TE Vfgh Beschluss 2007/10/10 B59/07

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GEG 1962 §7 Abs4a
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung einesBerichtigungsantrags infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenenBescheides; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen den oben bezeichneten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 2006, mit dem der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin gegen einen näher bezeichneten Zahlungsauftrag zurückgewiesen wurde.

2. Mit Schreiben vom 13. September 2007 übermittelte die Bundesministerin für Justiz dem Verfassungsgerichtshof ihren Bescheid vom 13. September 2007, Z BMJ-B301.429/0001-I 7/2007, mit dem der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2006 gemäß §7 Abs4a Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 aufgehoben und der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aufgetragen wurde, über den Berichtigungsantrag unter Abstandnahme von dem angenommenen Zurückweisungsgrund inhaltlich zu entscheiden.

3. Mit Schriftsatz vom 20. September 2007 teilte die Beschwerdeführerin über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit, dass sie sich als klaglos gestellt erachte, und begehrte den Ersatz der Prozesskosten.

II. 1. Mit der amtswegigen Aufhebung des beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheides durch die Bundesministerin für Justiz ist die Beschwerdeführerin iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen ist.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,- enthalten.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH/ Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B59.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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