TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/25 LVwG-2016/20/0541-22

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §299
BAO §303

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die gemeinsame Beschwerde des AA, **** Z, und der BA, nunmehr Verlassenschaft nach BA, **** Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 1, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.05.2015, Zl ****, betreffend den Antrag auf amtswegige Aufhebung von Abgabenbescheiden sowie den Antrag auf Wiederaufnahme von Abgabenverfahren nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.  Bisheriger Verfahrensgang:

Mit einer Eingabe vom 19.07.2013 beantragten A und BA (in der Folge die Beschwerdeführer) die sofortige Behebung von Rückstandstandsausweisen vom 06.03.2013 sowie die Erlassung von Feststellungsbescheiden darüber, dass betreffend die EZ **1 KG Y zum einen aktuell keine Abgabenverbindlichkeiten gegenüber den Beschwerdeführern bestünden und zum anderen diese aus der Solidarhaftung entlassen worden seien.

Die Abgabenbehörde wies diese Anträge mit einem Bescheid zur Zahl **** ohne Datum, der am 06.10.2014 versendet und am 07.10.2014 zugestellt wurde, als unbegründet ab.

Dagegen erhoben die Abgabenschuldner Beschwerde. Seitens der Beschwerdeführer wurde die vollumfängliche Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Gleichzeitig mit dieser Beschwerde gegen diesen am 07.10.2014 zugestellten Bescheid stellten die Beschwerdeführer einen „Antrag im Sinne des § 290 ff BAO“. Eventualiter wurde „im Grunde/per analogiam des § 303 BAO“ die Wiederaufnahme „das Verfahren, welches zu den zugrunde liegenden (angeblich erlassenen) Abgabenbescheiden geführt“ haben, beantragt. Unter Hinweis auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bestünde möglicherweise der Verdacht, dass Umstände im Sinne des § 303 Abs 1 lit a BAO und/oder Umstände im Sinne des § 303 Abs lit b BAO vorlägen. Wiederaufzunehmen wären jene Verfahren, die den Rückstandsausweisen vom 06.03.2014 (gemeint wohl: 06.03.2013) betreffend die Beschwerdeführer zugrunde lägen, wobei die entsprechenden Geschäftszahlen und sonstigen allfälligen Verwaltungsaktdaten mangels Kenntnis nicht näher bezeichnet werden könnten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.05.2015, Zl ****, wurde der Antrag auf amtswegige Aufhebung der Abgabenbescheide als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiederaufnahme der Abgabenverfahren hinsichtlich der in den Jahren 2008 ergangenen Abgabebescheiden zugrundeliegenden Abgabenverfahren als verspätet zurück- und hinsichtlich der den in den Jahren 2009 bis 2012 ergangenen Abgabenbescheide zugrundeliegenden Abgabenverfahren als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 302 Abs 1 BAO Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, sofern nichts anderes bestimmt sei, nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 BAO jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig seien, außer es sei der Antrag auf Aufhebung innerhalb der Jahresfrist eingebracht worden. Der von den Antragstellern gestellte Aufhebungsantrag unterliege daher gemäß § 299 BAO der Jahresfrist. Die den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Abgabenbescheide seien – je nach Abgabenzeitraum – in den Jahren 2008 bis Februar 2012 durch Zustellung bekannt gemacht worden, sodass selbst die Jahresfrist des zuletzt bekannt gemachten Bescheides bereits im Februar 2013 abgelaufen sei.

