TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 W114 2153311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §18 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 18 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W114 2153311-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 03.06.2016, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2882806010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 23.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4175195010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 03.06.2016, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2882806010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 23.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4175195010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B.)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 07.04.2015, korrigiert am 10.06.2015 bzw. am 17.08.2015, beantragte XXXX, XXXX, XXXX, als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 07.04.2015, korrigiert am 10.06.2015 bzw. am 17.08.2015, beantragte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX sowie XXXX, für die durch deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFA gestellt wurden. Bei der Alm mit der BNr. XXXX war er im Antragsjahr 2015 auch Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. Für diese Alm hat der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 sowie römisch 40 , für die durch deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFA gestellt wurden. Bei der Alm mit der BNr. römisch 40 war er im Antragsjahr 2015 auch Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. Für diese Alm hat der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha beantragt.

Für die Alm mit der BNr. XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 292,5590 ha beantragt.Für die Alm mit der BNr. römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 292,5590 ha beantragt.

3. Im Zuge einer Plausibilitätsprüfung des MFA 2015 wurde die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015, AZ II/5/14-126442847, auf vorliegende Plausibilitätsfehler und das Erfordernis eines Referenzflächenänderungsantrages hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Warnung jedoch ignoriert und keinen Referenzflächenänderungsantrag gestellt.3. Im Zuge einer Plausibilitätsprüfung des MFA 2015 wurde die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015, AZ II/5/14-126442847, auf vorliegende Plausibilitätsfehler und das Erfordernis eines Referenzflächenänderungsantrages hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Warnung jedoch ignoriert und keinen Referenzflächenänderungsantrag gestellt.

4. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 15,2606 ha festgestellt, zumal die vom BF beantragte Almfutterfläche auf dieser Alm die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons überstieg.4. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 15,2606 ha festgestellt, zumal die vom BF beantragte Almfutterfläche auf dieser Alm die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons überstieg.

5. Am 17.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha ermittelt wurde. Dabei wurde der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, in welchem festgehalten wurde, dass etwaige Flächenabweichungen außerhalb der Messtoleranz bis zu vier Jahren rückwirkend berücksichtigt werden würden und dass Auffälligkeiten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden wären, vom Beschwerdeführer selbst auch unterfertigt. Eine Stellungnahme zu diesem Kurzbericht wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben.5. Am 17.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha ermittelt wurde. Dabei wurde der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, in welchem festgehalten wurde, dass etwaige Flächenabweichungen außerhalb der Messtoleranz bis zu vier Jahren rückwirkend berücksichtigt werden würden und dass Auffälligkeiten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden wären, vom Beschwerdeführer selbst auch unterfertigt. Eine Stellungnahme zu diesem Kurzbericht wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben.

6. Mit Schreiben der AMA vom 17.12.2015, AZ GB I/Abt.2/713804010, wurde der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX der Kontrollbericht über die am 17.09.2015 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt. Von der Almbewirtschafterin bzw. vom Beschwerdeführer als deren Obmann wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.6. Mit Schreiben der AMA vom 17.12.2015, AZ GB I/Abt.2/713804010, wurde der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 der Kontrollbericht über die am 17.09.2015 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt. Von der Almbewirtschafterin bzw. vom Beschwerdeführer als deren Obmann wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

7. Am 28.09.2015 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 eine um 0,0059 größere Almfutterfläche festgestellt, als von der Bewirtschafterin dieser Alm beantragt wurde.7. Am 28.09.2015 fand auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 eine um 0,0059 größere Almfutterfläche festgestellt, als von der Bewirtschafterin dieser Alm beantragt wurde.

8. Auf der Grundlage der Verwaltungskontrolle und dieser Vor-Ort-Kontrollen wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2882806010, für das Antragsjahr 2015 8,89 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXXgewährt.

