Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
ASVG §293Spruch
W110 2118612-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.11.2015, GZ: 0001479442, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.11.2015, GZ: 0001479442, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 ff. Fernmeldegebührenordnung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 47, ff. Fernmeldegebührenordnung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag vom 08.10.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird hinsichtlich des Zeitraumes 01.11.2015 bis 27.02.2017 abgewiesen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 08.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
* eine amtliche Bestätigung der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers über die aufrechte Meldung seiner Ehefrau sowie seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt;
* eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 08.09.2015 betreffend die Höhe des Leistungsanspruches der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe sowie
* eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 17.07.2015 über die Höhe der dem Beschwerdeführer ab Juli 2015 zuerkannten Alterspension.
2. Mit Schreiben vom 28.10.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushaltseinkommens in Höhe von € 135,91 mit und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen ("detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und/oder außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin eine auf dem Berechnungsbeiblatt zur Verständigung der belangten Behörde vermerkte handschriftliche Aufstellung seiner Mietkosten einschließlich der Kosten u.a. für Strom und Versicherungen, eine Zahlungsanweisung seiner Stromkosten an den darin näher bezeichneten Netzbetreiber, eine Mitteilung seiner Vermieterin, wonach auf Grund der im Mietvertrag vom 01.03.2005 vereinbarten Wertsicherungsklausel eine Indexanpassung des vereinbarten Mietzins in der näher genannten Höhe vorgenommen werde sowie zwei Aufforderungen seiner Vermieterin zur Überweisung der "laut Mietvertrag vereinbarten" Versicherungsprämie zu der jeweils genannten Polizzennummer an die näher bezeichnete Versicherung für die Monate Juni bis November 2015 sowie Dezember 2014 bis Mai 2015 zuzüglich der Jahresprämie für den Zeitraum 01.11.2014 bis 31.10.2015.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite und der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.