und übermittelte den in diesem Zusammenhang erlassenen Bescheid dem Verwaltungsgericht Wien.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 3.4.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie als Zeuge Herr Ing. Mag. R. K. geladen wurde. Die belangte Behörde verzichtete mit E-Mail vom 22.3.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung, sodass in deren Abwesenheit verhandelt wurde.

Im Zuge der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin Folgendes auf Befragung durch den Verhandlungsleiter an:

„Ich habe für den Grundstückserwerb in Ro. seinerzeit keine finanziellen Mittel aufgewendet. Ich habe das halbe Grundstück von Herrn Ing. Mag. K. geschenkt bekommen. Ich habe lediglich ein Testament errichtet, das an Herrn Mag. K. oder seine Erben die Grundstückshälfte wieder zurückfällt. Somit wäre in meinem Vermögensstand am Ende damit weder ein Gewinn für meine Familie noch ein Verlust entstanden. Inzwischen wurde das Grundstück wieder per Schenkung retour an Herrn Ing. K. übereignet und bücherlich einverleibt. Mir wurde lediglich ein Wohn- und Nutzungsrecht eingeräumt. Die Nutzung des Hauses umfasst in der Praxis die Nutzung als eine Art „Atelier“, die sowohl im Interesse von Herrn Mag. K. und mir liegt. Wir sind weder miteinander verwandt noch sind wir Lebensgefährten, es geht nur um die gemeinsamen künstlerischen Interessen.“

An Unterlagen wurde von der Beschwerdeführerin eine Kostennote des Notars vom 08.11.2016 in Höhe von EUR 254,30 für die Errichtung und Beglaubigung von Urkunden sowie die grundbücherliche Durchführung und Anzeigen beim Finanzamt, sowie Umsatzsteuer und Bundesgebühr sowie die entsprechenden Zahlungsnachweise vorgelegt. Diese wurden kopiert und als Beilagen ./A zum Akt genommen.

Herr Ing. Mag. K. gab nach Wahrheitserinnerung auf Befragung des Verhandlungsleiters Folgendes an:

„Der Kaufpreis der Liegenschaft betrug EUR 45.000,--. Diesen Kaufpreis habe ich alleine bezahlt. Ebenso lege ich vor den Kontoauszug über die Entrichtung der Grunderwerbsteuer. (Beilage ./B) Ich habe auch die Gebühren für den Kaufvorgang (Notar, Grundbuch etc.) bezahlt. Ich bezahle auch alle laufenden Kosten des Grundstücks (Kanal, Gemeindeabgaben etc.). Die Gebühren für die Rückübereignung des Grundstückes im Wege der Schenkung habe ich zum Teil selbst bezahlt, zum Teil die Bf entsprechend den von ihr vorgelegten Unterlagen. Ich habe mich ursprünglich mit der testamentarischen Sicherstellung des Rückfalls des Grundstücks an mich oder meine Erben zufriedengegeben, weil zwischen der Bf und mir ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis besteht, wie wohl ich mir bewusst war, dass natürlich ein Testament jederzeit abänderbar ist.“

Die Beschwerdeführerin gab noch folgende Schlussausführungen zu Protokoll:

„Ich habe die bedarfsorientierte Mindestsicherung letztlich nur deshalb beantragt, weil mir die MA 50 mitgeteilt hat, dass ich den Anspruch auf Mindestsicherung zu bescheinigen habe (aktuelle Bezüge). Ich hatte damals ein Einkommen, das unterhalb des Ausgleichszulagerichtsatzes lag und deshalb für Zwecke der Wohnbeihilfe die Differenz geltend machen musste. Wenn die MA 40 damit argumentiert, dass ich an meiner Notlage im gegebenen Zusammenhang selbst schuld sei, so trifft dies nicht zu. Es kostet ohnehin schon eine gewisse Überwindung, um die Mindestsicherung zu beantragen und man fühlt sich durch diese Argumentation der MA 40 noch mehr „hinuntergedrückt“. Ich ersuche daher, die Kürzung meiner Mindestsicherung zurückzunehmen, weil die Grundstückstransaktion auf meine konkrete wirtschaftliche Situation, insbesondere mein Vermögen, faktisch keinen Einfluss hatte.“

Beweis wurde ferner erhoben durch Einsicht in den unbedenklichen Administrativakt der belangten Behörde und schließlich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt vom Verwaltungsgericht Wien festgestellt:

Am 20.2.2015 erwarben Herr Ing. Mag. R. K. und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Kaufvertrag die Liegenschaft EZ … Grundbuch … Ro., BG ..., GStNr. …, Grundstücksadresse H.-Straße … .

