Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2175114-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 6.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 6.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG und § 18 (5) BFA-VG wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.2. Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG und Paragraph 18, (5) BFA-VG wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 6.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 6.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, ist am 5.9.2017 vom Flughafen XXXX /Georgien nach Budapest/Ungarn geflogen. Er reiste nach Österreich ein und stellte am 7.9.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, ist am 5.9.2017 vom Flughafen römisch 40 /Georgien nach Budapest/Ungarn geflogen. Er reiste nach Österreich ein und stellte am 7.9.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Der Beschwerdeführer führte zum Fluchtgrund befragt aus, dass er Georgien verlassen habe, weil er von 2004 bis 2006 als Wahlhelfer für die Partei des Präsidentin Mikhail Saakashwili tätig gewesen wäre und er Menschen mit Geld der Partei dazu bewegt habe, ihre Stimme für diese abzugeben. Deshalb sei er seit 2009 regelmäßig von der Polizei kontrolliert und belästigt worden. Ihm sei auch eine Waffe untergeschoben worden und er hätte sich deshalb und wegen anderer beschuldigter Delikte bei der Polizei freikaufen müssen. Vor 1 Monat hätten ihn wieder Polizisten aufgesucht und ihm nahe gelegt – da Ende September wieder Präsidentschaftswahlen stattfinden und man wisse was der Beschwerdeführer bewegen könne – dass er Georgien verlassen solle. Bei seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er im Gefängnis landen wird.
2. Am 21.9.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausführlich niederschriftlich befragt. Dabei brachte er als Ausreisegrund zusammengefasst vor, dass er Georgien verlassen habe, weil er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Tätigkeit und Mitgliedschaft bei der Partei "nationale Bewegung" des ehemaligen Präsidenten Saakashvili unter Druck gesetzt worden sei. Verschiedenste georgische Polizisten hätten den Beschwerdeführer mehrfach gedroht ihm Waffen und Drogen unterzuschieben, um ihn dann verhaften zu können. Ein befreundeter Polizist hätte den Beschwerdeführer dann Ende August 2017 gewarnt, dass die Polizei erneut planen würde ihm etwas unterzuschieben, weshalb der Beschwerdeführer sich dann entschlossen habe nach Österreich zu fliehen.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Entsprechend § 55 Abs. 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Entsprechend Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und insofern nicht glaubhaft angesehen werden musste. Der Beschwerdeführer hätte keine wichtige Position in der Partei "nationale Partei" inne, welche sich übrigens mittlerweile seit 2012 in Opposition befindet, und insofern würde es keinen Sinn ergeben, den Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Mitgliedschaft festnehmen zu wollen unter Übertretung der Befugnisgewalt der Polizei. Anhand der Länderinformationen erscheine dieses Fluchtvorbringen als nicht nachvollziehbar und im Übrigen bedürfe es für eine Haftstrafe nicht nur der Festnahme durch die Polizei sondern auch einer Verurteilung durch ein Gericht.
Weiters seien die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Georgien behandelbar. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgeführt, dass er in Georgien bereits behandelt wurde und er auch die notwendigen finanziellen Mittel habe, die Behandlung und Medikamente in seinem Herkunftsstaat zu bezahlen und er gab auch an, dass sein Gesundheitszustand nichts mit seiner Ausreise zu tun habe.
Da der Beschwerdeführer erst seit wenigen Wochen in Österreich sei, seine Familie – Frau und Kinder – nach wie vor in Georgien aufhältig sind und er im Bundesgebiet über keinerlei schützenswerte private oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge, war die Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien festzustellen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund des sicheren Herkunftsstaates abzuerkennen.
4. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 27.10.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde das Fluchtvorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass das BFA seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Tiefe entsprochen hätte. So seien teilweise nicht mehr aktuelle Länderberichte herangezogen worden bzw. seien die Länderberichte nicht schlüssig bewertet worden, ansonsten hätte das BFA feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Insbesondere sei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der effektive und tatsächliche Zugang des Beschwerdeführers zur medizinischen Versorgung in Georgien sei nicht ermittelt worden, anderenfalls hätte festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage besonders im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand eine Verletzung in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK drohe.Darin wurde das Fluchtvorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass das BFA seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Tiefe entsprochen hätte. So seien teilweise nicht mehr aktuelle Länderberichte herangezogen worden bzw. seien die Länderberichte nicht schlüssig bewertet worden, ansonsten hätte das BFA feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Insbesondere sei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der effektive und tatsächliche Zugang des Beschwerdeführers zur medizinischen Versorgung in Georgien sei nicht ermittelt worden, anderenfalls hätte festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage besonders im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe.
Schließlich wurde die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz bzw. die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG vorliegen samt der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.Schließlich wurde die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz bzw. die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG vorliegen samt der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und gehört der christlich-orthodoxen Religion an und spricht muttersprachlich georgisch. Seine Identität steht nicht fest.
Vor seiner Ausreise am 5.9.2017 lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seiner Mutter in einem eigenen Haus in der Stadt XXXX . Seine Familie lebt nach wie vor dort. Auch ein Bruder und Onkel sowie Cousins und Cousinen sindVor seiner Ausreise am 5.9.2017 lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seiner Mutter in einem eigenen Haus in der Stadt römisch 40 . Seine Familie lebt nach wie vor dort. Auch ein Bruder und Onkel sowie Cousins und Cousinen sind
nach wie vor in Georgien aufhältig.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, Berufserfahrung und führte eigenen Angaben zufolge zuletzt in Georgien eine Holzfirma. Er war bisher in der Lage seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie in Georgien zu erwirtschaften.
Beim Beschwerdeführer wurden folgende Krankheiten diagnostiziert:
XXXX . Weiters befindet sich der Beschwerdeführer in einem XXXX amm.römisch 40 . Weiters befindet sich der Beschwerdeführer in einem römisch 40 amm.
Wegen seiner Erkrankungen wurde der Beschwerdeführer bereits in Georgien in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen untersucht, behandelt und therapiert. Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, um sich die benötigten Medikamente zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig, spricht Russisch, beginnt eigenen Angaben zufolge Deutsch zu lernen und ist in keinem Verein Mitglied.
Er ist nicht berufstätig, lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Länderfeststellungen
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.