Hinsichtlich des gestellten Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren wurde ausgeführt, dass dieser nur binnen der Verjährungsfrist möglich sei. Hinsichtlich der im Jahre 2008 anfallenden Abgaben habe die Verjährungsfrist am 01.01.2009 zu laufen begonnen und habe diese am 31.12.2013 geendet. Der erst im Jahr 2014 gestellte Antrag sei sohin erst nach Eintritt der Verjährung gestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Abgabenverfahren wurde ausgeführt, dass in den Ausführungen der Antragsteller kein konkreter Umstand bezeichnet worden sei, auf welchen sich die Wiederaufnahme stütze. Es werde lediglich behauptet, dass DD als „faktisches Organ der Abgabenbehörde 1. Instanz“ die betreffenden Abgabenbescheide errichtet und ausgefertigt habe, was jedoch nicht zutreffe, zumal die betreffenden Bescheide ordnungsgemäß von der Abgabenbehörde erlassen worden seien. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme lägen daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid vom 08.05.2015 haben beide Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren keine Verjährung iSd § 299 Abs 1 BAO (gemeint wohl § 302 Abs 1 BAO) eingetreten sei, zumal „die dem Bescheid der Abgabenbehörde 1. Instanz (ohne Datum) zur Zl ****, zugrundeliegenden Abgabenbescheide“ den beiden Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden seien. Die den Rückstandsausweisen vom 06.03.2013 zugrundeliegenden Bescheide hätten daher der Aufhebung zu verfallen, da die übrigen Voraussetzungen im Sinne des § 299 Abs 1 BAO vorlägen, zumal der aufzuhebende Bescheid bezeichnet, die Gründe, auf die sich die Unrichtigkeit beziehe, detailliert beschrieben und das Vorbringen durch Vorlage des Aktenvermerkes vom 22.10.2014 sowie der umfangreichen Urkundenvorlage untermauert worden sei.

Bezüglich des abgewiesenen Antrages auf Wiederaufnahme wurde eingewandt, dass hinsichtlich der Abgabenbescheide für das Jahr 2008 keine Verjährung eingetreten sei, zumal die Abgabenbehörde durch Ausstellung der Rückstandsausweise am 06.03.2013 eine nach außen erkennbare Verfolgungshandlung gesetzt habe, welche die Verjährung unterbrochen habe. Zudem habe auch die Exekutionsführung des EE, welche der Abgabenbehörde zuzurechnen sei, die Verjährung unterbrochen.

Zudem sei der Behörde „durch das Unterlassen der Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y zur Zahl **** ohne Datum“ und der diesem Bescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide und Rückstandsausweise vom 06.03.2013 ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage und damit ein Verhalten vorzuwerfen, welches an der Grenze zur (verfassungswidrigen) Willkür liege. Das Verfahren sei durch diese Vorgehensweise mangelhaft geblieben. Hätte die Behörde die Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Überdies seien die dem vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters zugrundeliegenden Abgabenbescheide und Rückstandsausweise absolut nichtig. Diese Umstände habe die Behörde jedoch außer Acht gelassen. Insbesondere sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft geblieben, zumal nicht auf die Einwände der Beschwerdeführer eingegangen worden sei. Es seien die angebotenen Beweise nicht aufgenommen worden und habe es die Behörde unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, als „der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, Zl ****, ohne Datum“ sowie die diesem Bescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide und die Rückstandsausweise vom 06.03.2013 vollumfänglich behoben werden, in eventu die Wiederaufnahme des zugrundeliegenden Abgabenverfahrens zu bewilligen in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.12.2015, Zl ****, wurde der Antrag auf vollumfängliche Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Abgabenbehörde I. Instanz, Zl ****, ohne Datum sowie der diesem zugrundeliegenden Abgabenbescheide und der Rückstandsausweise vom 06.03.2013, als unzulässig zurückgewiesen, für den Fall, dass der Antrag als Antrag auf amtswegige Behebung zu verstehen gewesen sei, werde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Anträge auf Wiederaufnahme des zugrundeliegenden Abgabenverfahrens wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Folge stellten die Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Nachdem vorerst von Seiten der Beschwerdeführer nicht konkretisiert wurde, welche Bescheide im Sinne des § 299 BAO aufzuheben und gegebenenfalls welche wiederaufzunehmen seien, wurden die diesbezüglichen Bescheide im Sinne des Verbesserungsauftrages des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016 mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters, Zl 6 (Punkt D.), konkretisiert wie folgt:

-   „Summenaufstellung aller Abgaben“, gedruckt am 27.01.2012, Zahl: **** mit einem ausgewiesenen Bruttosaldo EUR 150.732,36

-   „Mahnung“ vom 24.11.2008, „EDV-Nummer“ **** zu Rechnungsnummer **** vom 24.11.2008

-   „Mahnung“ vom 22.12.2008 zu „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** vom 09.12.2008

-   „Mahnung“ vom 05.06.2009 zu „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** vom 26.05.2009

-   „Mahnung“ vom 24.06.2009 zu „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** vom 10.06.2009

-   Bescheid 3. Quartal 2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer **** vom 14.07.2009

-   „Mahnung“ vom 02.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 18.09, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 4. Quartal 2009 vom 13.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 26.11.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 10.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 14.01.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 02.03.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 2 Quartal 2010 vom 14.04.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer *****

-   „Mahnung“ vom 31.05.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 17.06.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 3. Quartal 2010 vom 13.07.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 09.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „letzte Mahnung“ vom 23.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 4. Quartal 2010 vom 14.10.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 24.11.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid vom 01.12.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ (eigentlich Bescheid) vom 01.12.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 09.12.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 26.05.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 10.06.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 3. Quartal 2009 vom 14.07.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 02.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 18.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 4. Quartal 2009 vom 13.10.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 26.11.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid vom 01.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid vom 01.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 10.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 1. Quartal 2010 vom 14.01.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 02.03.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 2. Quartal 2010 vom 14.04.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 31.05.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 17.06.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 3 Quartal 2010 vom 13.07.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 09.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „letzte Mahnung“ vom 23.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 4. Quartal 2010 vom 14.10.2010, „EDV-Nummer“ ****,Rechnungsnummer ****

-   Bescheid vom 29.11.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid vom 29.11.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 4. Quartal 2008 vom 14.10.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 24.11.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 09.12.2008, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 26.05.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 10.06.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 3. Quartal 2009 vom 14.07.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 02.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 18.09.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 26.11.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 10.12.2009, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 1. Quartal 2010 vom 14.01.2010, „EDV-Nummer“ ****; Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 02.03.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 2. Quartal 2010 vom 14.04.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 31.05.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 17.06.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 3. Quartal 2010 vom 13.07.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 09.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „letzte Mahnung“ vom 26.09.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 4. Quartal 2010 vom 14.10.2010, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 1. Quartal 2011 vom 13.01.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 17.03.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 2. Quartal 2011 vom 13.04.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 24.05.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 3. Quartal 2011 vom 14.07.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 25.08.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „letzte Mahnung“ vom 12.09.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid vom 13.10.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 2.11.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 1. Quartal 2012 vom 11.01.2012, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 1. Quartal 2011 vom 13.01.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 17.03.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 2. Quartal 2011 vom 13.04.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 24.05.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 3. Quartal 2011 vom 14.07.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 25.08.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „letzte Mahnung“ vom 12.09.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid vom 13.10.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 1. Quartal 2012 vom 11.01.2012, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 1. Quartal 2011 vom 13.01.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 17.03.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 2. Quartal 2011 vom 13.04.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 24.05.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 3. Quartal 2011 vom 14.07.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 25.08.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „letzte Mahnung“ vom 12.09.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid vom 13.10.2011; „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   „Mahnung“ vom 22.11.2011, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

-   Bescheid 1. Quartal 2012 vom 11.01.2012, „EDV-Nummer“ ****, Rechnungsnummer ****

Mit dem selben Schriftsatz wurde unter Punkt C. ausgeführt, dass die Zustellung sämtlicher diesbezüglicher Bescheide bemängelt werde, zumal „mangels bisheriger Transparenz im Zweifel“ davon auszugehen sei, dass alle diese 92 Verwaltungsakte den angefochtenen Rückstandsausweisen zugrunde lägen.

Zur Begründung des Antrages gemäß § 299 BAO wurde unter Punkt DB. des Schriftsatzes vom 22.08.2016 auf das Vorbringen im Schreiben des RA FF vom 19.07.2013, auf das Vorbringen in den Bescheidbeschwerden, auf die aufgetragene Konkretisierung gemäß Punkt A. des Schriftsatzes sowie auf das im Rahmen der „Urkundenerklärungen“ (entsprechend Punkt G. des Schriftsatzes) zu den Beilagen in der mündlichen Tatsatzung übergebenen Anlagenordner der belangten Behörde, welches unter einem auch als ergänzendes, präzisierendes und konkretisierendes Beschwerdevorbringen und Beschwerdebegründung zu qualifizieren sei, verwiesen. Geltend gemacht würden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Aktenwidrigkeit.

Die belangte Behörde sei bei der Gestaltung der angefochtenen Bescheide von einem Sachverhalt ausgegangen, der in Wirklichkeit mit den in den Verwaltungskaten festgehaltenen Tatsachen insbesondere Vereinbarungen ua auch mit den Beschwerdeführern nicht in Einklang stünde, weshalb der Akteninhalt widersprüchlich zu den festgestellten Tatsachen sei. Die belangte Behörde sei im Spruch der genannten Bescheide zu Ergebnissen gelangt, von denen feststehe, dass diese der Sach- insbesondere aber der Rechtslage widersprächen.

Zur aufgetragenen Konkretisierung jener Verfahren, welche wiederaufzunehmen seien, wurden unter Punkt EA. des Schriftsatzes ON 6 wiederum die zuvor zum § 299 BAO Antrag aufgelisteten Bescheide genannt. Zur Begründung wurde wiederum auf die bereits erstatteten Schriftsätze und Beschwerden verwiesen sowie ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Gestaltung der angefochtenen Bescheide von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der in Wirklichkeit mit den in den Verwaltungsakten festgehaltenen Tatsachen insbesondere Vereinbarungen und den Beschwerdeführern nicht im ein Einklang stünde.

Am 18.07.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, die am 24.11.2016 fortgesetzt wurde, anlässlich welcher die Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen 2015/29/1676, 2016/29/0543 2015/36/1678, 2015/20/1677, und 2016/36/0542, welche in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen, zu einer gemeinsam Verhandlung verbunden wurden. In diesen Verhandlungen wurden die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und deren Vertretern erörtert und der Bürgermeister der Gemeinde Y, GG sowie die Zeugen JJ, KK, LL, MM und DD ebenso wie die im Parallelverfahren angeführten Beschwerdeführer NN und PP einvernommen.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme die genannten Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die diesbezüglichen Akten der Abgabenbehörde, in die Akten der oben angeführten Parallelverfahren, sowie in die Akten des Bezirksgerichtes W zu den Zahlen ****, **** und ****.

II. Sachverhalt:

A und BA waren aufgrund des Kaufvertrages vom 30.11.1983 zu jeweils 10/7142 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ **1, KG **** Y, mit welchen Wohnungseigentum an W 237 gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975 untrennbar verbunden war (Grundbuchsauszug)

Hiebei handelte es sich um Miteigentumsanteile am sogenannten „Hotel R“ an der Adresse 2, **** Y. Neben dem Ehepaar A und BA gab es noch zahlreiche weitere Miteigentümer an dieser Liegenschaft (Grundbuchsauszug vom 17.11.2016 und historischer Grundbuchsauszug vom 04.01.2002).

Das Hotel wurde seit der Errichtung von verschiedenen Betreiberfirmen geführt, unter anderem von der Q GmbH & Co KG, Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin S GmbH war MM (Auszug aus dem Unternehmensregister vom 07.06.2017). Er war auch bei der T GmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer (Auszug aus dem Unternehmensregister vom 12.07.2016).

Über die Q GmbH & Co KG wurde am 10.12.2008 beim Landesgericht W zu 19 S 126/08i der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde UU bestellt (Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.07.2016).

Über die T Gesellschaft m.b.H., welche ebenfalls Miteigentümerin an der Liegenschaft EZ **1, KG **** Y, war, wurde am 23.07.2010 beim Landesgericht W zu **** der Konkurs eröffnet und VV zum Masseverwalter bestellt (Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.07.2016).

Über MM wurde ebenfalls am 23.07.2010 beim Landesgericht W zu
**** der Konkurs eröffnet und UU zum Masseverwalter bestellt (Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.07.2016).

In die Geschäftsgebarung des Hotels R waren die Beschwerdeführer nicht involviert. Laufend anfallende Abgaben wurden grundsätzlich von den jeweiligen Betreiberfirmen des Hotels R und nicht von den einzelnen Miteigentümern bezahlt (ZV MM).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2002,
Zl ****, welcher MM nachweislich am 03.10.2002 zugestellt wurde, wurde MM gemäß (der damals geltenden Bestimmung) § 61 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) zum Vertreter für die Gesamtheit der Eigentümer der Liegenschaft in EZ **1, GB **** Y, bestellt. Der Bestellungsbescheid erging nachrichtlich an die T GmbH (Rückscheine vom 03.10.2002). Zum Zeitpunkt der Bestellung des MM zum Zustellbevollmächtigten war die T GmbH neben MM die einzige im Inland ansässige Miteigentümerin an der Liegenschaft EZ **1, GB **** Y (Grundbuchabfrage vom 04.01.2002).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.04.2011, Zl ****, MM (trotz Postsperre) nachweislich zugestellt am 21.07.2011 (Rückschein), wurde diese Bestellung zum Vertreter der Eigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y unter Anwendung des § 81 Abs 2 BAO widerrufen.

MM selbst war seit dem Jahr 1984 Miteigentümer mit insgesamt 289/7142 Anteilen der gegenständlichen Liegenschaft EZ **1 KG Y. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurden seine Miteigentumsanteile vom Masseverwalter mit Kaufvertrag vom 28.11.2012 an die WW GmbH veräußert (ZV MM und Grundbuchsauszüge).

Betreffend die gegenständliche Liegenschaft wurden von Seiten der Abgabenbehörde mit den unten angeführten Bescheiden Wasser-, Kanal- und Müllgebühren sowie Grundsteuer zur Zahlung vorgeschrieben. In Bezug auf die von den Beschwerdeführern näher bezeichneten Abgabenbescheide und deren Zustellung stellt sich die Situation wie folgt dar:

Abbildung entfernt (im Pdf ersichtlich)

Adressiert waren die Bescheide jeweils entweder

-   „An die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y gemäß beilieg. Eigentümeraufstellung“ (lt oben angeführter Tabelle „WET“) oder

-   „An die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y gemäß beilieg. Eigentümeraufstellung, z.Hd. MM“ (lt oben angeführter Tabelle „WET zH M“), bzw

-   „An die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y gemäß beilieg. Eigentümeraufstellung, z.Hd. T GmbH“ (lt oben angeführter Tabelle „WET zH ***“).

Auf den Bescheiden war jeweils vermerkt wie folgt:

-   „Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an Herrn MM gilt die Zustellung an alle in der Anlage angeführten Personen als vollzogen.“ (lt oben angeführter Tabelle „WET zH M"),

-   „Bei Vorliegen von Miteigentümern gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (§ 101 Abs 1 BAO)“ (lt oben angeführter Tabelle „Hinweis § 101 BAO“),

-   „Gemäß § 101 Bundesabgabenordnung gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an Herrn MM die Zustellung an alle in der Anlage angeführten Personen als vollzogen.“ (lt oben angeführter Tabelle „Hinweis § 101 BAO u M“) bzw

-   „Gemäß § 101 Bundesabgabenordnung gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an die T GmbH die Zustellung an alle in der Anlage angeführten Personen als vollzogen.“ (lt oben angeführter Tabelle „Hinweis § 101 BAO u ***“).

Den Bescheiden waren jeweils die Eigentümerlisten beigefügt, auf welchen auch B und AA aufscheinen.

Jene Bescheide, welche an die Masseverwalter U oder V zugestellt wurden, wurden – wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat - nicht im Original an MM ausgehändigt.

                                                                                   

Frau BA ist im Jahr 2015 verstorben.

III. Beweiswürdigung

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln und nachstehender Beweiswürdigung:

Dass das Hotel R von verschiedenen Betreiberfirmen geführt wurde, ist gerichtsbekannt und wurde dies auch von Seiten der beiden Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Die Feststellungen zur Adressierung und Zustellung der jeweiligen Abgabenbescheide ergeben sich aus den von Seiten der Abgabenbehörde vorgelegten Bescheiden samt Eigentümerlisten und jeweils beigefügtem Zustellnachweis. Dass jene Bescheide, welche aufgrund der durch den Konkurs verhängten Postsperre an die beiden Masseverwalter zugestellt wurden, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, insbesondere zumal MM anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, dass ihm weder von U noch von V Abgabenbescheide im Original ausgehändigt worden seien und wenn, seien ihm nur Kopien übermittelt worden. Anderslautende diesbezügliche Beweisergebnisse liegen nicht vor.

Die Aufnahme der weiters angebotenen Beweise, insbesondere der Einvernahme der weiteren Miteigentümer konnte unterbleiben, zumal damit keine weitere Klärung des Sachverhaltes von Statten gegangen wäre und der Sachverhalt aufgrund der unbedenklichen Urkunden und Zeugeneinvernahmen als erwiesen feststeht.

