Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2138073-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1082131210-151069567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1082131210-151069567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
3. Am 20.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass sein Vater ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und einige Afghanen ihre Lebensmittel bei seinem Vater gekauft hätten, ohne sofort dafür zu bezahlen. Sie hätten dem Vater viel Geld geschuldet. Der Vater des Beschwerdeführers habe diese Leute aufgefordert, die Schulden zu begleichen. Kurz darauf sei der Vater nicht mehr nach Hause gekommen; zwei Tage später habe jemand die Leiche des Vaters vor das Geschäft gelegt. Die Trauerzeremonie habe drei Tage gedauert. Nach diesen drei Tagen sei der Beschwerdeführer wieder zur Schule gegangen. Am Abend habe ihm seine Mutter erzählt, dass Afghanen gekommen wären und nach ihm gefragt hätten. Er solle mit ihnen mitgehen und Anschläge verüben.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die am 19.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und in der der Beschwerdeführer unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung relevierte und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2015 zitierte.
6. Am 28.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Taufzeugnis der XXXX .6. Am 28.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Taufzeugnis der römisch 40 .
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. In dieser führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass er fürchte, wegen seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit dem Tod bedroht zu sein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
8. Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Stellung. Er verwies dabei insbesondere auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zum Thema Zwangsrekrutierung und hinsichtlich der Situation nicht-muslimischer Minderheiten auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.
Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Heimatdorf auf. Im Jahr 2012 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan. Er hielt sich zunächst ein Jahr und neun Monate lang im Iran auf. In Europa lebte der Beschwerdeführer zunächst sechs Monate lang in Schweden und drei Monate lang in Norwegen und reiste dann im August 2015 nach Österreich ein.
Der Beschwerdeführer hat einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester, die gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers im Heimatdorf leben. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2012 verstorben. Ein Onkel mütterlicherseits sorgt für den Unterhalt der Familie. Er arbeitet auf einem Bazar. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer steht seit etwa eineinhalb Jahren nicht mehr im Kontakt mit seiner Familie. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist schlecht. Der Beschwerdeführe verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul.
Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Schule. Im Iran arbeitete er während seines gesamten Aufenthaltes als Fliesenleger.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Vater des Beschwerdeführers, der ein Lebensmittelgeschäft betrieb, von Männern, die ihm Geld für Waren geschuldet hatten und von denen er dieses Geld zurückverlangt hatte, im Jahr 2012 umgebracht wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass sich aus diesem Vorfall für den Beschwerdeführer eine Bedrohung durch die Taliban ableiten ließe.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht.
Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Muslim erzogen. Er interessiert sich seit seinem Aufenthalt im Iran für das Christentum. Kurz nach seiner Ankunft in Österreich kam er über eine Österreicherin, bei der ein Freund des Beschwerdeführers wohnte, erstmals in Kontakt mit einer christlichen Kirche. Da im katholischen Taufvorbereitungsunterricht kein Platz mehr frei war, fand der Beschwerdeführer über einen in Wien lebenden Freund im Oktober 2015 zur XXXX . In dieser Gemeinde wurde der Beschwerdeführer nach Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses am 04.02.2017 getauft. Er besucht regelmäßig Treffen und Gottesdienste in der Gemeinde.Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Muslim erzogen. Er interessiert sich seit seinem Aufenthalt im Iran für das Christentum. Kurz nach seiner Ankunft in Österreich kam er über eine Österreicherin, bei der ein Freund des Beschwerdeführers wohnte, erstmals in Kontakt mit einer christlichen Kirche. Da im katholischen Taufvorbereitungsunterricht kein Platz mehr frei war, fand der Beschwerdeführer über einen in Wien lebenden Freund im Oktober 2015 zur römisch 40 . In dieser Gemeinde wurde der Beschwerdeführer nach Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses am 04.02.2017 getauft. Er besucht regelmäßig Treffen und Gottesdienste in der Gemeinde.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Die Familie des Beschwerdeführers weiß nichts vom Interesse des Beschwerdeführers am Christentum. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret u