RS Vfgh 2017/9/21 E786/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten für einen Staatsangehörigen Georgiens infolge Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und mangels ausreichend substantiierter bzw nicht nachvollziehbarer Begründung der Entscheidung im Hinblick auf die behaupteten Repressalien infolge der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer politischen Jugendorganisation

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht - soweit es über den Antrag auf Asyl entscheidet - davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, weil die Partei "Vereinte Nationale Bewegung" nur die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und nicht auch die damit einhergehenden Repressalien bestätigt hätte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass aus dokumentierten Übergriffen auf Parteilokale der "Vereinten Nationalen Bewegung" keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers gezogen werden könnten, verabsäumt es das Bundesverwaltungsgericht, diese Schlussfolgerung zu begründen und auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte persönliche Bedrohung einzugehen.

Im Zusammenhang mit der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis komme, in dem familiärer Zusammenhalt besonders bedeutsam sei. Im Fall der Rückkehr könne er sich daher auf familiäre Unterstützung verlassen. Die Feststellung, dass familiärer Zusammenhalt im georgischen Kulturkreis bedeutsam sei, findet keine Deckung in den Länderberichten, die dazu keinerlei Aussagen treffen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass seine Eltern alt und krank seien. Das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt es, auf dieses Parteivorbringen einzugehen.

Im Übrigen übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung und qualifiziert das Vorbringen des Beschwerdeführers als "vage, oberflächlich und detailarm" ohne dies anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar darzulegen. Da das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, war es - im Gegensatz zum BFA - nicht in der Lage, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in dieser Weise zu beurteilen.

Kostenzuspruch auch hinsichtlich der nachgewiesenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für die außergerichtliche Beiziehung eines Dolmetschers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E786.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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