Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W265 2150187-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Neffen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt dazu, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Grund für seine Ausreise aus Afghanistan seine Schwester gewesen sei. Ihr Ehemann habe sie misshandelt, deswegen seien sie vom Vater weggeschickt worden.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Schwester des Beschwerdeführers mit der Obsorge des Beschwerdeführers betreut.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Schwester des Beschwerdeführers mit der Obsorge des Beschwerdeführers betreut.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner Schwester niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie in XXXX sehr viel Angst vor dem Mann seiner Schwester gehabt hätten. Sein Schwager sei ein Taliban und habe seine Schwester wiederholt misshandelt. Sein Bruder habe seiner Schwester einmal zur Flucht verhelfen wollen. Sein Schwager habe sie erwischt und geschlagen. Daraufhin habe der Schwager die Familie mit dem Tode bedroht. Aus diesem Grund seien sie nach Kabul geflüchtet. Wenige Monate sei seiner Schwester die Flucht gelungen. Sein Vater habe sie vom Haus ihres Ehemannes weggebracht. Noch am selben Tag habe er gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Neffen Afghanistan verlassen.4. Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner Schwester niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie in römisch 40 sehr viel Angst vor dem Mann seiner Schwester gehabt hätten. Sein Schwager sei ein Taliban und habe seine Schwester wiederholt misshandelt. Sein Bruder habe seiner Schwester einmal zur Flucht verhelfen wollen. Sein Schwager habe sie erwischt und geschlagen. Daraufhin habe der Schwager die Familie mit dem Tode bedroht. Aus diesem Grund seien sie nach Kabul geflüchtet. Wenige Monate sei seiner Schwester die Flucht gelungen. Sein Vater habe sie vom Haus ihres Ehemannes weggebracht. Noch am selben Tag habe er gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Neffen Afghanistan verlassen.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab., erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab., erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die aktuell drohende Verfolgung durch den Ehemann ihrer Schwester, bei Annahme ihres Zutreffens keine asylrelevante Verfolgung darstelle, da die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen, nicht vorliege. Soweit er eine Verfolgung durch Private behaupte, fehle es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
6. Der Schwester und dem Neffen des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche am 09.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser tritt der Beschwerdeführer unter Verweis auf entsprechende Judikatur und Länderberichte mit näherer Begründung der Beweiswürdigung und den getroffenen Länderfeststellungen entgegen.8. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche am 09.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser tritt der Beschwerdeführer unter Verweis auf entsprechende Judikatur und Länderberichte mit näherer Begründung der Beweiswürdigung und den getroffenen Länderfeststellungen entgegen.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2017 in den gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder zur Zl. W265 2153028-1 durch die erkennende Richterin im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die Schwester der beschwerdeführenden Parteien war als Zeugin geladen. Ein Vertreter für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2017 in den gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder zur Zl. W265 2153028-1 durch die erkennende Richterin im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die Schwester der beschwerdeführenden Parteien war als Zeugin geladen. Ein Vertreter für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
13. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (zusammenfassende Darstellung), ein Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (interne Schutzalternative), Gutachten zur Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, Mag. Zerka Malyar, vom 27.07.2009, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zu Blutrache [a-8797-1] vom 25.08.2014, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 07. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde sowie Auszug aus einem Gutachten zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul von Dr. Rasuly vom 23.10.2015 zur Zl. W119 2006001-1 wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.
14. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass beim Beschwerdeführer und seinem Bruder mehrere Anknüpfungspunkte im Sinne der GFK zu trägen kämen: Einerseits die soziale Gruppe Familie aufgrund der Verwandtschaft zum Vater sowie zur Schwester und die durch diese gesetzten Handlungen, andererseits die ihnen persönlich (unterstellte) politisch-religiöse Gesinnung, da sie den Ehrenkodex und Verhaltensrichtlinien der Paschtunen verletzt haben, ihrer Schwester und deren Sohn zur Flucht verholfen haben und mir ihr schlussendlich in Österreich leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde im XXXX in der XXXX in Afghanistan geboren und wuchs dort auf. Er besuchte acht Jahre lang die Schule in XXXX. Die neunte Schulstufe begann er in XXXX, schloss diese aber nicht ab. Der Beschwerdeführer lebte ca. acht Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie in XXXX. Von XXXX aus floh der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester und deren Sohn aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer wurde im römisch 40 in der römisch 40 in Afghanistan geboren und wuchs dort auf. Er besuchte acht Jahre lang die Schule in römisch 40 . Die neunte Schulstufe begann er in römisch 40 , schloss diese aber nicht ab. Der Beschwerdeführer lebte ca. acht Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie in römisch 40 . Von römisch 40 aus floh der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester und deren Sohn aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers arbeiteten in Afghanistan als Taxifahrer.