Laut im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszügen erfolgte die Zahlung des Kaufpreises des Grundstückes in der Höhe von € 45.000,00 am 20.2.2015 und der Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 1.575,00 am 30.3.2015 ausschließlich vom Konto des Herrn Ing. Mag. K.. Die grundbücherliche Intabulation des Eigentumsrechtes erfolgte zu je einem halben Anteil für die Käufer.

Mit Schreiben vom 3.8.2015 forderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, die Beschwerdeführerin auf, für Ihren Wohnbeihilfeantrag vom 23.7.2015 noch fehlende Unterlagen nachzureichen und zwar eine Bestätigung über aktuelle Bezüge nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (Bescheid der MA 40). Das gleiche geschah mit Schreiben vom 17.8.2016 im Zusammenhang mit dem Wohnbeihilfeantrag vom 9.8.2016.

Auch die belangte Mindestsicherungsbehörde (MA 40) führte bereits mit dem ersten Antrag auf Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 14.08.2015 am 17.8.2015 Erhebungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und das Bezugsverhältnis der Hilfesuchenden zu Herrn Ing. Mag. K. durch. Schon damals erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde, dass keine Lebensgemeinschaft und nur gemeinsames künstlerisches Interesse bestehe und dass das Haus von ihr nicht verkauft werden könnte und es falle nach ihrem Ableben an den Sohn von Herrn Ing. Mag. K.. In der Folge wurden seitens der belangten Behörde erstmals Mindestsicherungsleistungen an die nunmehrige Beschwerdeführerin zuerkannt. Gleichzeitig erfolgte eine Belehrung hinsichtlich verwertbaren Vermögens, das nach mehr als 6-monatigem Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung im Falle eines weiteren Antrages relevant werde. In der Folge wurden auch weitere Anträge gestellt.

Mit Schreiben vom 14.3.2016 wurde die Leistungsbezieherin gemäß § 16 Absatz 1 WMG aufgefordert, eine Pfandbestellungsurkunde vor Gericht (oder einem Notar) zu unterfertigen und die Echtheit der Unterschrift beglaubigen zu lassen.

Am 4.8.2016 wurde schließlich der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Antrag auf Mindestsicherungsleistungen einschließlich Mietbeihilfe gestellt. Am 25.8.2016 forderte die belangte Behörde gemäß § 16 Abs. 1 die Hilfesuchende auf, schriftliche Angaben zu machen, ob sie noch im Besitz des Eigentumsrechtes (1/2 Anteil) an der Liegenschaft mit der Einlagezahl …, Katastralgemeinde … Ro., sei. Bei Verkauf sei der Verkaufserlös bekannt zu geben, bei Schenkung die Schenkungsurkunde vorzulegen. Die Hilfesuchende kam dieser Aufforderung fristgerecht durch Vorlage der Schenkungsurkunde nach. Zufolge dieser Unterlage schenkte sie als Geschenkgeberin deren Lebensgefährten Ing. Mag. K. als Geschenknehmer ihren Hälfteanteil der gegenständlichen Liegenschaft, wobei die Streichung des Wortes „Lebensgefährte“ aufgrund eine Schreibfehlers in Zeile 1 auf Seite 2 des Vertrages von Amts wegen erfolgte und als authentisch konstatiert am 13.10.2016 vom öffentlichen Notar beglaubigt wurde.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid; es wurde dagegen die frist- und formgerechte verfahrensgegenständliche Beschwerde eingereicht, Erhebungen des Verwaltungsgerichtes sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und seitens der belangten Behörde mittels weiterem Bescheid, der an den angefochtenen Bescheid anknüpft, eine Leistungseinsstellung mit 28.2.2017 verfügt.