In dieser Entscheidung wurde von einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 5,0669 ha bzw. von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,1127 ha ausgegangen. Von der AMA wurde bei den beiden Vor-Ort-Kontrollen für den Beschwerdeführer jedoch nur eine anteilige Fläche mit einer Größe von 19,5122 ha festgestellt. Daher wurde infolge einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 3,60 ha bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von 29,29 % bzw. EUR XXXX verfügt.In dieser Entscheidung wurde von einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 5,0669 ha bzw. von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,1127 ha ausgegangen. Von der AMA wurde bei den beiden Vor-Ort-Kontrollen für den Beschwerdeführer jedoch nur eine anteilige Fläche mit einer Größe von 19,5122 ha festgestellt. Daher wurde infolge einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 3,60 ha bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von 29,29 % bzw. EUR römisch 40 verfügt.

9. Gegen diese dem BF am 23.05.2016 zugestellte Entscheidungen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde damit, dass die AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. XXXX einen Teil der Fläche als Heimgutfläche ermittelt habe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 130,8381 ha ermittelt worden. Im angefochtenen Bescheid werde jedoch nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha angeführt.9. Gegen diese dem BF am 23.05.2016 zugestellte Entscheidungen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde damit, dass die AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. römisch 40 einen Teil der Fläche als Heimgutfläche ermittelt habe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 130,8381 ha ermittelt worden. Im angefochtenen Bescheid werde jedoch nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha angeführt.

10. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175195010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 auf der Grundlage von 9,8761 zugewiesenen Zahlungsansprüche Direktzahlungen in Höhe von XXXX gewährt.10. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175195010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 auf der Grundlage von 9,8761 zugewiesenen Zahlungsansprüche Direktzahlungen in Höhe von römisch 40 gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX anstelle einer Almfutterfläche mit einem beantragten Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 91,4444 ha festgestellt worden wäre. Dabei wären aber auch Flächen festgestellt worden, die außerhalb der Referenzfläche liegen würden, bzw. auch Flächen festgestellt worden, die von niemandem beantragt oder von anderen Bewirtschaftern beantragt worden wären. Es sei von einer beantragten bzw. festgestellten Heimfläche mit einem Ausmaß von 5,0669 ha bzw. einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,1127 ha und einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,4606 ha auszugehen. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche mit einer Größe von 3,6521 ha. Unter Berücksichtigung von Artikel 19a Absatz 1 der VO(EU) 640/2014 sei daher bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von 22,33 % bzw. EUR XXXX zu verfügen.Begründend wurde ausgeführt, dass auf der Alm mit der BNr. römisch 40 anstelle einer Almfutterfläche mit einem beantragten Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 91,4444 ha festgestellt worden wäre. Dabei wären aber auch Flächen festgestellt worden, die außerhalb der Referenzfläche liegen würden, bzw. auch Flächen festgestellt worden, die von niemandem beantragt oder von anderen Bewirtschaftern beantragt worden wären. Es sei von einer beantragten bzw. festgestellten Heimfläche mit einem Ausmaß von 5,0669 ha bzw. einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,1127 ha und einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,4606 ha auszugehen. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche mit einer Größe von 3,6521 ha. Unter Berücksichtigung von Artikel 19a Absatz 1 der VO(EU) 640/2014 sei daher bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von 22,33 % bzw. EUR römisch 40 zu verfügen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 zugestellt.

11. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 23.09.2016 einen Vorlageantrag gestellt und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt.

12. Die AMA übermittelte dem BVwG am 18.04.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und führte in einer Aufbereitung für das BVwG Folgendes aus:

"Direktzahlungen 2015:

Mit Bescheid vom 28.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer (BF) XXXX für das AJ 2015 insgesamt 8,89 ZA zugewiesen. Es wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde mit 03.06.2016 Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 28.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer (BF) römisch 40 für das AJ 2015 insgesamt 8,89 ZA zugewiesen. Es wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde mit 03.06.2016 Beschwerde erhoben.

