TE Bvwg Beschluss 2017/11/8 W155 2015659-1

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

AVG 1950 §37
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z88
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
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  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
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  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
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  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
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  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
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  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
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  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W155 2015659-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und MMag. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Martin Donat, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Änderungsvorhaben der XXXX betreffend "Erhöhung der Schlachtkapazität in XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und MMag. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Martin Donat, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , mit dem festgestellt wurde, dass für das Änderungsvorhaben der römisch 40 betreffend "Erhöhung der Schlachtkapazität in römisch 40 " keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Landesregierung zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Landesregierung zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

IA. Verfahren Bezirkshauptmannschaft XXXX als Gewerbebehörde (in der Folge: mitwirkende Behörde)IA. Verfahren Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Gewerbebehörde (in der Folge: mitwirkende Behörde)

1. Am 09.10.2013 beantragte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) bei der mitwirkenden Behörde eine gewerbebehördliche Genehmigung für die1. Am 09.10.2013 beantragte die römisch 40 (in der Folge: Projektwerberin) bei der mitwirkenden Behörde eine gewerbebehördliche Genehmigung für die

a) Erhöhung der Schlachtkapazität auf täglich max. 235.000 Hühner und

b) Anpassung des Abwasserkonsenses zur Indirekteinleitung der Abwässer in die Anlage des Reinhalteverbandes Mattig-Hainbach von 500 m³ auf 800 m³/Tag (d) im Wochenmittel bzw. auf 5600 m³/Woche.

2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.12.2013 wurde zum Erhöhungsantrag Folgendes festgehalten:

"In den vorliegenden Projektunterlagen wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass der vorliegende Konsensantrag nur eine Zwischenstufe bis zur endgültigen Festlegung des Ableitungskonsenses mit Vorlage eines eigenen Projektes bis Ende 2015 dargestellt. Bis längstens 30.06.2015 wird das überarbeitete Projekt samt endgültigem bedarfsorientierten Konsensantrag zur Genehmigung eingereicht, in dem von einer maximalen Schlachtkapazität von 235.000 Hühnern/d ausgegangen wird."

"Wie bereits erwähnt, beträgt die bestehende Nutz- und Trinkwasserversorgung max. 800 m³/d bzw. max. 12 l/s. Dies ergibt je Woche eine maximal zulässige Entnahmemenge von 5600 m³. Ziel des Betriebes ist es durch wassersparende Maßnahmen die Schlachtzahlen derart anzupassen, dass keine Überschreitung des festgelegten Entnahmekonsenses entstehen kann. Dazu wird ein Konzept zur Umsetzung bis spätestens 30.06.2015 zur Beurteilung gemeinsam mit einem Projekt vorgelegt."

3. In der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 19.12.2013 wurde der Antrag wie folgt geändert:

"Der bestehende Konsensumfang umfasst 108.000 Schlachthühner mit einem Lebendgewicht von 1,7 kg bei 217,5 Jahresschlachttagen. Das ergibt eine genehmigte bisherige Konsensmenge von 39.933 t/a. Der nunmehrige Konsensantrag wird auf 165.000 Schlachthühner/Tag x 1,5 kg Lebendgewicht/Tier x 242 Jahresschlachttage festgelegt. Das ergibt eine Gesamtjahresschlachtmenge von 59.895 t bzw. eine Konsenserhöhung um 19.962 t/a."