Darüber hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz lautet auszugsweise:

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2.

§ 8.

(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(2) Die Mindeststandards betragen:

1.

100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

a)

für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;

            (Anm.: Gemäß § 1 Abs. 1 der letztgültigen Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 - WMG-VO 2016, LGBl. Nr. 10/2016, beträgt dieser € 837,76 und enthält € 209,44 Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes. Eine Verordnung für 2017 wurde bis dato noch nicht erlassen)

§ 9.

(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. (Gemäß § 2 Abs.1 Z 1 WMG-VO 2016, LGBl. Nr. 10/2016, beträgt die Mietbeihilfenobergrenze € 313,10)

§ 10.

(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 12.

(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:

1.

unbewegliches Vermögen;

2.

Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

(3) Als nicht verwertbar gelten: …

        

4.

unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;

5.

verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);       

6.

sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

§ 15. (2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im Zentrum der Beschwerde, die den wesentlichen Prüfungsumfang definiert, steht vor allem die Frage, ob der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes um 25 vH im Sinne des § 15 Abs. 2 WMG zu kürzen war bzw. ob die Beschwerdeführerin ihre Notlage infolge des Verschenkens ihres halben Liegenschaftsanteils selbst verursacht hat.

Vorerst ist ins Kalkül zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft gemeinsam mit Herrn Ing. Mag. K. laut vorliegenden Vertrag gekauft und die beiden Käufer mit je einem halben Eigentumsanteil im Grundbuch eingetragen wurden. Den Kaufpreis hat jedoch Ing. Mag. K. allein gezahlt.

Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wenn der Liegenschagtserwerb allenfalls unter Auflagen oder Vorbehalten, etwa durch Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, einer fideikommissarischen Substitution, eines Vorkaufsrechtes oder Rückübereignungsanspruches oder ähnliche Vereinbarungen im Sinne der zivilrechtlichen Privatautonomie (einschließlich Vertragstypenfreiheit) erfolgt ist. Letztlich sind solche Vereinbarungen mindestsicherungsrechtlich ohnehin nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt (Stichwort „selbstverschuldete Mittellosigkeit“) zu beurteilen.

Werden derartige Vereinbarungen im Innenverhältnis geschlossen, jedoch nicht bücherlich (im C-Blatt) festgeschrieben, so haben sie zwar keine dingliche („absolute“) Ausschluss-, immerhin aber obligatorische Wirkung. Rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote sind somit zulässig und haben obligatorische Wirkung (siehe auch Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, 12. Aufl., S. 259).

Genau das Vorliegen einer obligatorischen Vereinbarung führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

Nach Ausweis der Verwaltungsakten bestand auf der gegenständlichen Liegenschaft glaubhaft ein zwar nicht verbüchertes, aber obligatorische Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des zweiten Hälfteeigentümers Ing. Mag. K. bzw. dessen Sohn. Ein erster Hinweis darauf erfolgte bereits mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.8.2015. Auf dieses Schreiben ging die belangte Behörde laut Akteninhalt nicht ein, sondern versendete lediglich an die Beschwerdeführerin Aufforderungen gemäß § 16 Abs. 1 WMG, die sich im Wesentlichen auf die Vorlage einer Pfandrechtsurkunde zugunsten des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. auf schriftliche Angaben, ob die Beschwerdeführerin noch im Besitz des Eigentumsrechtes sei bzw. welchen allfälligen Verkaufs erlöst sie erzielt habe, beschränkten. Im Falle einer Schenkung sei eine Schenkungsurkunde vorzulegen.

Die entsprechende Schenkungsurkunde, mit der die Beschwerdeführerin ihren Hälfteanteil Herrn Ing. Mag. K. schenkte, wurde von dieser vorgelegt.

Ohne weitere Ermittlungen, ob und wie weit das schon im August 2015 erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Unverkäuflichkeit ihres Liegenschaftsanteils zutrifft, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.

