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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 21Stammrechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050070.L01Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017