RS Lvwg 2017/7/24 VGW-242/002/RP12/8724/2017

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Veröffentlicht am 24.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
22/02 Zivilprozeßordnung
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

AVG §47
ZPO §292
WMG §16 Abs1

Rechtssatz

Der Rückschein als Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. u.v. VwGH 19.04.2001, 99/06/0049).

Schlagworte

Verfahrensrecht; Zustellung, Zustellnachweis, öffentliche Urkunde, Gegenbeweis; Mindestsicherung, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.8724.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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