VOK der Alm XXXX vom 17.09.2015:VOK der Alm römisch 40 vom 17.09.2015:

Im Zuge der VOK wurde statt der gesamten beantragten Almfutterfläche von 144,4381 ha eine Fläche von 140,0163 (siehe Prüfbericht BNR XXXX vom 17.09.2015) ermittelt. Da jedoch für die DIZA all jene Flächen, welche mit Code 99 oder 199 (gesamt 0,8332 ha), als Nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche (NLN) (5,8762 ha), oder mit dem Plausibilitätsfehler 20354 (40,9103 ha) ermittelt wurden, nicht berücksichtigt werden, wird für die Berechnung nur eine Fläche von 92,1936 ha (siehe Bescheid ab Seite 4) herangezogen.Im Zuge der VOK wurde statt der gesamten beantragten Almfutterfläche von 144,4381 ha eine Fläche von 140,0163 (siehe Prüfbericht BNR römisch 40 vom 17.09.2015) ermittelt. Da jedoch für die DIZA all jene Flächen, welche mit Code 99 oder 199 (gesamt 0,8332 ha), als Nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche (NLN) (5,8762 ha), oder mit dem Plausibilitätsfehler 20354 (40,9103 ha) ermittelt wurden, nicht berücksichtigt werden, wird für die Berechnung nur eine Fläche von 92,1936 ha (siehe Bescheid ab Seite 4) herangezogen.

Aufgrund des PF 20354 konnte die Fläche der betroffenen Schläge, in einem Ausmaß von insgesamt 52,2445 ha, nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden. Diese Fläche wurde anteilig [52,2445/Anzahl Gesamt RGVE (69,65) * Anzahl anteilige RGVE (4,80)] sanktionsrelevant mit einer Fläche von ~3,6005 ha beim BF abgezogen.

Die ermittelte Differenzfläche setzt sich aus der bei der VOK (~0,3593ha) und der bei der VWK ermittelten Flächenabweichung(3,2412 ha) zusammen.

Folgende Plausibilitätsfehler (PF) sind für VWK-Abweichung sanktionsrelevant:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Die Flächenabweichung der Gesamtalm wirkt sich für den BF anteilig aus. Von der anteilig beantragten Almfutterfläche von 9,9541 ha wurde eine Fläche von 6,3536 ha festgestellt und somit eine Differenz von 3,6005 ha ermittelt.

VOK der Alm XXXX vom 28.09.2015:VOK der Alm römisch 40 vom 28.09.2015:

Im Zuge dieser VOK wurden keine Flächenabweichungen ermittelt.

Mit Bescheid vom 31.08.2016 wurde dem BF ein erneuter Bescheid zugestellt. Mit diesem wurde ein Betrag von EUR 85,44 ausbezahlt.

Die VO (EU) Nr. 640/2014 wurde durch die VO (EU) 2016/1393 insofern abgeändert, als bei einer Flächenabweichung größer 3% oder 2ha nicht der doppelte Sanktionsprozentsatz sondern nur der 1,5fache Sanktionsprozentsatz angewandt wird. Dies gilt auch für Abweichungen über 20%.

Mit 23.09.2016 wurde vom Betrieb XXXX ein Vorlageantrag eingebracht.Mit 23.09.2016 wurde vom Betrieb römisch 40 ein Vorlageantrag eingebracht.

VOK der Alm XXXX vom 17.09.2015:VOK der Alm römisch 40 vom 17.09.2015:

Die bei der VOK ermittelte anteilige Differenzfläche erhöht sich, aufgrund eines seitens der AMA behobenen Softwarefehlers, von 0,3593 ha auf 0,4110 ha. Genauere Erläuterungen zu den Abänderungen auf Schlagebene können seitens der AMA nicht ausgeführt werden.

Die Flächenabweichungen aufgrund der VWK (siehe relevante PF) bleiben weiterhin bestehen und ändern sich nicht ab.

Die Flächenabweichung der Gesamtalm wirkt sich für den BF anteilig aus. Von der anteilig beantragten Almfutterfläche von 9,9541 ha wurde eine Fläche von 6,3020 ha festgestellt und somit eine Differenz von 3,6521 ha ermittelt.

Auf der Alm BNR XXXX wurden beantragte Flächen festgestellt, bei denen die beantragte Almfutterfläche die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons übersteigt:Auf der Alm BNR römisch 40 wurden beantragte Flächen festgestellt, bei denen die beantragte Almfutterfläche die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons übersteigt:

BNR XXXXBNR römisch 40

beantragte bhf. Fläche in ha

ermittelte bhf. Fläche in ha

beanstandete bhf. Fläche in ha

9,9541

6,7129

3,2412

Es gibt vom betroffenen Almbetrieb XXXX/XXXX keinen RAA und es hat der Betrieb auch keine Korrektur seines MFA durchgeführt.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde (eingelangt am 03.06.2016):

Der BF gibt an, dass dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen nicht bzw. nur teilweise entsprochen wurde. Auf der Alm BNR XXXX fand im AJ 2015 eine Vor- Ort- Kontrolle (VOK) statt, wobei ein Teil der Flächen als Heimgutflächen ermittelt wurden. Die Fläche lt. Prüfbericht stimmt lt. Herrn XXXX nicht mit der im Bescheid angeführten Fläche überein. Dazu wird seitens der AMA folgendes ausgeführt:Der BF gibt an, dass dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen nicht bzw. nur teilweise entsprochen wurde. Auf der Alm BNR römisch 40 fand im AJ 2015 eine Vor- Ort- Kontrolle (VOK) statt, wobei ein Teil der Flächen als Heimgutflächen ermittelt wurden. Die Fläche lt. Prüfbericht stimmt lt. Herrn römisch 40 nicht mit der im Bescheid angeführten Fläche überein. Dazu wird seitens der AMA folgendes ausgeführt:

Die Referenzplausibilitätsfehler verhindern auf den betroffenen Schlägen eine Berechnung der Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse.

Inhaltliche Beurteilung des Vorlageantrages (eingelangt am 23.09.2016):

Im Vorlageantrag beantragt der BF die Vorlage ans BVwG."

13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 10.08.2017 zu W114 2153311-1/4Z die Aufbereitung der AMA zum Parteiengehör.

14. Mit Schreiben vom 04.09.2015 teilte der BF dem BVwG mit, dass er sich beim MFA 2015 auf die Referenz der AMA verlassen habe. Flächen, die bei der VOK als Heimgut ermittelt worden wären, wären bei einer VOK 2014 als Almfläche bestätigt worden.

Leider sei vergessen worden, einen Referenzflächenänderungsantrag zu stellen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die betroffenen Flächen nunmehr zur Gänze nicht anerkannt werden würden.

Es sei bei der VOK 2015 für all jene Schläge, die mit 0 ha Futterfläche abgerechnet worden wären, mehr Futterfläche festgestellt worden. Einzig bei Feldstück 3/14 sei die Futterfläche bei der VOK geringer als die AMA-Referenz. Daher wären zumindest die von der AMA zugeteilte Referenz bzw. die Futterfläche laut VOK 2015 bei der Berechnung anzurechnen.

15. Replizierend führte die AMA in einem Schriftsatz vom 02.10.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_142/2017, aus, dass der Almbetrieb der Alm mit der BNr. XXXX einige Plausibilitätsfehler aufgewiesen habe. Daraus sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft die Referenz der AMA im Zuge der Flächenbeantragung (unzulässig) ausgeweitet habe. Zudem habe im Antragsjahr 2014 keine VOK gegeben. Eine solche habe im Jahr 2010 stattgefunden.15. Replizierend führte die AMA in einem Schriftsatz vom 02.10.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_142/2017, aus, dass der Almbetrieb der Alm mit der BNr. römisch 40 einige Plausibilitätsfehler aufgewiesen habe. Daraus sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft die Referenz der AMA im Zuge der Flächenbeantragung (unzulässig) ausgeweitet habe. Zudem habe im Antragsjahr 2014 keine VOK gegeben. Eine solche habe im Jahr 2010 stattgefunden.

