RS Vfgh 2017/9/22 E1635/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33
ZPO §146

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens des Rechtsvertreters; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen ein Mindestmaß an Sorgfalt zu beachten sowie eine möglichst effiziente Organisation einzurichten, um zu verhindern, dass es zu Fristversäumnissen kommt. Insbesondere im Falle einer Abwesenheit von der Kanzlei ist eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass einlangende Schriftstücke dem Parteienvertreter auch zukommen zu Kontrollmechanismen.

Daher kommt es dem Rechtsvertreter zu, sich nach seiner Rückkehr einen Überblick über die während seiner Abwesenheit eingelangte Post und die neu angelegten Akten zu verschaffen. Unterlässt er dies, stellt das einen Sorgfaltsverstoß dar, der über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.

Entscheidungstexte

  • E1635/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2017 E1635/2017

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1635.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten