Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2150112-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 07.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 08.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe keine Schulbildung. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der Beschwerdeführer seine Eltern, drei Schwestern sowie einen Bruder an. Er gab weiter an, bereits mit neun Jahren in den Iran gezogen zu sein. Im Iran habe er in XXXX, XXXX, gewohnt.2. Bei seiner Erstbefragung am 08.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe keine Schulbildung. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der Beschwerdeführer seine Eltern, drei Schwestern sowie einen Bruder an. Er gab weiter an, bereits mit neun Jahren in den Iran gezogen zu sein. Im Iran habe er in römisch 40 , römisch 40 , gewohnt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an: Warum seine Familie Afghanistan verlassen habe, könne er nicht sagen, weil er damals noch sehr klein gewesen sei.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2015 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den XXXX fest.3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2015 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 fest.
4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.11.2016 zusammengefasst weiter an:
Er sei mit neun Jahren in den Iran und hätte dort sieben Jahre lang gelebt. Er sei schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz XXXX, er selbst sei in der Stadt XXXX, im ersten Bezirk XXXX geboren. Er habe zweimal gefragt, warum seine Eltern in den Iran geflüchtet seien, aber habe keine Antwort bekommen. Der Vater habe ihm gesagt, dass er nicht am Leben bleiben würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde; er solle nicht fragen warum. Auf Grund der schlechten Lebensbedingungen im Iran habe er nach Afghanistan zurückkehren wollen; der Vater habe ihm das aber nicht erlaubt und ihn nach Österreich geschickt.Er sei mit neun Jahren in den Iran und hätte dort sieben Jahre lang gelebt. Er sei schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz römisch 40 , er selbst sei in der Stadt römisch 40 , im ersten Bezirk römisch 40 geboren. Er habe zweimal gefragt, warum seine Eltern in den Iran geflüchtet seien, aber habe keine Antwort bekommen. Der Vater habe ihm gesagt, dass er nicht am Leben bleiben würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde; er solle nicht fragen warum. Auf Grund der schlechten Lebensbedingungen im Iran habe er nach Afghanistan zurückkehren wollen; der Vater habe ihm das aber nicht erlaubt und ihn nach Österreich geschickt.
Im Iran habe er fünf Jahre lang in einer Tischlerei und ein Jahr lang in einer Schneiderei gearbeitet. Der Vater arbeite in einem Supermarkt. Den Eltern gehe es finanziell mittelmäßig. Er habe einmal in der Woche telefonischen Kontakt zu den Eltern. Die Ausreise habe der Vater bezahlt.
Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an: Er habe Deutsch gelernt. Er sei Mitglied in einem Fußballverein. Er wolle hier den Beruf des Tischlers erlernen. Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe von staatlicher Unterstützung.
5. Mit Bescheid vom 17.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 17.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.
7. Gegen den oben genannten Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. angefochten. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (§ 3 AsylG 2005) wurde nicht erhoben.7. Gegen den oben genannten Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. angefochten. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 3, AsylG 2005) wurde nicht erhoben.
8. Mit Schreiben vom 10.03.2017 legte das BFA die eingebrachte Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
9. Mit Schreiben vom 23.06.2017 wurde dem BVwG bekannt gegeben, dass Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt wurde (Vollmacht erteilt) und um Akteneinsicht am 30.06.2017 ersucht, welche auch am 30.06.2017 erfolgte.
10. Das BVwG führte am 05.07.2017 im Beisein des vertretenen Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt; am 19.07.2017 langte die Stellungnahme beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geb. XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und befindet sich auch im erwerbsfähigen Alter.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und befindet sich auch im erwerbsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX, Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ungefähr im Alter von 9 oder 10 Jahren mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Der Beschwerdeführer hat weder in Afghanistan noch im Iran eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ungefähr im Alter von 9 oder 10 Jahren mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Der Beschwerdeführer hat weder in Afghanistan noch im Iran eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut.
Im Iran (konkret in XXXX, XXXX) hat der Beschwerdeführer fünf Jahre als Tischler und ein Jahr als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde für die Tätigkeiten angelernt. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen sich selbst dort zu versorgen; er lebte von seinem eigenen Entgelt.Im Iran (konkret in römisch 40 , römisch 40 ) hat der Beschwerdeführer fünf Jahre als Tischler und ein Jahr als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde für die Tätigkeiten angelernt. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen sich selbst dort zu versorgen; er lebte von seinem eigenen Entgelt.
In bzw. bei XXXX leben noch die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers; zwei weitere Schwestern des Beschwerdeführers wohnen in XXXX.In bzw. bei römisch 40 leben noch die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers; zwei weitere Schwestern des Beschwerdeführers wohnen in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist auf Wunsch seines Vaters nach Europa gereist, welcher die Ausreise aus dem Iran nach Österreich auch finanzierte. Der Vater arbeitet in einem Supermarkt; die Familie des Beschwerdeführers lebt im Iran unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer steht im regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Es davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn vom Iran aus unterstützen würde, sollte dies nach seiner Rückkehr erforderlich sein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Autounfalles seines Vaters (vor ungefähr 10 Jahren) in Afghanistan ernsthaft bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bzw. auch in seiner Heimatprovinz Probleme mit den Taliban oder auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Tadschiken hatte. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer wäre in Kabul keiner Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK bzw. ernsthaften Bedrohung auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Tadschiken ausgesetzt; auch sein langjähriger Aufenthalt im Iran und sein Aufenthalt in Österreich würden ihn in Afghanistan und insbesondere in Kabul einer solchen Gefahr nicht aussetzen.Der Beschwerdeführer wäre in Kabul keiner Verletzung in seinen