TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W143 2102295-1

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Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W143 2102295-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ XXXX , wird (ersatzlos) behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , wird (ersatzlos) behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von

EUR 7.395,59

gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 56.769,37 erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 626,22.

Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA Flächenbezogene ZA BZA Besondere ZA

Der Betrag in Summe errechnet sich, indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen.

Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde.

Die Überweisung erfolgt(e) am 28.08.2014 auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto. Sollten offene Forderungen (z.B. Rückforderungen aus anderen Maßnahmen, Zinsen, Exekutionen) zu Ihren Lasten bestehen, wurden diese vom obigen Betrag in Abzug gebracht. Die Verrechnung wäre am Auszahlungsbeleg Ihrer Bank ersichtlich.

Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr.1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Direktzahlungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 491/2009), INVEKOS-CC-V 2010 (BGBl. II Nr. 492/2009), INVEKOS-GIS-V 2009 (BGBl. II Nr. 338/2009), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr.1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,), Direktzahlungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,), INVEKOS-CC-V 2010 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,), INVEKOS-GIS-V 2009 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009,), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), Paragraph 29, Absatz 3, AMA-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992,), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 11.05.2011 stellte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der BF war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX , für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Der BF war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) römisch 40 , für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 8.949,91 gewährt. Auf Basis von 104,67 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 98,34 ha (davon Almfläche: 59,41 ha) wurde seitens der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter der Vorgabe, dass maximal jene Fläche zur Auszahlung gelangen können, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 98,27 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 8.949,91 gewährt. Auf Basis von 104,67 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 98,34 ha (davon Almfläche: 59,41 ha) wurde seitens der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter der Vorgabe, dass maximal jene Fläche zur Auszahlung gelangen können, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 98,27 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit 22.07.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ

XXXX , wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 6.769,37 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 2.180,54 ausgesprochen. Auf Basis von 104,67 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von nunmehr 83,99 ha wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – eine Fläche im Ausmaß von 80,30 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung kürzte die AMA den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 688,16).römisch 40 , wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 6.769,37 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 2.180,54 ausgesprochen. Auf Basis von 104,67 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von nunmehr 83,99 ha wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – eine Fläche im Ausmaß von 80,30 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung kürzte die AMA den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 688,16).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, mit Schreiben vom 25.02.2014, eingelangt bei der AMA am 28.02.2014, Beschwerde und beantragte

1. die ersatzlose Behebung des Bescheids, andernfalls,

2. dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Feststellung der Alm-Referenzflächen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Almfutterflächen beim zuständigen Almobmann informiert. Es hätte keinen Grund gegeben an der Richtigkeit der Futterflächenangaben durch den Almobmann zu zweifeln. Er habe berechtigt auf das Ergebnis der früheren Vor-Ort-Kontrolle vertrauen können. Dieses Ergebnis sei für die Antragstellung übernommen worden und habe sich zwischenzeitlich keine Futterflächenveränderung in der Natur bzw. in der Bewirtschaftung ergeben. Die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen fänden im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung und werde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen. Auch treffe den BF kein Verschulden, da er auf die Aktivitäten des Almbewirtschafters vertrauen habe dürfen. Das angewendete Messsystem sei nicht gleichheitskonform und könne daher keine Sanktion verhängt werden. Das Ermittlungsverfahren sei fehlerhaft geführt worden, da die Behörde es unterlassen habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2013 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben und sei darin Behördenwillkür zu erkennen. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde beigeschlossen wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes der verfahrensgegenständlichen Alm.

6. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ XXXX , gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 7.395,59 und sprach eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 626,22 aus. Auf Basis von 104,67 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 83,99 ha wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 80,30 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht mehr verhängt.6. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 7.395,59 und sprach eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 626,22 aus. Auf Basis von 104,67 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 83,99 ha wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 80,30 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht mehr verhängt.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [ ]"

7. Dagegen wendete sich der Vorlageantrag des BF vom 15.09.2014, welcher am 16.09.2014 bei der AMA einlangte.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Der BF stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der BF verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 38,86 ha.

Der BF war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX . Für diese stellte der zuständigen Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen 2011.Der BF war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte der zuständigen Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen 2011.

Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 101,15 ha. Auf Basis von insgesamt 108,26 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom BF aufgetriebenen RGVE (44,35) war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 41,44 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 101,15 ha. Auf Basis von insgesamt 108,26 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom BF aufgetriebenen RGVE (44,35) war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 41,44 ha zuzurechnen.

Der BF beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 83,99 ha (Heimfläche: 38,93 ha; anteilige Almfläche:

45,06 ha) und verfügte im Antragsjahr 2011 über 104,67 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 des BF liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des BF beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 38,93 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 38,86 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des BF nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des BF beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 38,93 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 38,86 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des BF nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.

Das im angefochtenen Bescheid angenommene Flächenausmaß der Alm beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 22.07.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die von der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen.Das im angefochtenen Bescheid angenommene Flächenausmaß der Alm beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 22.07.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die von der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen.

Dass der BF im Antragsjahr 2011 über 104,67 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 83,99 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom BF nicht bestritten.

Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A)

I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 29.01.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 28.08.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der BF einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 29.01.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 28.08.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf Paragraph 14, VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der BF einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde des BF vom 25.02.2014 gegen den Bescheid vom 29.01.2014 ist bei der AMA am 28.02.2014 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 28.02.2014 zu laufen an und endete spätestens am 28.06.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 28.08.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Die Beschwerde des BF vom 25.02.2014 gegen den Bescheid vom 29.01.2014 ist bei der AMA am 28.02.2014 eingelangt. Die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 28.02.2014 zu laufen an und endete spätestens am 28.06.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 28.08.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen vergleiche dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben vergleiche Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 27, Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17).

Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848416, den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Abweisung der Beschwerde:römisch zwei. Abweisung der Beschwerde:

Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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