RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-2016/20/0541-22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §299
BAO §303

Rechtssatz

Die gesetzlich gebotene Verständigung ist Voraussetzung dafür, dass dem Bestellten gemäß § 81 Abs 2 BAO (gleichlautende Bestimmung im § 61 Abs 7 TLAO) wirksam zugestellt werden kann (vgl VwGH 21.04.2005, 2003/15/0022). Die Verständigungspflicht gemäß § 81 Abs 2 letzter Satz BAO bezieht sich nur auf „die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben“.

Schlagworte

Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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