4. Mit Bescheid vom 15.01.2015, Ge20-226-2013, Teil I, erteilte die mitwirkende Behörde der Projektwerberin die gewerberechtliche Bewilligung zur Änderung der bestehenden Schlachtbetriebsanlage (Bereich Flotationsanlage) samt Errichtung und Betrieb eines Chemikalienlagers und die gewerberechtliche Genehmigung für die Anpassung des qualitativen Konsenses zur Indirekteinleitung vorgereinigter Abwässer in die Anlage des Reinhalteverbandes Mattig-Hainbach. Die Entscheidung über den beantragten Jahreskonsens von 59.895 t/a (täglich 165.000 Stück Hühner mit einem Schlachtgewicht von 1,5 kg an 242 Schlachttagen) wurde einer abschließenden Enderledigung vorbehalten.4. Mit Bescheid vom 15.01.2015, Ge20-226-2013, Teil römisch eins, erteilte die mitwirkende Behörde der Projektwerberin die gewerberechtliche Bewilligung zur Änderung der bestehenden Schlachtbetriebsanlage (Bereich Flotationsanlage) samt Errichtung und Betrieb eines Chemikalienlagers und die gewerberechtliche Genehmigung für die Anpassung des qualitativen Konsenses zur Indirekteinleitung vorgereinigter Abwässer in die Anlage des Reinhalteverbandes Mattig-Hainbach. Die Entscheidung über den beantragten Jahreskonsens von 59.895 t/a (täglich 165.000 Stück Hühner mit einem Schlachtgewicht von 1,5 kg an 242 Schlachttagen) wurde einer abschließenden Enderledigung vorbehalten.

5. Mit Schreiben vom 06.05.2015 schränkte die Projektwerberin den Antrag auf Erhöhung der Schlachtkapazität von 59.895 t/a auf 54.750 t/a ein unter Aufrechterhaltung der Tagesschlachtzahl von max. 165.000 Stück Hühner/d mit einem Schlachtgewicht von 1,5 kg an höchstes 242 Schlachttagen.

6. Mit Bescheid vom 15.06.2015, Ge20-226-2013, Teil II, legte die mitwirkende Behörde den Schlachtkonsens mit 54.750 t/a fest unter Aufrechterhaltung der Auflagen des Bescheides vom 15.01.2015. Die Bescheide Teil I vom 15.01.2015 und Teil II vom 16.06.2015 wurden bis 31.12.2015 befristet.6. Mit Bescheid vom 15.06.2015, Ge20-226-2013, Teil römisch zwei, legte die mitwirkende Behörde den Schlachtkonsens mit 54.750 t/a fest unter Aufrechterhaltung der Auflagen des Bescheides vom 15.01.2015. Die Bescheide Teil römisch eins vom 15.01.2015 und Teil römisch zwei vom 16.06.2015 wurden bis 31.12.2015 befristet.

IB. Verfahren Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde (in der Folge: belangte Behörde)

1. Parallel zum gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren wurde auf Grund des Antrages vom 20.12.2013 der Umweltanwaltschaft Oberösterreich (in der Folge: Beschwerdeführerin) von der belangten Behörde ein Verfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Feststellung eingeleitet, ob für das Änderungsvorhaben der Projektwerberin "Erhöhung der Schlachtkapazität des Hühnerbetriebes" - auf max. 165.000 Stück Hühner täglich - ein vereinfachtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erforderlich ist.1. Parallel zum gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren wurde auf Grund des Antrages vom 20.12.2013 der Umweltanwaltschaft Oberösterreich (in der Folge: Beschwerdeführerin) von der belangten Behörde ein Verfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Feststellung eingeleitet, ob für das Änderungsvorhaben der Projektwerberin "Erhöhung der Schlachtkapazität des Hühnerbetriebes" - auf max. 165.000 Stück Hühner täglich - ein vereinfachtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin begründete den Feststellungsantrag damit, dass die mitwirkende Behörde die Schlachtkapazität in Rückschluss auf die bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage ausgehend von 217 Schlachttagen pro Jahr und einem durchschnittlichen Gewicht von 1,5 kg je Huhn berechnet habe, da die Frage einer bestehenden bewilligten Schlachtkapazität mangels bescheidmäßiger Erfassung nicht habe geklärt werden können. Die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 235.000 Hühner/d würde eine Schlachtmenge von 76.500 t/a, eine eingeschränkte Erhöhung auf 170.000 Hühner/d eine Schlachtmenge von

55.350 t/a ergeben und den Schwellenwert der Z 88 Anlange 1 UVP-G 2000 überschreiten. Die Erhöhung bedinge keinerlei Veränderung der bislang gewerberechtlich genehmigten Anlagenteile, allerdings eine Anpassung des Konsenses für die betriebliche Abwasserbeseitigung.55.350 t/a ergeben und den Schwellenwert der Ziffer 88, Anlange 1 UVP-G 2000 überschreiten. Die Erhöhung bedinge keinerlei Veränderung der bislang gewerberechtlich genehmigten Anlagenteile, allerdings eine Anpassung des Konsenses für die betriebliche Abwasserbeseitigung.