Regelungszweck des § 15 Abs. 2 WMG ist es, die in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Gewährung von Hilfe nach diesem Gesetz beim Schenkungsgeber eingetretene Vermögensverminderung durch verminderten Mindestsicherungsanspruch zu kompensieren, sodass für die öffentliche Hand (Land Wien) in Summe keine Mehrbelastung entsteht, weil man sich verwertbarer Vermögensteile entledigt hat.

Die belangte Behörde hätte das behauptete Veräußerungsverbot bei ihrer Beurteilung nach § 15 Abs. 2 WMG nicht außer Acht lassen dürfen; vielmehr hätte die belangte Behörde allenfalls bei der Beschwerdeführerin einerseits durch den Erwerb und andererseits durch die Schenkung des Liegenschaftsanteiles eingetretene Vermögensverschiebungen ermitteln und allenfalls diese ihre Entscheidung zu Grunde legen müssen.

Aufgrund der gegebenen Aktenlage, insbesondere einschließlich der von Herrn Ing. Mag. K. abgegebenen Erklärungen vom 18.10.2016 und vom 10.01.2017, des Gesamteindrucks und der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und der Vorlage einer Kopie eines eigenhändig verfassten Testamentes der Beschwerdeführerin und weiterer Unterlagen konnte das Verwaltungsgericht jedoch von einer sonst gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde Abstand nehmen und selbst eine Entscheidung in der Sache treffen.

Für das Verwaltungsgericht Wien steht fest, dass es nicht dingliche schuldrechtliche Nebenvereinbarungen im Zuge der Grundstückstransaktionen gab, die letztlich zu dem Ergebnis führen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Mag. Ing. K. lediglich geplant war, der Beschwerdeführerin ein faktisches Nutzungsrecht am Liegenschaftsanteil samt Haus auf Lebzeit im Sinne einer Nutzung als Atelier für künstlerische Aktivitäten einzuräumen. Offenkundig aufgrund der gegebenen freundschaftlichen Vertrauensbasis, die zwischen den beiden Personen besteht, wurde eine möglichst vereinfachte und kostensparende Abwicklungsweise eingeschlagen. Anstelle eines Kaufvertrages zwischen den Voreigentümer und Herrn Ing. Mag. K. und eines weiteren Schenkungsvertrages mit der Bedingung des Rückfalles der Liegenschaft nach einem allfälligen Vorversterben der Beschwerdeführerin zugunsten des Herrn Ing. Mag. K. bzw. seines Sohnes wurde seitens der Beschwerdeführerin lediglich ein eigenhändiges Testament mit gleichem Ziel errichtet, nämlich eines vollständigen Rückfalles des uneingeschränkten und unbelasteten Eigentumsrechtes an der Liegenschaft gerichtet gewesen.

Bei diesen aus dem Akteninhalt und ergänzend im Beschwerdeverfahren hervorgegangenen Absichten war in wirtschaftlicher Hinsicht weder durch die stattgefundenen Grundstückstransaktionen, noch durch die zusätzliche Vereinbarung über die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin daran gedacht, dass ihr Vermögen dabei vermehrt oder vermindert werden sollte. Somit kommt auch eine fahrlässige oder gar beabsichtigte selbstverschuldete Herbeiführung einer Mittellosigkeit durch die Beschwerdeführerin infolge der Liegenschaftstransaktionen nicht in Betracht, die sich zu Lasten Dritter (Land Wien als Träger der Mindestsicherung, im weiteren Sinne also der „öffentlichen Hand“) ausgewirkt hätte. Vielmehr fand im wirtschaftlichen Ergebnis weder ein Vermögenserwerb noch eine Vermögensentledigung durch die Beschwerdeführerin statt. Somit aber fehlen auch die Voraussetzungen zur Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhaltes um 25 vH im Sinne des § 15 Abs. 2 WMG. Dieser fällt somit als anspruchsmindernde Rechtsgrundlage bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weg.

