TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/6 W248 2137835-1

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Veröffentlicht am 06.11.2017
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Entscheidungsdatum

06.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W248 2137835-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim, reiste im Jahr 2013 zum ersten Mal in Österreich ein und stellte am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines bereits in Ungarn gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurde mit Ungarn ein Konsultationsverfahren durchgeführt, in dem Ungarn schließlich zustimmte, den Beschwerdeführer zu übernehmen und das Asylverfahren zu führen. Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet. Der Beschwerdeführer entzog sich daraufhin dem Verfahren und reiste zunächst nach Frankreich und dann nach Griechenland. Im September 2016 reiste der Beschwerdeführer abermals in Österreich ein und stellte am 14.09.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim, reiste im Jahr 2013 zum ersten Mal in Österreich ein und stellte am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines bereits in Ungarn gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurde mit Ungarn ein Konsultationsverfahren durchgeführt, in dem Ungarn schließlich zustimmte, den Beschwerdeführer zu übernehmen und das Asylverfahren zu führen. Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet. Der Beschwerdeführer entzog sich daraufhin dem Verfahren und reiste zunächst nach Frankreich und dann nach Griechenland. Im September 2016 reiste der Beschwerdeführer abermals in Österreich ein und stellte am 14.09.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 14.09.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, bereits im Jahr 2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Seine Fluchtgründe hätten sich seitdem nicht geändert. Im Jahr 2003 sei er in den Iran gereist, weil er in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt habe. Er habe sich um seinen Vater, welcher behindert sei, kümmern und Geld nach Hause schicken müssen.

3. In seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 26.09.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, damals habe Krieg zwischen den Taliban und den USA geherrscht. In der Wohnung der Familie sei eine Bombe explodiert. Dabei sei seine Schwester getötet worden. Am selben Tag habe sein Vater beide Beine und sein Bruder ein Bein verloren. Der Beschwerdeführer habe seine Familie finanziell unterstützen wollen. Deshalb sei er 2003 in den Iran gereist. Dort habe er bis Ende 2012 als Hilfsarbeiter in einer Baufirma gearbeitet und das Geld nach Hause geschickt.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.10.2016, Zl. XXXX, der dem Beschwerdeführer am 06.10.2016 wirksam zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.10.2016, Zl. römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 06.10.2016 wirksam zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine individuelle Verfolgung, weder vonseiten des Staates noch durch Dritte, geltend gemacht. Vielmehr habe er zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz rein wirtschaftliche Motive angegeben.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine individuelle Verfolgung, weder vonseiten des Staates noch durch Dritte, geltend gemacht. Vielmehr habe er zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz rein wirtschaftliche Motive angegeben.

Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. So bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über kein familiäres Netzwerk in Kabul, doch habe er mit seiner Reise in den Iran sowie quer durch Europa bewiesen, dass er trotz fehlender Sprachkenntnisse in der Lage sei, sich allein im Ausland zurechtzufinden und einer Arbeit nachzugehen, mit der er seine täglichen Bedürfnisse decken und sogar seine Familie unterstützen könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. So bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über kein familiäres Netzwerk in Kabul, doch habe er mit seiner Reise in den Iran sowie quer durch Europa bewiesen, dass er trotz fehlender Sprachkenntnisse in der Lage sei, sich allein im Ausland zurechtzufinden und einer Arbeit nachzugehen, mit der er seine täglichen Bedürfnisse decken und sogar seine Familie unterstützen könne.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 als Rechtsberatung zur Seite gegeben.

5. Mit Schreiben vom 18.10.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens.5. Mit Schreiben vom 18.10.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahr 2003 Afghanistan aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Eine Rückkehr sei nicht zumutbar, weil seine Heimatprovinz Kapisa unter der Kontrolle der Taliban sei. Darüber hinaus kenne sich der Beschwerdeführer nach mehr als dreizehnjähriger Abwesenheit in Afghanistan nicht mehr aus. Er habe dort auch keine Freunde und verfüge nicht über eine entsprechende Ausbildung, um dort Fuß fassen zu können.

Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2016, GZ W248 2137835-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Am 10.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, bis 2003 in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. Dann hätten die Amerikaner im Zuge von Kämpfen gegen die Taliban eine Bombe auf das Haus der Familie geworfen. Bei diesem Angriff sei die Schwester des Beschwerdeführers getötet worden, sein Vater habe beide Beine und sein Bruder ein Bein verloren. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei sehr schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer sei 2003 in den Iran geflüchtet, um dort zu arbeiten und seiner Familie Geld schicken zu können. Sowohl die wirtschaftliche Lage seiner Familie als auch die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hätten den Beschwerdeführer letztlich dazu bewogen, zu flüchten. Zudem sei sein Vater als Kommunist von den Mujaheddin als Ungläubiger bezeichnet und bedroht worden. Seine Familie habe den Beschwerdeführer auch wegschicken wollen, weil er aus diesem Grund von den Mujaheddin verfolgt hätte werden können. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Bauarbeiter gearbeitet. Da ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, sei er nach Europa geflüchtet.

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer gezwungen, in den Krieg zu ziehen; denn die Taliban würden in die Dörfer gehen und junge Männer für den Dschihad anwerben. Außerdem könnte man ihm aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Ausland, vor allem in Europa, unterstellen, vom Islam abgefallen zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er stammt aus der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, Dorf XXXX. Dort besuchte er drei Jahre die Grundschule. In Kapisa leben noch die Eltern des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er stammt aus der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, Dorf römisch 40 . Dort besuchte er drei Jahre die Grundschule. In Kapisa leben noch die Eltern des Beschwerdeführers.

Im Jahr 2003 reiste der Beschwerdeführer in den Iran, wo er bis Ende 2012 als Bauarbeiter tätig war. Im November 2013 reiste der Beschwerdeführer vom Iran über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn zum ersten Mal nach Österreich ein. Aufgrund der damaligen Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren wurde eine Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren und reiste nach Griechenland. Dort war er als Orangenpflücker und Pizzabäcker tätig. Im September 2016 reiste der Beschwerdeführer erneut in Österreich ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer befand sich wegen illegalen Aufenthalts 18 Monate in Griechenland in Haft. Er ist in Österreich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017):

Kurzinformation der Staatendokumentation AFGANISTAN, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (22.06.2017):

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internatio

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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