Entscheidungsdatum
16.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2175901-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrecht Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 17.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrecht Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 17.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an, sein Vater sei bei einem Unfall ums Leben gekommen, er glaube aber, es sei ein "absichtlicher" Unfall gewesen. Dieser Unfall sei von einigen seiner Onkel verursacht worden. Der Grund sei, dass sie das Vermögen seines Vaters gewollt hätten. Er und seine Mutter seien von diesen Onkeln auch geschlagen und misshandelt worden, er sei dabei verletzt worden, und habe seitdem Narben auf der Brust und am Bein. Diese Onkel hätten gedroht, dass sie ihn töten würden. Aus Angst um sein Leben habe seine Mutter gesagt, er solle Nigeria verlassen und fliehen.
3. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.04.2017 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von dessen Bruder ermordet worden. Er habe viel Geld und mehrere Häuser besessen, er sei Geschäftsmann und im Lebensmittelhandel tätig gewesen. Er könne das Jahr, in dem sein Vater verstorben sei nicht angeben, er sei noch ein kleines Kind gewesen, seine Mutter habe ihm das mitgeteilt. Die Befragung wurde aufgrund von Verständigungsproblemen abgebrochen.
4. Bei der zweiten Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.09.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers für Ika, Englisch, gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er familiäre Probleme gehabt habe. Sein Vater sei von seinem Onkel getötet worden. Er sei der einzige Sohn. Sein Onkel wolle ihn auch töten. Er habe die ganze Erbschaft gewollt, deshalb habe der Beschwerdeführer Nigeria verlassen. Er wolle das Erbe auch nicht antreten, sondern sei hier in Österreich glücklich. Sein Onkel suche ihn weiterhin. Wenn er ihn heute sehen würde, würde er ihn umbringen. Er habe seine Mutter geschlagen, diese gehe jetzt auf Krücken. Er habe seine Mutter jeden Tag aufgefordert, das Familienhaus zu verlassen, deshalb wohne diese jetzt in Kano. Befragt, ob seine Familienangehörigen momentan in Nigeria bedroht würden, gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter sei von seinem Onkel bedroht worden, und er habe sie aufgefordert, ihn zu holen. Ob sei jetzt bedroht werde, wisse er nicht. Seine Mutter könne deshalb noch in Nigeria leben, weil sie nicht erbberechtigt sei, der Onkel werde seine Mutter nicht töten. Er sei mehr als vier Mal bedroht worden, deshalb sei er nach Kano gefahren und dann geflüchtet. Der Onkel habe ihn auch in Kano gesucht, aber nicht gewusst, wo er aufhältig sei. Das letzte Mal habe er ihn in Kano bedroht, bevor sein Onkel (gemeint mütterlicherseits) ihn nach Libyen mitgenommen habe, dies sei im November 2014 gewesen. Sein Onkel werde ihn wegen der Erbschaft töten. Mit den Behörden oder dem Staat habe er keine Probleme.
5. Zu den übermittelten Länderberichten wurde vom vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2017 Stellung genommen, und zusammengefasst unter Verweis auf UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz – Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009 zusammengefasst vorgebracht, es sei bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund deren besonderer, altersbedingter Vulnerabilität ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe in Nigeria keine Angehörigen, die ihn bei sich aufnehmen oder ihn irgendwie unterstützen könnten. Es würden dort lediglich seine alte, gehbehinderte Mutter sowie deren ebenfalls betagte Schwester in sehr prekären Verhältnissen leben.
Wie sich aus den übermittelten Länderberichten ergebe, seien die wenigen in Nigeria vorhandenen staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige in ausgesprochen schlechtem Zustand, so dass etwa eine ausreichende Versorgung der Minderjährigen dort nicht gewährleistet sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht offen.
In Nigeria wär das Leben des minderjährigen Beschwerdeführers in allen Landesteilen akut in Gefahr, dieser wäre einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und drohe ihm bei seiner Rückkehr nach Nigeria asylrelevante Verfolgung. Unter einem werde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorgelegt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2017, IFA XXXX Verfahren: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zu (Spruchpunkt IV). Zugleich erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V), erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI) und sprach aus, dass dieser sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.08.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2017, IFA römisch 40 Verfahren: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zu (Spruchpunkt römisch vier). Zugleich erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf), erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs) und sprach aus, dass dieser sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.08.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben).
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.11.2017 in vollem Umfang Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und kinderlos. Beim Beschwerdeführer liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, es ist daher von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat mindestens fünf Jahre die Grundschule in Nigeria besucht und auch Berufserfahrung gesammelt, und etwa als Hilfskraft auf Baustellen gearbeitet, sowie über sechs Monate eine Lehrausbildung zum Elek