2. Zur Klärung einer bestehenden Schlachtkapazität bzw. von konsensmäßig festgelegten Schlachtzahlen führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch.

3. Mit Schreiben vom 30.12.2013 teilte die mitwirkende Behörde mit, dass sich die genaueste Konsensbeschreibung im Projekt zur wasserrechtlichen Genehmigung einer Konsensanpassung bezüglich Abwasserbeseitigung vom 02.06.2006, Wa10-159-61-1998, finde. In dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden und der belangten Behörde vorgelegten Technischen Bericht vom 06.06.2001, erstellt von der XXXX (in der Folge: TB 2001), werde von einem Nutzwasserverbrauch von 800 m³/d und einer max. Jahresentnahmemenge von 174.200 m³, welche rechnerisch max. 217,5 Jahresschlachttage ergeben, ausgegangen sowie eine max. möglichen Produktionserweiterung auf 108.000 Hühner/d. Das durchschnittliche Schlachtgewicht ergebe sich aus dem Abwasserprojekt mit 1,7 kg pro Huhn. Die Angaben der Projektwerberin seien plausibel. Die beantragte Erweiterung ergebe eine Jahresschlachtmenge von 59.895 t, die sich ergebende Differenz von 19.962 t verwirkliche nicht den in § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 genannten 50% Schwellenwert.3. Mit Schreiben vom 30.12.2013 teilte die mitwirkende Behörde mit, dass sich die genaueste Konsensbeschreibung im Projekt zur wasserrechtlichen Genehmigung einer Konsensanpassung bezüglich Abwasserbeseitigung vom 02.06.2006, Wa10-159-61-1998, finde. In dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden und der belangten Behörde vorgelegten Technischen Bericht vom 06.06.2001, erstellt von der römisch 40 (in der Folge: TB 2001), werde von einem Nutzwasserverbrauch von 800 m³/d und einer max. Jahresentnahmemenge von 174.200 m³, welche rechnerisch max. 217,5 Jahresschlachttage ergeben, ausgegangen sowie eine max. möglichen Produktionserweiterung auf 108.000 Hühner/d. Das durchschnittliche Schlachtgewicht ergebe sich aus dem Abwasserprojekt mit 1,7 kg pro Huhn. Die Angaben der Projektwerberin seien plausibel. Die beantragte Erweiterung ergebe eine Jahresschlachtmenge von 59.895 t, die sich ergebende Differenz von 19.962 t verwirkliche nicht den in Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten 50% Schwellenwert.

4. Über Aufforderung der belangten Behörde legte die mitwirkende Behörde mit Schreiben vom 31.01.2014 Unterlagen bzw. Bescheide zum Ausmaß der bisherigen Kapazitäten vor:

a) Gewerberechtliche Genehmigungen (Anpassungen, Änderungen) für den Schlachtbetrieb:

  • -Strichaufzählung
    Bescheid 12.08.1986, XXXX : keine Angabe hinsichtlich Schlachtkapazität.Bescheid 12.08.1986, römisch 40 : keine Angabe hinsichtlich Schlachtkapazität.

  • -Strichaufzählung
    Bescheid 25.08.1994, XXXX Verarbeitungskapazität von 25.000 kg Geflügelfleisch/d.Bescheid 25.08.1994, römisch 40 Verarbeitungskapazität von 25.000 kg Geflügelfleisch/d.

  • -Strichaufzählung
    Bescheid 25.11.1997 XXXX : keine Schlachtzahlen erwähnt.Bescheid 25.11.1997 römisch 40 : keine Schlachtzahlen erwähnt.

