RS Lvwg 2017/7/31 VGW-242/038/RP24/6778/2017

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Veröffentlicht am 31.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs2 Z2
WMG §8 Abs2 Z1 litb
WMG §9
WMG §10 Abs2

Rechtssatz

Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens der Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeiliche Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der Betroffenen (VfSlg 11.220/1987).

Schlagworte

Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft, Lebensgemeinschaft, Lebensgefährte, Lebensverhältnisse, Wohnverhältnisse, Meldung, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.6778.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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