Der Bruder des Beschwerdeführers, der nunmehr gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich lebt, floh gemeinsam mit den Eltern, Geschwistern und dessen Ehefrau ein Monat später aus Afghanistan. In der Türkei verlor er seine Eltern, Geschwister und seine Ehefrau aus den Augen. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Eltern und jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers aktuell befinden. Zum Beschwerdeführer besteht kein Kontakt. Zur Tante väterlicherseits, die in Afghanistan lebt, hat der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Kontakt,
Der Schwester und dem Neffen des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Bruder des Beschwerdeführers wird ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigen zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Minderjährige mit einem älteren Mann zwangsverheiratet. Der Vater sprach sich zunächst gegen die Eheschließung aus, aber der an der Schwester des Beschwerdeführers interessierte Mann drohte mit einer Entführung, woraufhin der Vater einwilligte. Erst nach der Eheschließung erfuhr die Familie, dass der Mann bereits verheiratet war, bereits mehrere Kinder hatte und mit den Taliban zusammenarbeitete. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde in dieser Ehe sowohl vom Ehemann als auch von seiner zweiten Ehefrau misshandelt. Während eines Besuches fand der Bruder des Beschwerdeführers die Schwester am Boden liegend und mit einem verletzten Arm. Auf Grund der Verletzungen wollte er die Schwester ins Krankenhaus bringen und dann ins elterliche Haus zurückbringen. Die zweite Ehefrau kontaktierte jedoch den Ehemann bzw. Schwager. Dieser eilte mit Verbündeten (Cousins und Familienangehörigen) herbei und zerrte den Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers aus dem Auto und brachte beide gewaltsam ins Haus zurück. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde im Haus vom Schwager sowie fünf oder sechs weiteren Personen brutal zusammengeschlagen. Er erlitt unter anderem eine Augen, Zahn- und eine Fußverletzung. Dann brachte der Schwager den Bruder des Beschwerdeführers ins elterliche Haus zurück und setzte dem (Schwieger-)Vater ein Ultimatum, nämlich XXXX innerhalb von 20 oder 30 Tagen zu verlassen. Dabei bedrohte der Schwager die Familie auch mit dem Tod. Der Vater brachte den Bruder des Beschwerdeführers in Krankenhaus. Dort wurden seine Verletzungen behandelt. Am selben Tag kehrten sie nach Hause zurück. Auf Grund der Bedrohungen durch den Ehemann der Schwester suchte der Vater des Beschwerdeführers nach einer Unterkunft in XXXX. Dorthin floh die Familie nach etwa 20 oder 25 Tagen. Die Eltern des Beschwerdeführers fassten den Entschluss, die Tochter aus der gewaltsamen Ehe zu befreien, da sich die Misshandlungen sowohl gegen sie als auch ihren Sohn richteten. Während eines Besuches vereinbarten sie mit ihr die Flucht und noch in der Nacht desselben Tages brachten sie die Schwester und den Neffen des Beschwerdeführers nach XXXX. Dort angekommen floh der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester und dem Neffen aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer wusste über die Pläne der Eltern nicht Bescheid.Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Minderjährige mit einem älteren Mann zwangsverheiratet. Der Vater sprach sich zunächst gegen die Eheschließung aus, aber der an der Schwester des Beschwerdeführers interessierte Mann drohte mit einer Entführung, woraufhin der Vater einwilligte. Erst nach der Eheschließung erfuhr die Familie, dass der Mann bereits verheiratet war, bereits mehrere Kinder hatte und mit den Taliban zusammenarbeitete. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde in dieser Ehe sowohl vom Ehemann als auch von seiner zweiten Ehefrau misshandelt. Während eines Besuches fand der Bruder des Beschwerdeführers die Schwester am Boden liegend und mit einem verletzten Arm. Auf Grund der Verletzungen wollte er die Schwester ins Krankenhaus bringen und dann ins elterliche Haus zurückbringen. Die zweite Ehefrau kontaktierte jedoch den Ehemann bzw. Schwager. Dieser eilte mit Verbündeten (Cousins und Familienangehörigen) herbei und zerrte den Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers aus dem Auto und brachte beide gewaltsam ins Haus zurück. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde im Haus vom Schwager sowie fünf oder sechs weiteren Personen brutal zusammengeschlagen. Er erlitt unter anderem eine Augen, Zahn- und eine Fußverletzung. Dann brachte der Schwager den Bruder des Beschwerdeführers ins elterliche Haus zurück und setzte dem (Schwieger-)Vater ein Ultimatum, nämlich römisch 40 innerhalb von 20 oder 30 Tagen zu verlassen. Dabei bedrohte der Schwager die Familie auch mit dem Tod. Der Vater brachte den Bruder des Beschwerdeführers in Krankenhaus. Dort wurden seine Verletzungen behandelt. Am selben Tag kehrten sie nach Hause zurück. Auf Grund der Bedrohungen durch den Ehemann der Schwester suchte der Vater des Beschwerdeführers nach einer Unterkunft in römisch 40 . Dorthin floh die Familie nach etwa 20 oder 25 Tagen. Die Eltern des Beschwerdeführers fassten den Entschluss, die Tochter aus der gewaltsamen Ehe zu befreien, da sich die Misshandlungen sowohl gegen sie als auch ihren Sohn richteten. Während eines Besuches vereinbarten sie mit ihr die Flucht und noch in der Nacht desselben Tages brachten sie die Schwester und den Neffen des Beschwerdeführers nach römisch 40 . Dort angekommen floh der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester und dem Neffen aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer wusste über die Pläne der Eltern nicht Bescheid.
Nach der Flucht des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Schwester und dem Neffen erhielt der Vater des Beschwerdeführers ca. 20 oder 30 Tage später den ersten Drohanruf durch den Schwiegersohn bzw. Schwager des Beschwerdeführers. Über die Tante väterlicherseits erfuhr er über den Aufenthalt in XXXX und deren Telefonnummer. Am Telefon richtete er Drohungen gegen die Familie und forderte eine Entschädigung, nämlich eine andere Tochter bzw. Schwester, andernfalls würde er jedes einzelne Familienmitglied töten. Der Vater des Beschwerdeführers sprach sich gegen diese Forderung aus. Kurze Zeit später erhielt der Vater des Beschwerdeführers einen Drohbrief. Dieser wurde in der Moschee abgegeben und vom Geistlichen nach dem Abendgebet verlesen. Der Drohbrief war persönlich an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet und vom Schwiegersohn bzw. Schwager gezeichnet. Die Familie des Beschwerdeführers sowie der Bruder und dessen Ehefrau flüchteten sodann aus Afghanistan.Nach der Flucht des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Schwester und dem Neffen erhielt der Vater des Beschwerdeführers ca. 20 oder 30 Tage später den ersten Drohanruf durch den Schwiegersohn bzw. Schwager des Beschwerdeführers. Über die Tante väterlicherseits erfuhr er über den Aufenthalt in römisch 40 und deren Telefonnummer. Am Telefon richtete er Drohungen gegen die Familie und forderte eine Entschädigung, nämlich eine andere Tochter bzw. Schwester, andernfalls würde er jedes einzelne Familienmitglied töten. Der Vater des Beschwerdeführers sprach sich gegen diese Forderung aus. Kurze Zeit später erhielt der Vater des Beschwerdeführers einen Drohbrief. Dieser wurde in der Moschee abgegeben und vom Geistlichen nach dem Abendgebet verlesen. Der Drohbrief war persönlich an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet und vom Schwiegersohn bzw. Schwager gezeichnet. Die Familie des Beschwerdeführers sowie der Bruder und dessen Ehefrau flüchteten sodann aus Afghanistan.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer Gewalthandlungen durch den Schwager, der den Taliban angehört, und seinen Verbündeten zu befürchten.
2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017:
"Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen:
Provinz Kunduz:
Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vgl. auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet – der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vergleiche auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet – der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).