Bemerkt wird auch, dass durch das nunmehr grundbücherlich eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht keine Änderung in Bezug auf den Wohnsitz eingetreten ist. Die Zuständigkeit zur Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung verbleibt somit in Wien, zumal das Haus in Ro. glaubhaft nur zu Atelierzwecken genutzt wird und es sich dabei letztlich um eine unentgeltliche, also freigebige Einräumung einer Gelegenheit des Herrn Ing. Mag. K. zur künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin handelt, der sie in ihrer eigenen Mietwohnung, die dafür zu klein ist, nicht nachkommen könnte. Somit ist dadurch auch kein Umstand eingetreten, der zu einer Minderung oder gar Einstellung der Mietbeihilfe führen würde.

Zur Berechnung der nunmehr zugesprochenen Leistungen:

I. Die Berechnung der Mindestsicherungsleistungen für den Lebensunterhalt inkl. Grundbetrag für den Wohnenbedarf erfolgte wie nachstehend, wobei die Nettoarbeitseinkünfte, weil diese erst im Nachhinein zur Auszahlung kommen, erst im jeweiligen Folgemonat angerechnet wurden und Sonderzahlungen in den Monaten Dezember bzw. Juli.

04.08.2016 bis 31.08.2016

Mindeststandard monatlich     €        837,76

abzüglich Nettoeinkommen     €        609,61

monatlicher Anspruch für 31 Tage    €        228,15

anteiliger Anspruch für 28 Tage (4.-31.9.2016)          206.07

01.09.2016 bis 30.11.2016 und

01.01.2017 bis 31.01.2017:

Mindeststandard monatlich     €        837,76

abzüglich Nettoeinkommen     €        609,61

monatlicher Anspruch              228,15

01.02.2017 bis 30.06.2017:

                                             

Mindeststandard monatlich     €        837,76

abzüglich Nettoeinkommen     €        716,17

monatlicher Anspruch              121,59

01.12.2016 bis 31.12.2016:

Mindeststandard monatlich     €        837,76

abzüglich Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlung  € 1219,22

kein Leistungsanspruch/Überschreitung Mindeststandard € 0,00/381,46

01.07.2017 bis 31.07.2017:

                                             

Mindeststandard monatlich     €        837,76

abzüglich Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlung  € 1432,34

kein Leistungsanspruch/Überschreitung Mindeststandard € 0,00/594,58

II. Die Berechnung der Mietbeihilfe (MB) erfolgte unter Bedachtnahme auf die von der Magistratsabteilung 50 gewährte Wohnbeihilfe und auf den Grundbetrag für den Wohnbedarf wie nachstehend:

01.09.2016 bis 30.11.2016 und

01.01.2017 bis 30.06.2017:

Höhe der monatlichen Miete     €        271,43

abzüglich Wohnbeihilfe der MA 50    €         40,42

verbleibende Miete (unter der MB-Obergrenze)  €        231,01

abzüglich Grundbetrag für Wohnbedarf   €        209,44

Mietbeihilfe                 21,57

Im August 2016 gebührt keine Mietbeihilfe, da diese erst ab dem auf den Antrag folgenden Monat gebührt.

Im Dezember 2016 und im Juni 2017 gebührt keine Mietbeihilfe, weil in den infolge der Sonderzahlungen überschrittenen Mindeststandards die Mietkosten ohnehin volle Deckung finden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bemerkt wird, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 6.2.2017, Zl. MA 40-SH/2017/01253289-001, mit dem Leistungen, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2016, Zl. MA 40- SH/2016/00853728-001 zuerkannt worden waren, neu bemessen bzw. mit 28.02.2017 eingestellt wurden, in formeller Hinsicht mit dem nunmehr vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht aufgehoben werden konnte, weil er nicht angefochten wurde. Allerdings ist davon auszugehen, dass durch das vorliegende Erkenntnis die materielle Derogation des Bescheides vom 6.2.2017 schon aufgrund des Zuständigkeitsvorranges des Rechtsmittelgerichtes eintritt und für den Weiterbestand des Bescheides in der individuellen Rechtsordnung keinen Raum bleibt.

Schlagworte

Mindestsicherung; Vermögen, Schenkung, Veräußerungsverbot, Belastungsverbot, Kürzung der Leistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.15058.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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