TE Vfgh Beschluss 1998/2/24 G488/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §17a
BAO §241 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Neuregelung der Eingabengebühr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wegen Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges durch Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr an die Abgabenbehörde

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 30.10.1997 eingelangter selbstverfaßter Beschwerde vom 28.10.1997 bekämpfte der Einschreiter zwei Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich.

Mit Beschluß vom 27.11.1997, B 2608,2609/97 - 3, wies der Verfassungsgerichtshof den zusammen mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Unter einem erfolgte die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.

1.2. Mit selbstverfaßter, beim Verfassungsgerichtshof am 16.12.1997 eingelangter, als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe wendet sich der Einschreiter gegen die Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, die er bereits mit seiner Eingabe vom 28.10.1997 (siehe oben Punkt 1.1.) in Beschwerde gezogen hat. Er bringt vor, daß er den Beschluß B 2608,2609/97 des Verfassungsgerichtshofes erhalten habe und daß ihn der Verfassungsgerichtshof für die Erhebung der Beschwerde bestrafe, da der Gerichtshof für "die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes ATS 5.000,- fuer die Beschwerden haben" wolle. Aus diesem Grunde werde - mit Ausnahme eines näher bezeichneten Satzes im Abs1 - die Aufhebung der diesem Vorgehen des Gerichtshofes zugrunde liegenden Bestimmung des §17a VerfGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 begehrt.1.2. Mit selbstverfaßter, beim Verfassungsgerichtshof am 16.12.1997 eingelangter, als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe wendet sich der Einschreiter gegen die Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, die er bereits mit seiner Eingabe vom 28.10.1997 (siehe oben Punkt 1.1.) in Beschwerde gezogen hat. Er bringt vor, daß er den Beschluß B 2608,2609/97 des Verfassungsgerichtshofes erhalten habe und daß ihn der Verfassungsgerichtshof für die Erhebung der Beschwerde bestrafe, da der Gerichtshof für "die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes ATS 5.000,- fuer die Beschwerden haben" wolle. Aus diesem Grunde werde - mit Ausnahme eines näher bezeichneten Satzes im Abs1 - die Aufhebung der diesem Vorgehen des Gerichtshofes zugrunde liegenden Bestimmung des §17a VerfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, begehrt.

Im übrigen werden Bedenken gegen die genannte Vorschrift vorgebracht.

1.3. Der Verfassungsgerichtshof wertet die am 16.12.1997 eingelangte Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Beschwerde" als Individualantrag iSd Art140 Abs1 B-VG.

2. Mit BGBl. I Nr. 88/1997 wurde in das VerfGG ein §17a eingefügt, der im ersten Satz seines Abs1 bestimmt, daß für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach §15 Abs1 VerfGG einschließlich der Beilagen "spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2500 S zu entrichten" ist. In den weiteren Sätzen des §17a Abs1 wird die Vorgangsweise bei der Entrichtung der Gebühr näher geregelt. Der Abs2 dieser Vorschrift enthält eine Ermächtigung an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die in Rede stehende Gebühr zu erhöhen.2. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, wurde in das VerfGG ein §17a eingefügt, der im ersten Satz seines Abs1 bestimmt, daß für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach §15 Abs1 VerfGG einschließlich der Beilagen "spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2500 S zu entrichten" ist. In den weiteren Sätzen des §17a Abs1 wird die Vorgangsweise bei der Entrichtung der Gebühr näher geregelt. Der Abs2 dieser Vorschrift enthält eine Ermächtigung an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die in Rede stehende Gebühr zu erhöhen.

Mit ArtI Z2 des am 13.8.1997 ausgegebenen Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 wurde das Inkrafttreten des neugefaßten §17a VerfGG mit 1.8.1997 bestimmt.Mit ArtI Z2 des am 13.8.1997 ausgegebenen Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, wurde das Inkrafttreten des neugefaßten §17a VerfGG mit 1.8.1997 bestimmt.

3. Der Antrag ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß

VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

Ein solcher anderer zumutbarer Weg steht dem Antragsteller hier zur Verfügung: Nach §241 Abs2 BAO ist dann, wenn Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet wurden, eine Abgabe zu entrichten, der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Dem Antragsteller ist es daher möglich und zumutbar, nach Entrichtung der Gebühr einen Antrag auf deren Rückzahlung zu stellen und nach Durchlaufen des Instanzenzuges im Wege einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG seine Bedenken gegen §17a VerfGG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

4. Der Antrag war sohin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG wegen fehlender Legitimation ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Finanzverfahren, Rückzahlung, Gebühr (VfGG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G488.1997

Dokumentnummer

JFT_10019776_97G00488_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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