Die mit dem Plausibilitätsfehler ausgewiesenen Flächen könnten nicht als beihilfefähige Flächen berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer als Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft sei mit Schreiben vom 27.05.2015, AZ II/5/14-126442847, zudem auch mitgeteilt worden, dass hinsichtlich des MFA 2015 Plausibilitätsfehler vorliegen würden, welche noch bis 15.06.2015 zu korrigieren gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei explizit auf das Erfordernis eines Referenzflächenänderungsantrages hingewiesen worden. Er habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.Die mit dem Plausibilitätsfehler ausgewiesenen Flächen könnten nicht als beihilfefähige Flächen berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer als Obmann der die Alm mit der BNr. römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft sei mit Schreiben vom 27.05.2015, AZ II/5/14-126442847, zudem auch mitgeteilt worden, dass hinsichtlich des MFA 2015 Plausibilitätsfehler vorliegen würden, welche noch bis 15.06.2015 zu korrigieren gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei explizit auf das Erfordernis eines Referenzflächenänderungsantrages hingewiesen worden. Er habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2015, korrigiert am 10.06.2015 bzw. am 17.08.2015 für seinen Heimbetrieb elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 5,0669 ha.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX. Darüber hinaus war er im Antragsjahr auch Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft.1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Darüber hinaus war er im Antragsjahr auch Obmann der die Alm mit der BNr. römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft.

1.3. Auf der Alm mit der BNr. XXXX fand am 17.09.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Ausmaß von 140,0164 ha, jedoch eine beihilfefähige anrechenbare Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 92,1932252 ha [140,0164 ha - (9,1801 ha - 0,717064 ha - 37,650985 ha - 0,275999 ha)] ermittelt.1.3. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 fand am 17.09.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Ausmaß von 140,0164 ha, jedoch eine beihilfefähige anrechenbare Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 92,1932252 ha [140,0164 ha - (9,1801 ha - 0,717064 ha - 37,650985 ha - 0,275999 ha)] ermittelt.

Bei folgenden Flächen wurden, anstatt der beantragten Almfutterflächen, Hutweiden oder sonstige Grünlandflächen ermittelt, und sind daher nicht als beihilfefähige Flächen der Alm mit der BNr.

XXXX zu berücksichtigen:römisch 40 zu berücksichtigen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Weiters konnten aufgrund diverser Beanstandungscodes folgende Flächen nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Dabei bedeutet:

99 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt);

199 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von anderem Antragsteller beantragt);

599 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt, nicht beantragte Referenz);

699 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt, falsche Referenz).

Weiters sind folgende Flächen aufgrund des Plausibilitätsfehler (PF) 20354 abzuziehen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Die Flächen, welche den Plausibilitätsfehler 20354 aufweisen, wurden bereits im Zuge der Verwaltungskontrolle als nicht beihilfefähig abgezogen. Im Zuge der VOK wurden teilweise Schläge beanstandet, welche diesen Plausibilitätsfehler aufweisen. Daher sind diese ermittelten Flächen für diese Schläge nicht zu berücksichtigen.

Da für die Schläge 23 und 26 im Zuge der VOK jedoch mehr Fläche ermittelt wurde, als bereits durch den Plausibilitätsfehler abgezogen wurde, wird die Mehrfläche (Summe 3,0734 ha) jedoch als beihilfefähige Fläche herangezogen.