Kunduz City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016).
Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015).
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch:Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch:
IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden – die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vgl. auch: RFE/RL 8.10.2016).IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden – die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vergleiche auch: RFE/RL 8.10.2016).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Sputnik News 31.1.2017; Khaama Press 22.1.2017; Z News 12.1.2017; Khaama Press 9.1.2017; Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; UN GASC 13.12.2016; Tolonews 30.9.2016; Eurasia Review 28.4.2016); dabei werden Aufständische getötet (Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; Eurasia Review 28.4.2016; South Front 11.4.2016), unter anderem auch hochrangige Talibanführer (Al-Jazeera 4.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (News Ghana 30.1.2017). Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet (Sputnik News 31.1.2017).
Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kunduz angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kunduz aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben (Khaama Press 9.1.2017).
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Religionsfreiheit:
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
Tadschiken:
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge:
Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017).
Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 4. Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016).
Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016).
Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016).
Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.
Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016).
UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016).
2.2. Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016:
2.2.1. Zu Rechtsschutz, Justizsystem und Sicherheitsbehörden in Afghanistan:
"Die starke Zunahme von regierungsfeindlichen Gruppen mit unterschiedlichen Zielen und Vorgehensweisen, einschließlich insbesondere der neuen Bedrohung durch mit ISIS verbundene Gruppen, hat zusammen mit der Gewalt der aufständischen Gruppen untereinander zu einer zunehmend unübersichtlichen Sicherheitslage beigetragen. Berichten zufolge unterminieren außerdem regierungsnahe bewaffnete Gruppen in den Gebieten unter ihrem Einfluss die Autorität der Regierung und werden zunehmend mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. [ ]
Experten zufolge haben sich die afghanischen Sicherheitskräfte als generell in der Lage erwiesen, Provinzhauptstädte und größere städtische Zentren zu verteidigen. Eine wichtige Ausnahme stellte die kurzfristige Eroberung von Kunduz durch die Taliban im September 2015 dar. Jedoch stieg 2015 die Anzahl getöteter Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) deutlich, als die wiedererstarkten Taliban breit angelegte Offensiven starteten und die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) regelmäßig in eine reaktive Rolle drängten und während der Kämpfe 2015 ihre Kontrolle über ländliche Gebiete im ganzen Land stärkten. [ ]
Die Regierung der nationalen Einheit (NUG) bleibt eine instabile Regierungskoalition, die von ethnischen Trennlinien, Klientelpolitik und interner Uneinigkeit in Hinblick auf zentrale strategische Fragen geprägt ist. Die sich verschlechternde Sicherheitslage hat Berichten zufolge dazu geführt, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeit der Regierung, für Sicherheit zu sorgen, schwindet und dass die Regierung infolgedessen die Unterstützung der Bevölkerung verliert. [ ]
Diese Entwicklungen müssen vor dem Hintergrund einer berichteten endemischen Korruption, Schwierigkeiten bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität, andauernder Bedenken hinsichtlich der mangelnden Rechtsstaatlichkeit und eines nicht ausreichend funktionierenden Justizsystems, eines hohen Maßes an Kriminalität , weit verbreiteter Menschenrechtsverletzungen und einem allgemeinen Klima der Straflosigkeit betrachtet werden. [ ]
Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans, nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen, die Zufriedenheit der Öffentlichkeit mit der Regierungsarbeit und das Vertrauen in öffentliche Einrichtungen sanken Berichten zufolge im Jahr 2015 auf drastische Weise.
Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung."
2.2.2. Zu in Blutfehden verwickelten Personen:
"Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat."
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellung zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine im Laufe des Verfahrens vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht stets gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort in Afghanistan, zu seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zu seinen Familienangehörigen, sowie zu seiner Ausreise und den Aufenthaltsorten sind chronologisch stringent und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend und widerspruchsfrei und sind daher als glaubhaft zu beurteilen.
Die Feststellung, dass seiner Schwester und seinem Neffen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem eingeholten GVS-Auszug sowie den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders. Die Feststellung, dass dem Bruder des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
3.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das Hauptverfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers lautet auf das Wesentliche zusammengefasst, seine Schwester sei als Minderjährige mit einem älteren Mann, der mit den Taliban