RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-2015/20/1677-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §237

Rechtssatz

Selbst im Falle des Vorliegens der vorstehenden angeführten Kriterien, die auch von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurden, wäre eine bescheidmäßige Feststellung nur dann zulässig, wenn über die zur Feststellung beantragte Frage nicht in einem anderen Verfahren abzusprechen wäre (vgl VwGH 18.01.1999, 94/17/0336; VwGH 22.11.1996, Zl 92/17/0207). Dies setzt jedoch voraus, dass das jeweils konkrete andere Verfahren für die Partei auch gleichwertig und auch zumutbar ist.

Schlagworte

Feststellungsantrag; subsidiärer Rechtsbehelf; Gleichartigkeit und Zumutbarkeit der Verfahren; Entlassung aus Solidarhaftung; Gesamtschuld;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.20.1677.23

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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