RS Vwgh 2017/10/16 Ra 2015/05/0070

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 21

Stammrechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050070.L01

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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