  • -Strichaufzählung
    Bescheid 20.04.2000, XXXX (Grundlage des derzeitigen Schlachtbetriebes): Biofilteranlage mit einem Durchsatz von 250.000 Hühner/Woche und max. 10 Mio. Hühner/Jahr und Betriebszeiten 0:00-24:00 tägl.Bescheid 20.04.2000, römisch 40 (Grundlage des derzeitigen Schlachtbetriebes): Biofilteranlage mit einem Durchsatz von 250.000 Hühner/Woche und max. 10 Mio. Hühner/Jahr und Betriebszeiten 0:00-24:00 tägl.

  • -Strichaufzählung
    Bescheid 18.12.2008, XXXX : Gasbetäubung mit einem Durchsatz vonBescheid 18.12.2008, römisch 40 : Gasbetäubung mit einem Durchsatz von

10.200 Hühner/Stunde.

  • -Strichaufzählung
    Bescheid 15.05.2009, XXXX : 100.000 Hühner/d (laut Tierarztbefund).Bescheid 15.05.2009, römisch 40 : 100.000 Hühner/d (laut Tierarztbefund).

  • -Strichaufzählung
    Bescheid 23.12.2009, XXXX : 9000 Hühner/h bzw. max. 119.250 Hühner/d bzw. 100.000 Hühner/d durchschnittlich, Betriebszeit 4.45-18:00 Uhr.Bescheid 23.12.2009, römisch 40 : 9000 Hühner/h bzw. max. 119.250 Hühner/d bzw. 100.000 Hühner/d durchschnittlich, Betriebszeit 4.45-18:00 Uhr.

b) Wasserrechtliche Genehmigungen:

  • -Strichaufzählung
    Bescheid 31.05.2006, XXXX : Trink- und Nutzwasserversorgung: 800 m³/d max. 12l/s, Jahresentnahmemenge max. 200.000 m³. Es wird von einer Produktionssteigerung auf 110.00 Hühner/d ausgegangen.Bescheid 31.05.2006, römisch 40 : Trink- und Nutzwasserversorgung: 800 m³/d max. 12l/s, Jahresentnahmemenge max. 200.000 m³. Es wird von einer Produktionssteigerung auf 110.00 Hühner/d ausgegangen.

  • -Strichaufzählung
    Bescheid 02.06.2006, XXXX : Abwasserbeseitigung: max. 500 m³/d bzw. max. 700 m³ an max. 6 Tagen im Monat bzw. 29 m³/h bzw. 8 l/s.Bescheid 02.06.2006, römisch 40 : Abwasserbeseitigung: max. 500 m³/d bzw. max. 700 m³ an max. 6 Tagen im Monat bzw. 29 m³/h bzw. 8 l/s.

Aus dem diesen Bescheiden zugrunde liegenden und von der mitwirkenden Behörde vorgelegten TB 2001 sind folgende Angaben zu entnehmen:

Wasserentnahmemenge von 800 m³/d erlaubt eine mögliche Produktionserweiterung auf 108.000 Hühner/d, angestrebt werden 174.000 m³/a, sodann beantragt 208.000 m³/a unter Zugrundelegung einer 5 Tage Woche. Je Huhn wird ein Wasserverbrauch von 8,2 l bei einer Schlachtzahl von 70.000 Hühner/d angenommen, der sich bei Erhöhung auf 90.000 Hühner/d auf 7,2 l reduziert. Das Lebendgewicht wird mit 1,7 kg angegeben, das Schlachtgewicht mit 1,3 kg.

Zusammenfassend führte die mitwirkende Behörde aus, dass der max. mögliche Jahreskonsens (Anzahl der Schlachttage und Schlachtgewicht) durch wasserrechtliche Festlegungen beschränkt sei.

