Entscheidungsdatum
06.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2148579-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX, geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim, stellte am 01.07.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits in Bulgarien (07.06.2016) und Ungarn (27.06.2016) Anträge auf internationalen Schutz gestellt.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim, stellte am 01.07.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits in Bulgarien (07.06.2016) und Ungarn (27.06.2016) Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
2. In seiner Erstbefragung am 02.07.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Er habe dort keine Möglichkeit gehabt, in die Schule zu gehen. Es habe ständig Kämpfe und in der Nähe seiner Arbeitsstelle sogar einen Selbstmordanschlag gegeben.
3. In seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 04.11.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, ein Polizei-Kommandant namens
XXXX habe von ihm verlangt, dass er für ihn in Frauenkleidern tanze. Er habe ihn auch vergewaltigen wollen. Angefangen habe es damit, dass ihn der Kommandant auf einer Straße in Kabul angesprochen habe. Er habe den Beschwerdeführer die folgenden sechs Monate beinahe täglich angesprochen und ihn überreden wollen, mit ihm mitzukommen. Eines Tages habe er ihn entführen wollen, indem er ihn gezwungen habe, in sein Auto einzusteigen. Im Auto habe er ein Messer herausgeholt. Als der Beschwerdeführer habe weglaufen wollen, sei er am Bein verletzt worden. Daraufhin habe der Kommandant den Beschwerdeführer aus dem Auto geworfen und sei geflohen. Die Wunde sei genäht worden, und es habe zwei Monate gedauert, bis sie verheilt gewesen sei. Dann habe der Beschwerdeführer auf Anraten seines Onkels Afghanistan verlassen.römisch 40 habe von ihm verlangt, dass er für ihn in Frauenkleidern tanze. Er habe ihn auch vergewaltigen wollen. Angefangen habe es damit, dass ihn der Kommandant auf einer Straße in Kabul angesprochen habe. Er habe den Beschwerdeführer die folgenden sechs Monate beinahe täglich angesprochen und ihn überreden wollen, mit ihm mitzukommen. Eines Tages habe er ihn entführen wollen, indem er ihn gezwungen habe, in sein Auto einzusteigen. Im Auto habe er ein Messer herausgeholt. Als der Beschwerdeführer habe weglaufen wollen, sei er am Bein verletzt worden. Daraufhin habe der Kommandant den Beschwerdeführer aus dem Auto geworfen und sei geflohen. Die Wunde sei genäht worden, und es habe zwei Monate gedauert, bis sie verheilt gewesen sei. Dann habe der Beschwerdeführer auf Anraten seines Onkels Afghanistan verlassen.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.01.2017, Zl. XXXX, der dem Beschwerdeführer am 17.01.2017 wirksam zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.01.2017, Zl. römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 17.01.2017 wirksam zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden habe können.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden habe können.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund könne ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seine Heimatprovinz Kabul, nicht erkannt werden. Kabul sei auch aufgrund seines internationalen Flughafens aus dem Ausland gut erreichbar. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer in Kabul über enge familiäre Anknüpfungspunkte und befinde sich dort auch sein Elternhaus, in welches er zurückkehren könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund könne ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seine Heimatprovinz Kabul, nicht erkannt werden. Kabul sei auch aufgrund seines internationalen Flughafens aus dem Ausland gut erreichbar. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer in Kabul über enge familiäre Anknüpfungspunkte und befinde sich dort auch sein Elternhaus, in welches er zurückkehren könne.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
5. Mit Schreiben vom 14.02.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das XXXX, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.5. Mit Schreiben vom 14.02.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Darin führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entsprechenden Länderberichte aus, dass die Heranziehung von Tanzknaben in Afghanistan als ein "Kulturgut" angesehen werde, gegen welches der Staat nicht einschreite. Aus diesem Grund sei auch von einer Anzeige gegen den Kommandanten abgesehen worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Afghanistan individuellen Gefahren wie Zwangsrekrutierung und Entführung bis hin zur Ermordung durch die Taliban sowie Menschenrechtsverletzungen aufgrund der prekären Allgemeinlage ausgesetzt. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA mit Schreiben vom 22.02.2017 vorgelegt.
6. Am 21.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, ein Polizeikommandant habe ihn auf dem Weg von bzw. zu der Arbeit angesprochen und ihn aufgefordert, mit ihm zu kommen, um ihn zu Hochzeiten zu begleiten und dort zu tanzen. Der Kommandant habe ihn sechs Monate lang fast täglich angesprochen, obwohl der Beschwerdeführer ihm immer wieder gesagt habe, dass er so etwas nicht tun möchte. Eines Tages habe der Kommandant mit zwei Begleitpersonen im Auto angehalten, den Beschwerdeführer zu sich gerufen und ihn abermals aufgefordert, mit ihm mitzukommen. Als er sich geweigert habe, hätten ihn die zwei Begleitpersonen ins Auto gezerrt, und der Kommandant habe den Beschwerdeführer mit einem Messer am Bein verletzt. Der Kommandant habe ihn dann aus dem Auto geworfen und sei weggefahren. Der Beschwerdeführer habe noch zwei Monate zu Hause verbracht und sei dann aus Afghanistan geflohen.
Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Kommandant vom Beschwerdeführer dasselbe verlangen wie zuvor, wobei der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit hätte, als mit ihm zu gehen.
In der mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag seiner gesetzlichen Vertretung eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Am 01.08.2017 ersuchte die gesetzliche Vertretung fernmündlich um eine Fristverlängerung bis 11.08.2017. Auch diese (weitere) Frist wurde gewährt, verstrich jedoch ungenutzt.
7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zahl 36 Hv 79/17t vom 18.09.2017, rechtskräftig am 22.09.2017, wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz - SMG), § 27 (1) Z 1 1. Fall 2. Fall SMG und §§ 15, 127 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zahl 36 Hv 79/17t vom 18.09.2017, rechtskräftig am 22.09.2017, wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a) des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz - SMG), Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall 2. Fall SMG und Paragraphen 15, 127, des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er stammt aus der Provinz Kabul, Distrikt Chahar Asyab. Dort besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule. In Kabul lebt noch die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Geschwister, zwei Onkel mütterlicherseits). Der Beschwerdeführer hat in Kabul als Autowäscher gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Er ist Mitglied in einem Fußballverein. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Der Beschwerdeführer ist gesund und lebt von der Grundversorgung.
Dem Strafregisterauszug vom 03.11.2017 lässt sich folgende Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.09.2017 entnehmen: §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) SMG; § 27 (1) Z 1 1. FallDem Strafregisterauszug vom 03.11.2017 lässt sich folgende Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.09.2017 entnehmen: Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a) SMG; Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall
2. Fall SMG; §§ 15, 127 StGB; Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.2. Fall SMG; Paragraphen 15, 127, StGB; Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017):
Kurzinformation der Staatendokumentation AFGANISTAN, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017:
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)
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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016)
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
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(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).