IV. Rechtliche Würdigung:

IV.1.   Zum Antrag auf Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y, Zl ****, ohne Datum:

Vorerst ist zu der von den Beschwerdeführern in der Beschwerde und im weiteren Vorbringen beantragten Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y, Zl ****, ohne Datum, festzuhalten, dass dieser Bescheid im beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahren zu LVwG-2015/29/1676 bekämpft wurde und über die diesbezüglich beantragte Behebung des Bescheides im dortigen Beschwerdeverfahren und nicht im gegenständlichen Verfahren abzusprechen ist.

Im gegenständlichen Verfahren geht es also im Wesentlichen um die Frage, inwieweit die von den Beschwerdeführern im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens näher angeführten Abgabenbescheide gemäß § 299 BAO zu beheben bzw die diesen Abgabenbescheiden zugrundeliegenden Abgabenverfahren wiederaufzunehmen wären.

IV.2.   Zur Person des Abgabenschuldners:

Mit den dem gegenständlichen Verfahren zugrundliegenden Bescheiden wurden Wasser-, Kanal- und Müllgebühren (Rest- und Biomüll) sowie die Grundsteuer B betreffend die Liegenschaft EZ **1 KG Y festgesetzt und vorgeschrieben.

Gemäß § 7 Z 1 der im Zeitraum 2008 bis 2012 geltenden Abfallgebührenordnung der Gemeinde Y waren die Eigentümer der Grundstücke, für die die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden, Abgabenschuldner. Gemäß Z 4 leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Abfallgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.

Gemäß § 6 Abs 1 der im Zeitraum 2008 bis 2012 geltenden Wassergebührenordnung 2004 der Gemeinde Y sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Gemäß Abs 2 leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Wasserleitungsgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Gemäß § 6 Abs 1 der im in den Jahren 2008 bis 2012 geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Gemäß Abs 2 leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Kanalgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 Grundsteuergesetz ist der Eigentümer Schuldner der Grundsteuer. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind gemäß Abs 2 leg cit sie Gesamtschuldner.

Hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Abgaben sind sohin die jeweiligen (Mit)Eigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y Abgabenschuldner. Daher waren im Zeitraum 2008 bis 2012 ua auch die beiden Beschwerdeführer Gesamtschuldner. Die entsprechenden Abgabenvorschreibungen waren somit (auch) an die beiden Beschwerdeführer als Miteigentümer zu richten.

IV.3.   Zur Zustellung der Bescheide:

IV.3.1. Allgemeines:

Von Seiten der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass jene Bescheide, deren Aufhebung beantragt wurde (bzw deren zugrundeliegenden Verfahren eventualiter wieder aufgenommen werden sollen), den Beschwerdeführern nicht zugegangen seien und ihnen gegenüber sohin nicht erlassen worden wären. Dieser Argumentation der Beschwerdeführer ist vorneweg entgegenzuhalten, dass eine Aufhebung eines nicht zugegangenen und somit nicht erlassenen Bescheides gar nicht möglich ist. Ebenso kommt in diesen Fall keine Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens in Betracht, zumal eine solche ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraussetzt. Dies bedeutet, dass die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf der Basis der von Ihnen vorgetragenen Argumentation jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen wären.

Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht war daher zu prüfen, inwieweit Zustellungen der Bescheide rechtswirksam erfolgt sind.

In Bezug auf das anzuwendende Verfahrensrecht ist festzuhalten, dass bis zum 31.12.2009 für die Festsetzung von Abgaben das Gesetz vom 28.03.1984 über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben (Tiroler Landesabgabenordnung – TLAO) galt und seit dem 01.01.2010 auf Abgabenverfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind.

Gemäß § 72 Abs 1 lit a TLAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

Gemäß § 73 Abs 1 TLAO gelten für schriftliche Bescheide, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Abs 2 bis 6, der § 75 Abs 2 und der § 76. Jeder Bescheid ist gemäß § 73 Abs 2 leg cit als solcher ausdrücklich zu bezeichnen. Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 77 TLAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 78 TLAO sind Zustellungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Für den Zeitraum 01.01.2010 bis Februar 2012 ist auf nachstehende, im Wesentlichen den genannten Bestimmungen der TLAO gleichlautende Bestimmungen in der BAO zu verweisen.