Daher sind in Summe zusätzlich 37,650985 ha (40,7244 minus 3,073415) für die Berechnung der relevanten ermittelten beihilfefähigen Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX nicht zu berücksichtigen und von der im Prüfbericht angeführten Fläche abzuziehen.Daher sind in Summe zusätzlich 37,650985 ha (40,7244 minus 3,073415) für die Berechnung der relevanten ermittelten beihilfefähigen Fläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 nicht zu berücksichtigen und von der im Prüfbericht angeführten Fläche abzuziehen.

Weiters sind folgende Flächen aufgrund des Plausibilitätsfehler (PF) 40351 abzuziehen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Plausifehler 40351: BEA: Die Mindestschlaggröße für Direktzahlungen von 1 Ar wurde auf Fstk.Nr. SchlagNr. lt. Antrag nicht erreicht.

Da bereits Teilflächen dieser Flächen aufgrund der Codierung in Abzug gebracht wurden, dürfen diese Flächen nicht ein zweites Mal abgezogen werden, was dazu führt, dass nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,275999 ha (0,5825 ha - 0,306501 ha = 0,275999 ha) in Abzug zu bringen ist.

Auf die Alm mit der BNr. XXXX wurden im Antragsjahr 69,65 RGVE aufgetrieben. Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2015 auf diese Alm 4,80 RGVE aufgetrieben, was einem Anteil von 6,89 % bedeutet. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha, der im Rahmen der am 17.09.2015 auf dieser Alm stattgefundenen VOK, bei der eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932252 ha festgestellt wurde, ergibt das eine festgestellte anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm für den BF mit einem Ausmaß von 6,3521 ha.Auf die Alm mit der BNr. römisch 40 wurden im Antragsjahr 69,65 RGVE aufgetrieben. Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2015 auf diese Alm 4,80 RGVE aufgetrieben, was einem Anteil von 6,89 % bedeutet. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha, der im Rahmen der am 17.09.2015 auf dieser Alm stattgefundenen VOK, bei der eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932252 ha festgestellt wurde, ergibt das eine festgestellte anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm für den BF mit einem Ausmaß von 6,3521 ha.

Zusätzlich hat der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für eine festgestellte Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 5,0669 ha und für eine anteilig festgestellte Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 13,1586 ha. Die festgestellte beihilfefähige Fläche beträgt somit 24,5274 ha.Zusätzlich hat der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für eine festgestellte Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 5,0669 ha und für eine anteilig festgestellte Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 mit einem Ausmaß von 13,1586 ha. Die festgestellte beihilfefähige Fläche beträgt somit 24,5274 ha.

Dem stehen eine beantragte anteilige beihilfefähige Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 9,9541 ha (6,89 % von 144,4381 ha = 9,9541 ha) und die beantragten beihilfefähigen Flächen für den Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 5,0669 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX mit einem anteiligen Flächenausmaß von 13,1586 ha, gesamt sohin eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 28,1795 ha gegenüber.Dem stehen eine beantragte anteilige beihilfefähige Fläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 mit einem Ausmaß von 9,9541 ha (6,89 % von 144,4381 ha = 9,9541 ha) und die beantragten beihilfefähigen Flächen für den Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 5,0669 ha und für die Alm mit der BNr. römisch 40 mit einem anteiligen Flächenausmaß von 13,1586 ha, gesamt sohin eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 28,1795 ha gegenüber.

Daraus ergibt sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 3,6521 ha (28,1795 ha - 24,5274 ha = 3,6521 ha).

3,65 ha von 24,5274 ha (= ermittelte beihilfefähige Fläche für den BF) ergibt 14,8899 %. Das 1,5fache von 14,8899 % ist 22,33 %.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Beschwerdeführer insoweit bestritten, als er in seiner Beschwerde vom 03.06.2016 ausführt, dass bei der VOK am 17.09.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 130,8381 festgestellt worden wäre. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass es sich bei der im Kontrollbericht vom BF hervorgehobenen vorgefundenen Fläche mit einem Ausmaß von 130,8381 um einen Teil der auf der Alm mit der BNr. XXXX vorgefundenen landwirtschaftli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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