5. Mit Schreiben vom 13.02.2014 fasste die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis zum bestehenden Konsens wie folgt zusammen:

Aus den genannten gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden könne die derzeit genehmigte Schlachtzahl nicht exakt bestimmt werden, jedoch im Wege einer Rückrechnung auf Basis der Projektangaben, die dem wasserrechtlichen Bescheid vom 02.06.2006 zugrunde lägen. Die von der mitwirkenden Behörde durchgeführten Berechnungen basieren auf den wasserrechtlichen Beschränkungen des Nutzwasserkonsenses von 800 m³ und der im Projekt dargestellten Jahresentnahmemenge von

174.200 m³, die rechnerisch max. 217,5 Jahresschlachttage ergeben. Daher könne bei einer Anzahl von 108.000 Hühnern mit einem Schlachtgewicht von 1,7 kg und 39.933 t/a und max. 217,5 Schlachttagen als bestehender Konsens ausgegangen werden. Die beantragte Erweiterung auf 165.000 Stück Hühner mit einem aktuellen Gewicht von 1,5 kg und 242 Jahresschlachttagen ergäben eine künftige Jahresschlachtmenge von 59.895 t. Die aktuelle Erweiterung belaufe sich auf 19.962 t/a.

6. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin am 24.02.2014 zusammengefasst wie folgt:

* fraglich sei, ob die UVP-Behörde Rückrechnungen auf Grund eines gewerberechtlichen Bescheides anstellen könne; es bedürfe einer Aufarbeitung der bisher bewilligten Konsense (dazu wären alle relevanten Umweltmedien, wie Mensch, Lärm, Geruch, Verkehr, Medizin, Wasserbenutzungen heranzuziehen und auf Basis der aktuelle Bewilligungen Konsense zu definieren), der geringste Konsens wäre für die weitere Berechnung heranzuziehen;

* im Jahr 2000 sei von einer Schlachtkapazität von 250.000 Hühnern pro Woche die Rede gewesen, die Wasserrechtsbescheide gingen von 100.000 Hühnern pro Tag aus, 2009 sei eine Schlachtzahl von 119.250 pro Tag angeführt worden;

* die mitwirkende Behörde habe versucht, einen nachvollziehbaren Konsens zu errechnen und sich auf die im Projekt zur Anpassung der Abwasserbeseitigung (Bescheid 02.06.2006) genannten Werte bezogen. Entscheidend sei aber das Maß der Wasserbenutzung, welches zur Einleitung in die Ortskanalisation mit max. 500 m³/d, an max. 6 Tagen im Monat mit 700 m³/d festgelegt worden sei. Als max. Abwasseranfall werde von der Antragstellerin 729 m³/d angegeben. Dieser Wert sei jedoch nur für den Zulauf der betriebseigenen Kläranlage heranzuziehen. In die öffentliche Kanalisation würden 665 m³/d gelangen;

* im Untersuchungszeitraum 19.10 - 26.10.2013 seien 551.852 Hühner geschlachtet worden und eine Abwassermenge von 4844 m³ angefallen, daraus würden sich pro geschlachtetes Huhn 8,77 l Abwasser ergeben;

* woher die Projektwerberin ihren bestehenden Konsens von 108.000 Hühner/d ableite, sei nicht nachvollziehbar; unter Bezugnahme auf den wasserrechtlichen Abwasserkonsens würden max. 57.013 Hühner/d im Monatsdurchschnitt bzw. 79.817 Hühner/d an max. 6 Tagen im Monat errechnet werden;

* die mitwirkende Behörde vermische die Konsense Trink-/Nutzwasserentnahme und Abwasserbeseitigung und leite daraus einen nicht nachvollziehbaren und bewilligten Konsens ab;

* für die Erweiterung sei von der mitwirkenden Behörde eine Differenz von 19.962 t/a errechnet worden, die nicht den in § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schwellenwert verwirkliche. Ein Fehlbetrag von 38 t/a sei aber entscheidend;* für die Erweiterung sei von der mitwirkenden Behörde eine Differenz von 19.962 t/a errechnet worden, die nicht den in Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Schwellenwert verwirkliche. Ein Fehlbetrag von 38 t/a sei aber entscheidend;

* durch Vorlage der Betriebsbücher wäre das Durchschnittsgewicht der geschlachteten Tiere zu errechnen;

* es sei ursprünglich ein Antrag auf Erhöhung auf 235.000 Hühner/d gestellt worden, der in der Folge auf 165.000 Hühner/d eingeschränkt worden sei, es werde der Verdacht erweckt, dass über den beantragten Konsens (165.000 Hühner/d) das Gesamtvorhaben (235.000 Hühner/d) mittels Stückelung umgesetzt werde, u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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