Gemäß § 92 Abs 1 lit a BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

Für schriftliche Bescheide gelten gemäß § 93 Abs 1 BAO außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

Jeder Bescheid ist gemäß Abs 2 leg cit ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung und sind die Zustellungen gemäß § 98 sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Für die Wirksamkeit der Vorschreibungen der vorgenannten Gebühren und Abgaben gegenüber den beiden Beschwerdeführern ist grundsätzlich eine Zustellung der entsprechenden Bescheide nach den jeweils geltenden Bestimmungen erforderlich. Die TLAO und die BAO sehen für den Fall, dass mehrere Personen dieselbe Abgabe schulden, besondere Vorschriften für die Bestellung von Vertretern und die Zustellung von Abgabenbescheiden vor, so insbesondere auch für den gegenständlichen Fall, dass die abgabenrechtlichen Pflichten eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, als solche stellen sich die Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft dar, treffen.

Zu den Vertretungsbefugnissen wird gemäß § 61 Abs 1 TLAO ausgeführt, dass abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen sind.

Kommen zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben gemäß Abs 2 leg cit diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinne des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist gemäß § 61 Abs 3 leg cit die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.

Gemäß § 61 Abs 4 leg cit gilt für Personen, denen nach Abs 1 und 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, § 60 Abs 1 sinngemäß, wonach diese alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehende Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Eine weitere Möglichkeit der Zustellung an mehrere Personen besteht in der gesetzlich geregelten Zustellfiktion:

Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß § 82 Abs 1 TLAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Zur ab 01.01.2010 geltenden Vertretungsbefugnis wird in § 81 Abs 1 BAO ausgeführt, dass abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen sind.

Kommen zur Erfüllung der im § 81 Abs 1 BAO umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür gemäß § 81 Abs 2 BAO eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist gemäß Abs 3 leg cit die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.

Für Personen, denen gemäß § 81 Abs 1 oder 2 BAO die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt gemäß Abs 4 leg cit § 80 Abs 1 sinngemäß. So haben sie alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt gemäß Abs 7 leg cit der nach Abs 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder).

Zur in der BAO geregelten Zustellfiktion ist auszuführen, dass für den Fall, dass eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben haben, gemäß § 101 Abs 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Der Adressat eines Bescheides kann sich entweder aus der „Anschrift“ des Bescheides oder aber aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (VwGH 28.01.2002, 2001/17/0212). Da eine Zustellverfügung bei den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, welche automationsunterstützt erstellt wurden, fehlt, war der Adressat aus der Anschrift der jeweiligen Bescheide zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y. Somit wären die Bescheide aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer Abgabenschuldner waren, auch gegenüber ihnen zu erlassen gewesen.

Aus den Bescheiden, hinsichtlich welcher Verfahren die Wiederaufnahme beantragt wurde, ist ersichtlich, dass im Adressfeld jeweils „An die Wohnungseigentümer EZ **1 KG Y gemäß beilieg. Eigentümeraufstellung“ aufscheint, was zur Benennung als Bescheidadressat von mehreren Miteigentümern – sofern die jeweiligen Bescheidadressaten namentlich genannt sind, was durch die jeweils beigelegte Eigentümerliste, in welchen auch die beiden Beschwerdeführer aufschienen, ausreicht (VwGH 23.06.2003, 2002/17/0241). Die jeweiligen Bescheide waren daher auch an die beiden Beschwerdeführer gerichtet.

Hinsichtlich der Zustellung der Bescheide ist weiters festzuhalten, dass diese grundsätzlich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zu erfolgen hatte. Hier wiederum sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich jener Zeitraum, während welchem MM als Zustellbevollmächtigter gemäß § 61 TLAO (§ 81 BAO) bestellt war, und jener Zeitraum, nachdem MM als Zustellbevollmächtigter enthoben wurde.

IV.3.2. MM als Zustellbevollmächtigter

Dazu ist festzuhalten, dass, wie zuvor festgestellt, MM für sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ **1 KG Y mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2002, MM zugestellt am 03.10.2002, als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Eigentümer am Gst **2 GB Y, gemäß § 61 TLAO zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gegenüber der Gemeinde Y bestellt wurde. Davon wurde auch die T GmbH nachweislich verständigt (Zustellung ebenfalls am 03.10.2002).

