RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-2016/20/0541-22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §299
BAO §303

Rechtssatz

Auch wenn § 299 Abs 1 BAO nicht nur Abgabenbescheide, sondern alle Bescheidarten, wie etwa Verfügungen der Wiederaufnahme (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0079), Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide, Sicherstellungsbescheide und verfahrensleitende Bescheide betrifft, ist festzuhalten, dass Mahnungen und „Summenaufstellungen aller Abgaben“ keine Bescheide darstellen (vgl VwGH 15.05.2000, 95/17/0458 ua), weshalb der diesbezügliche Antrag auf Behebung der angeführten Mahnungen und der Summenaufstellung unzulässig war.

Schlagworte

Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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