RS Vfgh 2017/10/11 E2959/2017

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §35
ZPO §146
ZustellG §17

Leitsatz

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags eines in einer Wohngemeinschaft lebenden Asylwerbers; Behebung der Hinterlegungsbenachrichtigung durch einen Mitbewohner kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Rechtssatz

Der in den Verfahrensakten aufliegende Rückschein über die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017 enthält die Angabe, dass das Erkenntnis hinterlegt und ab 16.01.2017 zur Abholung bereit gehalten wurde. Die Zustellung erfolgte damit rechtswirksam durch postamtliche Hinterlegung. Eine Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Da der Antragsteller nicht behauptet, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, galt das hinterlegte Schriftstück mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Gemäß §17 Abs4 ZustellG hat die Beschädigung oder die Entfernung der Verständigung auf die Gültigkeit der Hinterlegung keinen Einfluss (vgl VfSlg 14657/1996).

Abweisung des unter einem gestellten Verfahrenshilfeantrags wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Entscheidungstexte

  • E2959/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2017 E2959/2017

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2959.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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