                                            

Die gesetzlich gebotene Verständigung ist Voraussetzung dafür, dass dem Bestellten gemäß § 81 Abs 2 BAO (gleichlautende Bestimmung im § 61 Abs 7 TLAO) wirksam zugestellt werden kann (vgl VwGH 21.04.2005, 2003/15/0022). Die Verständigungspflicht gemäß § 81 Abs 2 letzter Satz BAO bezieht sich nur auf „die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben“.

Zum Zeitpunkt der Bestellung hatte von den weiteren Miteigentümern nur die T GmbH einen Sitz im Inland. Da die weiten Miteigentümer, abgesehen von MM, über keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland verfügten, reichte die Verständigung der T GmbH von der Bestellung des Zustellbevollmächtigten aus, sodass die Bestellung zum Zustellbevollmächtigten mit 03.11.2002 rechtswirksam wurde.

Der Widerruf dieser Vertretungsvollmacht erfolgte dann von Seiten der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 28.04.2011. Dieser Widerruf wurde zwar bereits am 02.05.2011 an die T GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer MM war, zugestellt. Aufgrund des am 23.07.2010 über die T GmbH eröffneten Konkurses wurde dieser Bescheid jedoch vom Masseverwalter V (bzw einem Arbeitnehmer) übernommen. Nachdem MM anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung über konkrete Nachfrage angab, ob er von V Originalbescheide, welche der Masseverwalter aufgrund der Postsperre erhalten habe, je ausgehändigt bekommen habe, angab, von V überhaupt keine Bescheide erhalten zu haben, und keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen, bewirkte dieser Zustellvorgang keine wirksame Zustellung an MM, welchem jedoch der Bescheid zur Wirksamkeit des Widerrufes als Bescheidadressat zuzustellen gewesen wäre. Nachweislich wurde MM (trotz Postsperre) der Widerrufsbescheid am 21.07.2011 zugestellt. Der Widerruf der Vertretung, sohin auch der Zustellvollmacht, wurde sohin nach dem 21.08.2011 mit Rechtskraft des Widerrufsbescheides wirksam.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

In rechtlicher Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass wirksame Zustellungen der die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Abgabenbescheide von Oktober 2008 bis 20.07.2011 mit Wirksamkeit für die Mit- bzw Wohnungseigentümer während des Zeitraumes der aufrechten Zustellbevollmächtigung zu Handen des Zustellbevollmächtigen MM erfolgen konnten.

Auch wenn bereits am 23.07.2010 über MM der Konkurs eröffnet wurde und ab diesem Zeitpunkt sein Vermögen, somit auch seine Miteigentumsanteile an der gegenständlichen Liegenschaft konkursverhangen waren, ist hinsichtlich der Zustellvollmacht iSd § 61 TLAO bzw § 81 BAO festzuhalten, dass diese nicht ipso iure durch die Konkurseröffnung erloschen ist, sondern erst mit deren Widerruf oder mit Bekanntgabe eines anderen Zustellbevollmächtigten, sodass die Abgabenbescheide betreffend die gegenständliche Liegenschaft auch nach Konkurseröffnung an MM als Zustellbevollmächtigten zuzustellen waren.

Erst ab dem rechtswirksamen Widerruf dieser Bestellung mit 21.08.2011 und dem Umstand, dass in der Folge kein weiterer Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht und auch von Seiten der Abgabenbehörde nicht bestellt wurde (die Bestellung der XX als Vertreterin iSd § 61 TLAO wurde nicht rechtskräftig), konnten Zustellungen wieder an jeden einzelnen Miteigentümer bzw gemäß § 101 Abs 1 BAO (siehe unten) erfolgen.

Da der Widerruf der Zustellbevollmächtigung nicht gleichzeitig mit der Konkurseröffnung wirksam wurde, hätte die Zustellung der Abgabenbescheide ab dem 23.07.2010 (bis 21.08.2011) mit Wirkung für alle Miteigentümer nach wie vor an den weiterhin bestellten Zustellbevollmächtigten MM mit dem Vermerk „trotz Postsperre“ erfolgen müssen.

Es ist daher festzuhalten, dass zwar die verfahrensrelevanten Abgabenbescheide im Zustellzeitraum 17.10.2008 bis 21.08.2011 allesamt an die Miteigentümer zu Handen MM gerichtet waren (Adressfeld im Bescheid,

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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